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Legales Parken auf den Gehwegen des Lerchesberges

Vorlagentyp: STMagistrat
20 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit dem Thema des Parkens auf Gehwegen am Lerchesberg. Es wird festgestellt, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich unzulässig ist, um die Sicherheit und Zugänglichkeit für Fußgänger, insbesondere für Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen, zu gewährleisten. Die Anordnung von Gehwegparken wird abgelehnt, da die erforderliche Gehwegbreite nicht eingehalten werden kann.

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Thema Fußverkehr verfolgen

Stellungnahme des Magistrats

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Gehwege Sonderwege für zu Fuß Gehende sind. Dementsprechend ist das Parken auf Gehwegen unzulässig, außer es ist explizit mittels Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen (VZ) 315 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet.

Ob entsprechende Regelungen getroffen werden können, ist gewissenhaft zu prüfen. So ist sicherzustellen, dass der unbehinderte Verkehr von zu Fuß Gehenden weiterhin möglich ist. Dabei sind auch die Belange von Rollstuhlfahrenden sowie zu Fuß Gehenden mit Kinderwagen ausreichend zu berücksichtigen und gegebenenfalls Zweirichtungsverkehre aufrechtzuerhalten.

In der öffentlichen Wahrnehmung gewinnen Gehwege zunehmend an Bedeutung. Die zuständige Aufsichtsbehörde achtet verstärkt auf die Nutzbarkeit der Sonderwege.

Um den originären Nutzen von Gehwegen auch zukünftig aufrechtzuerhalten, wird das Gehwegparken daher nur noch angeordnet, wenn eine Restbreite von mindestens 2,20 m für zu Fuß Gehende verbleibt. Bei höheren Verkehrsstärken von zu Fuß Gehenden sind bei individueller Prüfung der Örtlichkeit auch höher liegende Mindestbreiten möglich.

Die Anordnung von Gehwegparken mittels VZ 315 StVO oder Bodenmarkierungen wird im Bereich des Lerchesberges daher abgelehnt, da keine ausreichende Gehwegbreite verbleiben würde.

Insofern durch auf der Fahrbahn stehende Kraftfahrzeuge Einsatzfahrzeuge der Branddirektion behindert werden, liegt offenkundig ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO (Halten an engen Straßenstellen) vor.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. August 2021OFOF 137/5Legales Parken auf den Gehwegen des LerchesbergesOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD, FDP
  2. 10. September 2021OMOM 770Legales Parken auf den Gehwegen des LerchesbergesDirektanregung
  3. 14. Januar 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 Wochen
    STST 124Legales Parken auf den Gehwegen des Lerchesberges
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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