Bereitstellung eines Internetzugangs für die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkunft im Seegewann 19a
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Stellungnahme des Magistrats vom 02.09.2016, ST 1188
Betreff: Bereitstellung eines Internetzugangs für die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkunft im Seegewann 19a Eine Versorgung mit freiem WLAN in Flüchtlingsunterkünften erfolgt über den jeweiligen Betreiber der Unterkunft und nicht über die Stadt Frankfurt am Main. Nach aktueller Rechtslage gilt hier die Störerhaftung. Sie macht den Betreiber offener WLAN-Zugänge haftbar für Rechtsverletzungen der Nutzer. Das führt dazu, dass für Bewohnerinnen und Bewohner von Flüchtlingsunterkünften, wie in der Liegenschaft Seegewann 19a, kein freier Internetzugang zur Verfügung gestellt wird. Zwar hat die Gesetzgebung eine Novelle des Telemediengesetzes in Bezug auf die Reduzierung der Störerhaftung beschlossen, bisher ist sie jedoch noch nicht in Kraft gesetzt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Mai 2016OFOF 6/7Bereitstellung eines Internetzugangs für die Bewohner_innen der Flüchtlingsunterkunft im Seegewann 19aOrtsbeiratsantrag · die_farbechten_-_LINKE.
- 7. Juni 2016OMOM 180Bereitstellung eines Internetzugangs für die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkunft im Seegewann 19aDirektanregung
- 2. September 2016Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1188Bereitstellung eines Internetzugangs für die Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkunft im Seegewann 19aStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab