Anbringung eines Verkehrsspiegel an der Oeserstraße
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Zusammenfassung
Der Magistrat hat die Anregung zur Anbringung eines Verkehrsspiegels an der Oeserstraße abgelehnt, da die Sichtbedingungen nicht außergewöhnlich sind und sich Verkehrsteilnehmende eigenverantwortlich verhalten müssen. Zudem stellen Verkehrsspiegel eine zusätzliche Gefahrenquelle dar und sind nicht als offizielle Verkehrszeichen anerkannt.
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Oeserstraße — 15 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 21.08.2026.
- Nied: Sicherheit am Bahnübergang erhöhen21.08.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Nied: Verbesserung der Verkehrssicherheit am Fußgängerüberweg Oeserstraße (auf Höhe der Hausnummer 155)21.08.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Nied: Künstlerische Gestaltung der neuen Fußgängerunterführung Oeserstraße09.06.2026 · OIB (Initiative (Budget) Ortsbeirat)
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Neues zu Oeserstraße per E-MailStellungnahme des Magistrats
Der Magistrat entspricht der Anregung nicht.
Die Sichtbedingungen unterscheiden sich nicht von einer Vielzahl anderer Kreuzungsbereiche im Stadtgebiet. Es ist den Verkehrsteilnehmenden grundsätzlich zumutbar, sich unter vorsichtigem Annähern und Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß den §§ 1 und 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den Querverkehr einzureihen. Ist eine unübersichtliche Verkehrssituation gegeben, so darf sich der Verkehrsteilnehmende vorsichtig in den öffentlichen Straßenverkehr hineintasten, bis er die Übersicht hat. Hierbei gilt der Grundsatz (§ 1 StVO), dass alle Verkehrsteilnehmenden sich so zu verhalten haben, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dies gilt auch bei Sichtproblemen an Grundstücksausfahrten. Der vom Grundstück ausfahrende Verkehrsteilnehmende handelt eigenverantwortlich. In § 10 StVO ist klar geregelt, dass sich die das Grundstück verlassende Person erforderlichenfalls einweisen lassen muss, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender auszuschließen.
Ergänzend weist der Magistrat darauf hin, dass Verkehrsspiegel dem fließenden Verkehr auf Straßen dienen und ausschließlich auf den Kraftfahrzeugverkehr ausgelegt sind. Es handelt sich nicht um offizielle Verkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO). Zudem haben sich die Spiegel in der Vergangenheit vielfach als zusätzliche Gefahrenquelle erwiesen. Beispielsweise sind sie sehr witterungsanfällig. Sie können vereisen, beschlagen, von Staub bedeckt sein und bei ungünstiger Sonneneinstrahlung entgegenkommende Verkehrsteilnehmende blenden.
Ein großer Nachteil des Verkehrsspiegels ist zudem, dass er durch seine konkave Wölbung nur ein ungenaues, verkleinertes Bild des Verkehrsflusses wiedergibt und damit zu Fehleinschätzungen durch den Verkehrsteilnehmenden führt. Folglich wird eine falsche Sicherheit vorgetäuscht. Die tatsächlichen Entfernungen und Geschwindigkeiten der anderen Verkehrsteilnehmenden können anhand des Spiegelbildes kaum eingeschätzt werden. Mit seiner Vorgehensweise folgt der Magistrat der bundesweit restriktiven Handhabung. Allerdings dürfen Grundstückseigentümer:innen sich auf eigene Kosten einen Spiegel auf privatem Grund aufstellen. Sie sind für Wartung und Haftung verantwortlich.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 9. Februar 2026OFOF 1451/6Nied: Anbringung eines Verkehrsspiegel an der OeserstraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
- 24. Februar 2026OMOM 8155Nied: Anbringung eines Verkehrsspiegel an der OeserstraßeDirektanregung
- 21. August 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 28 WochenSTST 1175Nied: Anbringung eines Verkehrsspiegel an der OeserstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab