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Nachhaltige Wahlplakatwerbung

Vorlagentyp: STMagistrat
23 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Thematik der nachhaltigen Wahlplakatwerbung und betont, dass Wahlwerbung grundsätzlich nicht gesetzlich geregelt ist, jedoch durch das Grundgesetz geschützt wird. Der Magistrat sieht die Entscheidung über die Ausgestaltung der Wahlwerbung als politische Entscheidung an, die einen Beschluss erfordert.

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Stellungnahme des Magistrats

Generell präsentieren sich mit Wahlwerbung Parteien mit ihrem politischen Programm, um damit Stimmen zu sammeln. Wahlwerbung ist gesetzlich nicht geregelt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung wird geschützt durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG, Pressefreiheit) Artikel 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit) und Artikel 21 GG (Parteienprivileg). Wahlwerbung hat ihre Grenzen, wo verbotene Parteien Wahlwerbung betreiben oder wo die Wahlwerbung strafbar ist. Sie unterliegt den allgemein geltenden Gesetzen.

Bei der Aufstellung von Wahlplakaten liegt eine Sondernutzung der öffentlichen Straßen und Wege vor, die durch das Straßenrecht (Bundes- und Landesstraßenrecht) sowie kommunale (Sondernutzungs-) Satzungen geregelt wird.

Theoretisch lassen sich die vom Ortsbeirat genannten Punkte umsetzen. Wie sich die Stadt bei dem Thema Wahlwerbung aufstellt, ist nach Auffassung des Magistrats jedoch eine politische Entscheidung, die mit einem entsprechenden Beschluss festgehalten werden müsste.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. Februar 2025OFOF 1571/1Nachhaltige WahlplakatwerbungOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 18. März 2025OMOM 6672Nachhaltige WahlplakatwerbungDirektanregung
  3. 4. August 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 23 Wochen
    STST 1320Nachhaltige Wahlplakatwerbung
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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