Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-Erweiterung
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Die Einhaltung von Fristen gehört zu den einfachsten juristischen Übungen. Die Einmonatsfrist zur Einlegung von Widersprüchen ist im öffentlichen Recht ein nicht nur ausgebufften Verwaltungsjuristen bekannter Grundsatz. Deshalb hatte den Ortsbeirat, schon als der Widerspruch durch die Stadt eingelegt worden war, verwundert, dass die Widerspruchsfrist nicht eingehalten war. Dies vor allem aus dem Grund, weil durch den Widerspruch die Stadt Frankfurt in die Lage hätte versetzt werden können, Einfluss dahingehend zu nehmen, dass die Interessen des Einzelhandels im Frankfurter Westen bei der Erweiterung des MTZ zumindest in einem gewissen Umfang hätten Berücksichtigung finden können. Auf die diese Aspekte behandelnde Anfrage des OBR 6 (OF 391/6) vom 13.3.2007 hatte der Magistrat mit ST 915 vom 5.6.2007 geantwortet, dass der laufende Rechtsstreit klären würde, ob es zu einer Abweisung des von der Stadt Frankfurt nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereichten Widerspruchs kommen würde. Die Abweisung ist nun erfolgt und es bleibt jetzt nur noch übrig zu fragen, wie es so weit kommen konnte. Der Einzelhandel im Frankfurter Westen hat davon allerdings nichts mehr. Die Lage der Geschäftsleute z.B. in Höchst und Unterliederbach wird weiter wie bisher durch neue große Einzelhandelsflächen in unmittelbarer Umgebung mehr und mehr belastet. Die vom Magistrat immer beschworene Unterstützung des Einzelhandels im Frankfurter Westen ist ad absurdum geführt.
Inhalt
Antrag vom 04.03.2009, OF 1100/6
Betreff:
Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-Erweiterung
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Widerspruch der Stadt Frankfurt gegen den Bauvorbescheid für den Ausbau des Main-Taunus-Zentrums (MTZ) abgelehnt, weil er erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden war.
Der Ortsbeirat möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, dazu die folgenden Fragen zu beantworten:
Wie und von wem wurden nach Bekanntwerden der MTZ-Erweiterungspläne zu Beginn des Jahres 2006 die Handlungen der Stadt Frankfurt/des Magistrats koordiniert?
Zu welchem Zeitpunkt wurde der Widerspruch und von welchem Dezernat bzw. Amt formuliert?
Wie lange dauerte die Bearbeitung des Widerspruchs jeweils in den beteiligten Stellen/Dezernaten bzw. Ämtern?
Begründung:
Die Einhaltung von Fristen gehört zu den einfachsten juristischen Übungen. Die Einmonatsfrist zur Einlegung von Widersprüchen ist im öffentlichen Recht ein nicht nur ausgebufften Verwaltungsjuristen bekannter Grundsatz. Deshalb hatte den Ortsbeirat, schon als der Widerspruch durch die Stadt eingelegt worden war, verwundert, dass die Widerspruchsfrist nicht eingehalten war. Dies vor allem aus dem Grund, weil durch den Widerspruch die Stadt Frankfurt in die Lage hätte versetzt werden können, Einfluss dahingehend zu nehmen, dass die Interessen des Einzelhandels im Frankfurter Westen bei der Erweiterung des MTZ zumindest in einem gewissen Umfang hätten Berücksichtigung finden können.
Auf die diese Aspekte behandelnde Anfrage des OBR 6 (OF 391/6) vom 13.3.2007 hatte der Magistrat mit ST 915 vom 5.6.2007 geantwortet, dass der laufende Rechtsstreit klären würde, ob es zu einer Abweisung des von der Stadt Frankfurt nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereichten Widerspruchs kommen würde. Die Abweisung ist nun erfolgt und es bleibt jetzt nur noch übrig zu fragen, wie es so weit kommen konnte.
Der Einzelhandel im Frankfurter Westen hat davon allerdings nichts mehr. Die Lage der Geschäftsleute z.B. in Höchst und Unterliederbach wird weiter wie bisher durch neue große Einzelhandelsflächen in unmittelbarer Umgebung mehr und mehr belastet. Die vom Magistrat immer beschworene Unterstützung des Einzelhandels im Frankfurter Westen ist ad absurdum geführt.
Beratung im Ortsbeirat: 6
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. März 2009Sie sind hierOFOF 1100/6Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-ErweiterungOrtsbeiratsantrag · SPD
- 10. März 2009OAOA 821Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-ErweiterungAnregung
- 20. Juli 2009Antwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 1049Versäumte Widerspruchsfrist gegen MTZ-ErweiterungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme