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Fragen zu den Auswirkungen des Verbundes des Klinikums Höchst mit den Kliniken des Main-Taunus-Kreises

Vorlagentyp: STMagistrat
17 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 17.08.2015, ST 1182

Betreff: Fragen zu den Auswirkungen des Verbundes des Klinikums Höchst mit den Kliniken des Main-Taunus-Kreises Zu

  1. Im Personalkonzept ist ausgeführt, dass zunächst die jeweiligen Systeme über den Zusammenschluss hinaus fortgelten sollen. Generell gilt Bestandsschutz für die bereits angestellten Mitarbeiter/innen. Auf lange Sicht wird eine schrittweise Harmonisierung der jeweiligen Vergütungen angestrebt. Diese erfolgt unter Berücksichtigung der bestehenden Marktbedingungen und gültigen Tarifsysteme. Zu
  2. Hierzu gibt es noch keine konkreten Überlegungen. Zu
  3. Derzeit ist nicht absehbar, ob es nach dem 31.12.2018 eine Folgevereinbarung zur DV Nr. 223 geben wird und - falls ja - welche Einzelheiten in einer solchen geregelt sein werden. Zu
  4. Zunächst ist anzumerken, dass der geplante Abbau der 110 Stellen nicht ausschließlich aus der verringerten Bettenzahl im Neubau resultiert. So sollen mindestens 50 der genannten 110 Stellen im Tertiärbereich abgebaut werden. Grund für die Stellenreduktion im Tertiärbereich ist nicht die verringerte Bettenzahl, sondern der Umstand, dass mit dem Umzug in den Neubau der Küchenbetrieb eingestellt werden und dass für die technische Unterhaltung des Neubaus weniger Fachpersonal erforderlich sein wird, als für die laufende Ertüchtigung des Altbaus. Soweit auch im sogenannten primären Bereich, insbesondere in der Pflege, ein Stellenabbau in Zusammenhang mit dem Umzug in den Neubau geplant ist, liegt dem selbstverständlich eine an die Gegebenheiten im Neubau angepasste Personalbedarfsberechnung zugrunde. Ein Personalabbau im Primärbereich wird nur dort stattfinden, wo - aus unterschiedlichen Gründen, z.B. durch bauliche und organisatorische Änderungen im Neubau - ein Personalüberhang besteht. Von einer Erhöhung der Arbeitsbelastung und einer Zunahme von Überstunden ist daher nicht auszugehen. Darüber hinaus sind in den Bereichen mit Abbaupotential hohe Bestände an Überstunden in der Regel nicht zu verzeichnen. Insofern besteht hier kein Widerspruch. In wenigen Fällen, wo dies anders sein mag, sind durch die Optimierung von Abläufen, die Anpassung von Arbeitszeitmodellen und eine konsequente Aufgabenkritik die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Zu
  5. Wie dem Personalkonzept zu entnehmen ist, soll der Personalgestellungsvertrag zunächst unverändert fortgeführt werden. Ob überhaupt Beschäftigte des Eigenbetriebs städtische Kliniken in den Kliniken des Main-Taunus-Kreises und damit außerhalb der Stadtgrenzen Frankfurts eingesetzt werden sollen, ist noch nicht entschieden. Sollte ein Einsatz von städtischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Main-Taunus-Kreis in Betracht kommen, wäre eine einvernehmliche Regelung mit den betroffenen Beschäftigten erforderlich. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Personalgestellung wird im Rahmen der verbindlichen Auskunft, die erst nach Abschluss der Vertragsverhandlungen bei den Finanzbehörden im Juni 2015 gestellt werden konnte, geklärt. Erste Gespräche hierzu fanden vor der Sommerpause statt - weitere folgen. Zu
  6. Eine parlamentarische Kontrolle des Klinikums Frankfurt Höchst wird auch weiterhin stattfinden. Diese erfolgt zum einen mittelbar über die Aufsichtsratsmitglieder in der Dachgesellschaft Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH. Sowohl der amtierende Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als auch der Landrat des Main-Taunus-Kreises sind direkt Mitglieder des Aufsichtsrates. Ferner entsenden der Magistrat bzw. der Kreisausschuss je zwei weitere Vertreter/innen der Stadt Frankfurt am Main bzw. des Landkreises. Diese können Magistratsmitglieder wie Parlamentarier sein (§ 8 des Gesellschaftsvertrages der Kliniken Frankfurt-Main-Taunus GmbH). Zum anderen sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung unmittelbar durch den Magistrat und/oder die Stadtverordnetenversammlung sowie die entsprechenden Gremien auf Seiten des Landkreises zu legitimieren (§ 10 des Gesellschaftsvertrages der Kliniken Frankfurt-Main-Taunus). Ferner wählt die Gesellschafterversammlung drei weitere, fachkundige Mitglieder des Aufsichtsrates. Diese Personen sollen kein politisches Amt bei den Gesellschaftern ausüben. Die indirekte Kontrolle erfolgt durch das Recht, dass Vertreter des Beteiligungsmanagements und der Revisionsämter der Partner an den Aufsichtsratssitzungen der Kliniken FMT GmbH im Rahmen des rechtlich Zulässigen als Gäste teilnehmen (§ 18 (5) des Konsortialvertrages). Ferner gilt für die Klinikum Frankfurt Höchst GmbH aufgrund der durchgerechneten Mehrheitsbeteiligung der Stadt Frankfurt am Main weiterhin der Public-Corporate Governance Kodex der Stadt Frankfurt am Main mit seinen Kontroll- und Berichtsauflagen. Durch diese Konstruktionen soll eine ausreichende demokratische Kontrolle erreicht werden. Darüber hinaus ist eine Herauslösung des Klinikums Frankfurt Höchst aus dem Verbund in bestimmten Fällen möglich. Zum einen hat jeder Partner gemäß der jeweils gleichlautenden §§ 12 der Gesellschaftsverträge der Krankenhausbetriebsgesellschaften die Möglichkeit, die Einziehung sämtlicher von der Kliniken FMT GmbH zum Zeitpunkt der Einziehung gehaltener Geschäftsanteile an einer Krankenhausbetriebsgesellschaft in den dort geregelten Fällen, zu verlangen. Die Fälle, in denen die Einziehung verlangt werden kann, sind in § 12 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge aufgelistet, die Modalitäten der Einziehung ergeben sich aus den Absätzen 3-7 des §
  7. Für den Fall eines negativen Ergebnisses des Verbundes ab 2021 in dreijähriger Folge sieht der Konsortialvertrag unter § 20 außerdem ein sog. erweitertes Heimfallrecht vor. Dies bedeutet, dass ein Partner die Rückgabe der von der FMT GmbH gehaltenen Anteile an "seiner" Krankenhausbetriebsgesellschaft verlangen kann. Der Verbund würde damit aufgelöst werden. Weitere Fälle, in denen die Partner das erweiterte Heimfallrecht geltend machen können, ergeben sich aus § 20 Abs. 3 des Konsortialvertrags. Zu
  8. Aktuell finden Gespräche mit den aufsichtführenden Behörden wie auch mit den Finanzbehörden statt. Nach Abschluss der Gespräche können konkrete Aussagen zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschlussvorlage getroffen werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 22. April 2015OFOF 1347/6Fragen zu den Auswirkungen des Verbundes des Klinikums Höchst mit den Kliniken des MainTaunusKreisesOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 19. Mai 2015VV 1347Fragen zu den Auswirkungen des Verbundes des Klinikums Höchst mit den Kliniken des MainTaunusKreisesAnfrage
  3. 17. August 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 Wochen
    STST 1182Fragen zu den Auswirkungen des Verbundes des Klinikums Höchst mit den Kliniken des Main-Taunus-Kreises
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
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