E-Mobilität durch Ausnahmegenehmigung fördern
Zusammenfassung
Der Magistrat lehnt die Verlegung von privaten Ladekabeln im öffentlichen Verkehrsraum ab, da dies aus straßenrechtlichen und sicherheitstechnischen Gründen nicht erlaubt ist. Er verweist auf bestehende Urteile und geht davon aus, dass die Ladeinfrastruktur durch den Ausbau in der Zukunft ausreichend sein wird.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Öffentlicher Nahverkehr und neue Mobilität verfolgenStellungnahme des Magistrats
Eine Verlegung von privaten Ladekabeln auf, unter oder über dem Gehweg ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums. Eine solche Erlaubnis ist aus straßenrechtlichen, sicherheitstechnischen sowie Gründen der Haftung jedoch ausgeschlossen und wird im Stadtgebiet grundsätzlich nicht erteilt. Der Magistrat verweist hierzu auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (AZ: 12 K 540/21. F) und das Rundschreiben des Deutschen Städtetags vom 05.06.2023 (AZ: 66.10.41 D).
Mit Verweis auf vorherige Stellungnahmen (zum Beispiel: Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2025, ST 104) zum Thema E-Mobilität geht der Magistrat zudem davon aus, dass durch den dynamisch steigenden Ausbau auf öffentlichen und privaten Flächen ausreichend Ladeinfrastruktur zur Verfügung steht beziehungsweise in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen wird.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. März 2025OMOM 6773E-Mobilität durch Ausnahmegenehmigung fördernDirektanregung
- 4. August 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 1287E-Mobilität durch Ausnahmegenehmigung fördernStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab