Fichardstraße Nr. 43 und Nr. 45: Gewerbliche Nutzung von Wohnraum?
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Stellungnahme des Magistrats vom 02.09.2013, ST 1318
Betreff: Fichardstraße Nr. 43 und Nr. 45: Gewerbliche Nutzung von Wohnraum? Die Liegenschaften sowie die beschriebene Nutzung sind dem Magistrat bekannt. Bei der Nutzung handelt es sich um eine gewerbliche Überlassung als sogenannte "Arbeiterunterkunft". Nach der Aufhebung des Wohnraumzweckentfremdungsverbotes durch die Hessische Landesregierung im Jahr 2004 bleibt als mögliche Rechtsgrundlage für das Vorgehen gegen derartige Nutzungen nur das Baurecht. Inwieweit die Nutzung von baurechtlich genehmigtem Wohnraum als Arbeiterunterkunft im vorliegenden Fall einen ahndbaren Verstoß gegen die Hessische Bauordnung darstellt, wird derzeit geprüft. Über Maßnahmen wird in Abhängigkeit dieses Prüfergebnisses zu entscheiden sein.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. Mai 2013OFOF 411/3Fichardstraße Nr. 43 und Nr. 45: Gewerbliche Nutzung von Wohnraum?Ortsbeiratsantrag · SPD
- 23. Mai 2013VV 749Fichardstraße Nr. 43 und Nr. 45: Gewerbliche Nutzung von Wohnraum?Anfrage
- 2. September 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1318Fichardstraße Nr. 43 und Nr. 45: Gewerbliche Nutzung von Wohnraum?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab