Planung des Areals rund um den Max-Kirschner-Weg
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Stellungnahme des Magistrats vom 19.08.2013, ST 1274
Betreff: Planung des Areals rund um den Max-Kirschner-Weg Der seit dem 09.12.1986 rechtsgültige Bebauungsplan B 537 ist Grundlage sowohl für die Herstellung des Max-Kirschner- Wegs und der weiteren öffentlichen Verkehrsflächen als auch für die künftige bauliche Entwicklung sowie die öffentlichen und privaten Grünflächen. Durch die Rechtsverordnung zum Hochwasserschutz für den Urselbach (23.11.2000/ StAnz.Hessen08/2001S.757) wurde ein Teil des Bebauungsplans durch den amtlich festgesetzten Überschwemmungsbereichs des Urselbaches überlagert. Sowohl schon bebaute als auch noch unbebaute Bereiche sowie die öffentlichen Grünanlagen entlang des Urselbachs, aber auch ein kleinerer Bereich der privaten Grünflächen (Dauerkleingärten) liegen im Überschwemmungsbereich. Die Rechtsverordnung zum Hochwasserschutz löst hier mindestens einen generellen und umfassenden Vorbehalt bei der Realisierung aller Bauvorhaben aus. Eine Umsetzung des Planungsrechts kann nur in enger Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde erfolgen. Zu 1) Es ist beabsichtigt, in Abstimmung mit dem Kleintierzuchtverein ein Ersatzgelände in unmittelbarer Nähe des derzeitigen Standorts bereit zu stellen. Zu 2) Das ist die Voraussetzung, dass die Herstellung des Max-Kirchner-Wegs durch das Grünflächenamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Straßenbau- und Erschließung erfolgen kann. Zu 3) Da jede öffentliche und private Baumaßnahme dem Vorbehalt des Hochwasserschutzes unterliegt, muss im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, wenn es keine andere Lösung vertretbar ist. Die Beteiligung der unteren Wasserbehörde erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Eine weitere bauliche Entwicklung kann nur dann von der unteren Wasserbehörde genehmigt werden, wenn alle nachfolgenden Auflagen erfüllt werden: Die Maßnahme muss hochwasserangepasst ausgeführt werden in Anspruch genommener Retentionsraum ist zu berechnen und zeitgleich und ortnah auszugleichen. Die Maßnahme darf kein Abflusshindernis darstellen. Bestehender Hochwasserschutz darf durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Im Einzelfall kann das Errichten von Bauwerken, die die festgesetzten Überschwemmungsbereiche beeinträchtigen, gemäß §76 WHG verboten werden. Zu 4) Entsprechend den Bedingungen des Hochwasserschutzes wird in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde die Ausformung und Nutzung der Grünflächen erfolgen. Insbesondere sind die Vorgaben der unteren Wasserbehörde zur Funktionsfähigkeit der festgesetzten Rückhalteflächen zu beachten. Belange des Artenschutzes wie z.B. wertvoller Baumbestand sind zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. April 2012STST 513Klimawandel und mögliche Bebauung am UrselbachStellungnahme
- 8. Januar 2013OFOF 277/8Planung des Areals rund um den Max-Kirschner-WegOrtsbeiratsantrag · FREIE_WÄHLER
- 7. März 2013OAOA 339Planung des Areals rund um den Max-Kirschner-WegAnregung
- 19. August 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 71 WochenSTST 1274Planung des Areals rund um den Max-Kirschner-WegStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab