Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-Erweiterung
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Stellungnahme des Magistrats vom 20.07.2009, ST 1049
Betreff:
Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-Erweiterung
zu 1 bis 3:
Für Rechtsstreitigkeiten und Rechtsbehelfe ist das Rechtsamt zuständig. Es war in diesem Fall von Anfang an beteiligt. Die Widerspruchsfrist gegen den Vorbescheid des Main-Taunus-Kreises hat das Rechtsamt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung festgestellt. Sie beträgt im vorliegenden Fall ein Jahr. Denn der Vorbescheid des Main-Taunus-Kreises war unvollständig und ohne seine Pläne und Bauvorlagen der Stadt bekanntgegeben worden. Er war in dieser Form aus sich heraus nicht verständlich. Die nunmehrige Fristberechnung des VGH Kassel widerspricht seiner eigenen Rechtsprechung, ist neu und ist aus Sicht des Magistrats unzutreffend.
Nach Bekanntgabe des unvollständigen Vorbescheids hat der Magistrat sofort die fehlenden Unterlagen und Gutachten ermittelt, die Grundstücks- und Gemarkungssituation festgestellt und ein Einzelhandelsgutachten erstellen lassen. Nach Vorliegen aller Pläne und Bauvorlagen sowie des Einzelhandelsgutachtens und nach Prüfung der Erfolgsaussichten hat das Rechtsamt am 12.12.2008 gegen den Vorbescheid Widerspruch eingelegt und danach beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erfolgreich geklagt. Das gegenteilige Urteil des VGH Kassel schmälert gleichwohl die Rechtsposition der Stadt nicht. Denn der VGH Kassel hat die Rechtswirksamkeit des Vorbescheids nur auf die Gemarkung Sulzbach beschränkt. Darüber hinaus hat das Gericht den Antrag des Main-Taunus-Kreises abgelehnt, die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids gerichtlich zu attestieren.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. März 2009OFOF 1100/6Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-ErweiterungOrtsbeiratsantrag · SPD
- 10. März 2009OAOA 821Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-ErweiterungAnregung
- 20. Juli 2009Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 1049Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-ErweiterungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab