Kreuzung Rotlinstraße/Butzbacher Straße befahrbar halten
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Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1440
Betreff: Kreuzung Rotlinstraße/Butzbacher Straße befahrbar halten Gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 bis 43 StVO sind Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, die lediglich die gesetzlichen Vorschriften wiedergeben, nicht anzuordnen. Beim Parken im Kreuzungsbereich handelt es sich somit um ein absichtliches Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmenden. Leider stehen keine straßenverkehrsbehördliche Mittel zur Verfügung, um ein absichtliches Fehlverhalten zu unterbinden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. Mai 2018OFOF 479/3Kreuzung Rotlintstraße/Butzbacher Straße befahrbar haltenOrtsbeiratsantrag · FDP
- 17. Mai 2018OMOM 3193Kreuzung Rotlintstraße/Butzbacher Straße befahrbar haltenDirektanregung
- 6. August 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 1440Kreuzung Rotlinstraße/Butzbacher Straße befahrbar haltenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab