Nachhaltige Wahlplakatwerbung
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats zur nachhaltigen Wahlplakatwerbung beschreibt die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die politischen Entscheidungsprozesse, die für die Wahlwerbung relevant sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt eine politische Haltung zu dieser Thematik entwickeln muss. Ziel ist es, eine rechtlich und politisch fundierte Position zu finden, die der Öffentlichkeit und den Parteien klar kommuniziert wird.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Generell präsentieren sich mit Wahlwerbung Parteien mit ihrem politischen Programm, um damit Stimmen zu sammeln. Wahlwerbung ist gesetzlich nicht geregelt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung wird geschützt durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG, Pressefreiheit) Artikel 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit) und Artikel 21 GG (Parteienprivileg). Wahlwerbung hat ihre Grenzen, wo verbotene Parteien Wahlwerbung betreiben oder wo die Wahlwerbung strafbar ist. Sie unterliegt den allgemein geltenden Gesetzen. Bei der Aufstellung von Wahlplakaten liegt eine Sondernutzung der öffentlichen Straßen und Wege vor, die durch das Straßenrecht (Bundes- und Landesstraßenrecht) sowie kommunale (Sondernutzungs-) Satzungen geregelt wird. Theoretisch lassen sich die vom Ortsbeirat genannten Punkte umsetzen. Wie sich die Stadt bei dem Thema Wahlwerbung aufstellt, ist nach Auffassung des Magistrats jedoch eine politische Entscheidung, die mit einem entsprechenden Beschluss festgehalten werden müsste.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. November 2024OFOF 876/9Schlechte Beleuchtung GrafenstraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
- 23. Januar 2025OMOM 6393Schlechte Beleuchtung GrafenstraßeDirektanregung
- 7. Juli 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 33 WochenSTST 1088Schlechte Beleuchtung GrafenstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab