Parkmöglichkeiten an der Offenbacher Landstraße zwischen Erbacher Straße und Brunnenstraße
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Zusammenfassung
Die Straßenverkehrsbehörde hat entschieden, der Anregung zur Änderung der Parkmöglichkeiten an der Offenbacher Landstraße nicht zu entsprechen. Die neue Parkordnung soll die Standzeiten der Straßenbahnen verringern und die Sicherheit für Fußgänger:innen gewährleisten.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die Straßenverkehrsbehörde wird der Anregung nicht entsprechen. Die veränderte Parkordnung in der Offenbacher Landstraße wurde notwendig, weil sich dadurch zahlreiche Standzeiten der Straßenbahnen, welche durch den Fahrweg der Tram einschränkende Kraftfahrzeuge verursacht wurden, verringern lassen. Unabhängig davon ist eine nach der Anordnung von Gehwegparken verbleibende Gehwegrestbreite von "1,50 Meter bis 1,80 Meter" nicht mit den maßgeblichen technischen Regelwerken in Einklang zu bringen. Das Thema Gehwegparken ist aufgrund der damit einhergehenden Einschränkungen für Fußgänger:innen oder mobilitätseingeschränkte Menschen zunehmend Gegenstand von Bürgerbeschwerden.
Grundsätzlich gilt ein teilweise oder vollständiges Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Gehwegflächen als ordnungswidrig, sofern dies durch Verkehrszeichen nicht ausdrücklich erlaubt wird. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO legt klar fest: "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt".
Für die Verwaltungspraxis bedeutet das, dass Neuanordnungen von Gehwegparken nicht mehr erfolgen, wenn die verbleibende Gehwegbreite 2,20 Meter (in Ausnahmefällen bei nur sehr geringem Fußverkehrsaufkommen 1,50 Meter) unterschreiten würde. Dass es im Bestand innerhalb vieler, insbesondere älterer, Stadteile durchaus Gehwege gibt, die nicht einmal 1,50 m breit sind, ist unstrittig, für die Entscheidung Gehwegparken im Bereich der Offenbacher Landstraße neu anzuordnen allerdings nicht relevant. Hier ist der Bestand, der nicht ohne großen stadtplanerischen Aufwand an aktuelle Normen angepasst werden kann, klar von Neuregelungen, wie vorliegend, abzugrenzen. Sicher wird es entlang der Offenbacher Landstraße Stellen geben, in denen auch bei der Anordnung, 30 cm auf dem Gehweg zu parken, bei haarscharfer Messung, geringer Fahrzeugbreite und akkuratem Parkverhalten der Fahrzeugführer:innen eine Restgehwegbreite von 2,20 m erhalten bliebe. Dabei handelte es sich allerdings um eine Aneinanderreihung optimaler Bedingungen und Mindestmaße, die im Alltag kaum umzusetzen sein werden.
Vor Anordnung der neuen Parkregelung wurden im Rahmen mehrerer Ortstermine Messungen des Gehweges entlang der Offenbacher Straße vorgenommen. Daraufhin wurde dort, wo es die Restgehwegbreite zulässt, halbseitiges Gehwegparken angeordnet.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 6. Februar 2024OFOF 1011/5Parkmöglichkeiten an der Offenbacher Landstraße zwischen Erbacher Straße und BrunnenstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 23. Februar 2024OMOM 5184Parkmöglichkeiten an der Offenbacher Landstraße zwischen Erbacher Straße und BrunnenstraßeDirektanregung
- 3. Juni 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1061Parkmöglichkeiten an der Offenbacher Landstraße zwischen Erbacher Straße und BrunnenstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab