Leerstand bei Umzügen vermeiden
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 19.09.2016, ST 1246
Betreff: Leerstand bei Umzügen vermeiden Zu 1.: Laut Mitteilung der ABG FRANKFURT HOLDING stehen Wohnungen nur dann leer, wenn diese zwischen Mietende und Mietbeginn instandgesetzt werden müssen. Ein vermietungsbedingter Leerstand sei nicht gegeben, was sich auch aus den Leerstandzahlen der ABG ergebe. Dies gilt auch für andere Wohnungsunternehmen, so dass ein "Einwirken" nicht erforderlich ist. Eine Möglichkeit der Einflussnahme auf andere Vermieter, soweit es sich nicht um öffentlich geförderten Wohnraum handelt, besteht nicht. Für öffentlich geförderte Wohnungen sieht das Hessische Wohnungsbindungsgesetz ein behördliches Eingreifen dann vor, wenn Wohnungen länger als sechs Monate ohne Genehmigung (Freistellung) leer stehen.
Zu 2.: Bei leerstehenden Wohnungen, zum Beispiel vor einem geplanten Abbruch, erfolgen bereits jetzt Zwischennutzungen durch soziale Vereine. So hat die ABG FRANKFURT HOLDING insbesondere für Flüchtlinge eine Zwischennutzung in den Liegenschaften Cordierstraße (Gallus) und im früheren Labsaal der Goethe-Universität an der Bockenheimer Landstraße ermöglicht.
Zu 3.: Es gibt keine vertragliche "Sondervereinbarung" zur Vermeidung von Leerstand für Wohnungen im Frankfurter Programm zum Erwerb von Belegungsrechten. Vielmehr unterliegen auch diese Wohnungen den gesetzlichen Vorgaben des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes. Weitergehende Vereinbarungen sind daher nicht erforderlich, Leerstände im Übrigen auch nicht bekannt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Mai 2016OFOF 21/1Leerstand bei Umzügen vermeidenOrtsbeiratsantrag · LINKE.
- 7. Juni 2016VV 44Leerstand bei Umzügen vermeidenAnfrage
- 19. September 2016Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1246Leerstand bei Umzügen vermeidenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab