Radfahren gegen die Einbahnstraße ist nicht überall gestattet!
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Thema Fahrradfahren verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 03.06.2019, ST 1079
Betreff: Radfahren gegen die Einbahnstraße ist nicht überall gestattet! Das Fahren gegen die Einbahnstraße ist grundsätzlich nicht erlaubt, außer es ist durch Beschilderung ausgewiesen. Eine Beschilderung "Radfahren gegen die Einbahnstraße nicht gestattet" sieht die Straßenverkehrs-Ordnung deshalb nicht vor. Der Anregung des Ortsbeirats kann nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Februar 2019OFOF 350/7Radfahren nicht gegen die EinbahnstraßeOrtsbeiratsantrag · fraktionslos
- 19. März 2019OMOM 4366Radfahren gegen die Einbahnstraße ist nicht überall gestattet!Direktanregung
- 3. Juni 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1079Radfahren gegen die Einbahnstraße ist nicht überall gestattet!Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab