Ausgleichsmaßnahmen bei Baumfällungen
Zusammenfassung
Der Magistrat bekräftigt sein Engagement zur Förderung der Biodiversität in Frankfurt am Main durch gezielte Baumpflanzungen und artenschutzrechtliche Prüfungen vor Baumfällungen. Es wird darauf hingewiesen, dass Ersatzmaßnahmen für Habitatstrukturen nicht immer möglich sind, insbesondere bei geschützten Arten.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenStellungnahme des Magistrats
Grundsätzlich ist der Magistrat bestrebt, die Biodiversität im Stadtgebiet in den Grünanlagen zu fördern, wie es beispielsweise durch die differenzierte Artenauswahl der verwendeten Pflanzen und das Anlegen von Wiesen im Grünbestand bereits seit Jahren erfolgt.
Der Baumbestand in der Stadt besteht aus Neupflanzungen, Bestandbäumen in unterschiedlichen Altersstadien sowie absterbenden Bäumen. Der gesamte Baumbestand unterliegt einem Kreislauf, vergleichbar mit der Bevölkerungsentwicklung einer Kommune oder einer Großstadt. Ausfallende Bäume werden in der Regel durch Neupflanzungen ersetzt, sodass auf den Gesamtbestand betrachtet ein annäherndes Gleichgewicht herrscht. Bei der Betrachtung eines Jungbaums im Verhältnis zu einem Altbaum geht im Einzelfall Lebensraum verloren, der oftmals durch den Wuchs und die biologische Weiterentwicklung der Bestandsbäume in der näheren Umgebung ausgeglichen werden kann. Bei Baumfällungen, die vom Grünflächenamt ausgeführt werden, werden vor der Fällung artenschutzrechtliche Prüfungen durchgeführt, die das Ziel haben, geschützte Arten, wie z. B. Fledermäuse, zu erkennen. Sollten Bäume mit z. B. Fledermäusen besetzt sein, so wird die Untere Naturschutzbehörde hinzugezogen, die dann weitere Maßnahmen im Umgang mit geschützten Arten festlegt.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt am Main lässt nur die Ersatzpflanzung von Bäumen zu. Daher können auf dieser rechtlichen Basis keine Ersatzmaßnahmen für verlorengehende Habitatstrukturen an Bäumen gefordert werden.
Sofern bei Bäumen, die nach der Baumschutzsatzung zur Fällung beantragt werden, erkannt oder dargelegt wird, dass an oder in einem Baum artenschutzrechtlich geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten vorhanden sind (z. B. genutzte Nester, Höhlen oder Spalten), wird über die mit der Baumfällung einhergehende Zerstörung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung entschieden. Eine Genehmigung oder Zustimmung für die Zerstörung durch die Baumfällung ist - sofern der Baum aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht erhalten werden muss - im Regelfall mit der Verpflichtung verbunden, vergleichbare Ersatzquartiere anzubieten (z. B. Fledermauskästen).
Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht bei allen Tierarten. Beispiel: Der Verlust einer mit dem streng geschützten Heldbockkäfer bewohnten Eiche kann nicht mit künstlichen Nisthilfen ausgeglichen werden, weil dessen Larven auf das belebte Holz des Baumes angewiesen sind. Auch sind viele Vögel, die in Bäumen und Hecken brüten, keine Halbhöhlen- oder Höhlenbrüter. Sie nehmen daher keine "Nistkästen" als Ersatzlebensraum an.
Der Magistrat führt keine Statistik über Ausgleichsmaßnahmen für entnommene Bäume in privaten Grundstücken oder auf öffentlichen Grünflächen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 1. Februar 2022OFOF 212/3Ausgleichsmaßnahmen bei BaumfällungenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 18. Februar 2022OMOM 1760Ausgleichsmaßnahmen bei BaumfällungenDirektanregung
- 30. Mai 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1243Ausgleichsmaßnahmen bei BaumfällungenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab