Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Gefährdung durch überlange Fahrzeuge auf Schrägparkplätzen

Vorlagentyp: STMagistrat
15 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Gefährdung durch überlange Fahrzeuge auf Schrägparkplätzen. Es wird festgestellt, dass individuelles Fehlverhalten nicht durch behördliche Maßnahmen behoben werden kann und dass bei übermäßiger Gefährdung von Fußgängern Drängelgitter in Betracht gezogen werden sollten. Die Regelungen zu Parkverstößen werden klar umrissen.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Zu dieser Straße geht es weiter

Schwarzerlenweg — 4 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 23.09.2026.

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Neues zu Schwarzerlenweg per E-Mail

Stellungnahme des Magistrats

Bei dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich um individuelles Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmender, dem mit straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen nicht abgeholfen werden kann. Die Parkflächen sind eindeutig markiert und die Regelung damit abschließend. Bei übermäßiger Gefährdung von Fußgängerinnen und Fußgängern aber an sich ausreichender Gehwegbreite konnte in der Vergangenheit mit Drängelgittern gute Erfahrungen gemacht werden. Hier braucht es aber einzelfallabhängige Prüfungen. Sofern beim Parken gegen Verkehrsregeln verstoßen wird, wird dies auch geahndet. Dies gilt insbesondere, wenn sich daraus Behinderungen oder Gefährdungen ergeben. Voraussetzung für ein Einschreiten ist jedoch eine tatbestandmäßige Handlung. Zum Gehweg hin ist das Parken - und nichts Anderes liegt vor, wenn sich ein Teil des Fahrzeugs darauf befindet - grundsätzlich verboten. Nach hinten ist ein Hineinragen auf die Fahrbahn nur dann unzulässig, wenn für die Fahrbahn beispielsweise ein (absolutes) Haltverbot besteht oder hierbei Parkflächenmarkierungen missachtet werden, wie im Schwarzerlenweg (siehe Abbildung 1). Im Bereich der Waldschulstraße 63-53 sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten nicht gegeben: Ein Hineinragen auf die Fahrbahn ist dort nicht vorschriftswidrig (siehe Abbildung 2). Sofern das Hineinragen auf die Fahrbahn verboten werden soll, bedarf es hier eines Verkehrszeichen 283 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Absolutes Haltverbot". Auszug aus StreetSmart zu Schwarzerlenweg 33 und Waldschulstraße 63. Abbildung 1: Schwarzerlenweg 33: Die Grenzen der Parkflächenmarkierungen sind nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 StVO einzuhalten, Verstöße ordnungswidrig. Abbildung 2: Waldschulstraße 63: Parken teilweise außerhalb des Seitenstreifens ist nicht verboten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 7. Februar 2021OFOF 1501/6Gefährdung durch überlange Fahrzeuge auf SchrägparkplätzenOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 23. Februar 2021OMOM 7297Gefährdung durch überlange Fahrzeuge auf SchrägparkplätzenDirektanregung
  3. 25. Mai 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 Wochen
    STST 1167Gefährdung durch überlange Fahrzeuge auf Schrägparkplätzen
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen