Solidarität mit der Ukraine!
Zusammenfassung
Der Magistrat hat entschieden, keine genehmigten Solidaritätsbekundungen mit der Ukraine zuzulassen, um die Gleichbehandlung aller Antragstellenden zu gewährleisten. Dies basiert auf der Neutralitätspflicht des Magistrats, die politische Meinungsäußerungen im öffentlichen Raum einschränkt.
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Thema Kultur verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Magistrat als Verwaltungsorgan trifft seine Entscheidungen auf der Basis bestehender Gesetze, Verordnungen und Satzungen. Überdies bereitet er Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor und führt diese aus.
Um die Gleichbehandlung aller Antragstellenden zu gewährleisten, versucht der Magistrat, gemäß seiner Neutralitätspflicht, die Verkehrsflächen im öffentlichen Raum frei von politischen Meinungsäußerungen zu halten. Eine Ausnahme bildet dabei die Wahlwerbung, die zeitlich limitiert vor und nach Wahlen allen zur Wahl zugelassenen Gruppierungen offensteht.
Jegliche genehmigten Solidaritätsbekundungen mit der Ukraine würden dagegen einen Präzedenzfall schaffen. Im Gegenzug müssten im Sinne der Gleichbehandlung auch Aktivitäten ähnlicher Art beispielsweise von Befürwortern der russischen Invasion oder zu anderen Themen genehmigt werden.
Vor diesem Hintergrund kann der Magistrat keine Maßnahmen im Sinne der Anregung umsetzen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. März 2022OFOF 267/3Solidarität mit der Ukraine!Ortsbeiratsantrag · FDP
- 24. Juni 2022OFOF 311/3Solidarität mit der Ukraine!Ortsbeiratsantrag · FDP, Volt
- 7. Juli 2022OMOM 2523Solidarität mit der Ukraine!Direktanregung
- 4. November 2022STST 2590Solidarität mit der Ukraine!Stellungnahme
- 5. Juni 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 62 WochenSTST 1258Solidarität mit der Ukraine!Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab