Einrichtung einer Halteverbotszone im nördlichen Bereich der Straße Im Klausenstück
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Stellungnahme des Magistrats vom 08.06.2018, ST 1045
Betreff: Einrichtung einer Halteverbotszone im nördlichen Bereich der Straße Im Klausenstück Die Straße Im Klausenstück ist an der beschriebenen Stelle ca. 6,20 m breit. Ein Parken auf dem Gehweg ist hier nicht gestattet. Sofern hier Fahrzeuge am Straßenrand abgestellt werden, verbleibt eine Restfahrbahnbreite von 4,20 m. Aufgrund dieser geringen Restbreite darf gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ohnehin nicht zeitgleich auf beiden Seiten geparkt werden. Eine zusätzliche Beschilderung mittels Verkehrszeichen (VZ) 283 StVO "Haltverbot" würde nur die gesetzliche Regelung wiederholen und ist nicht zulässig. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 24. Februar 2018OFOF 270/12Einrichtung einer Halteverbotszone im nördlichen Bereich der Straße Im KlausenstückOrtsbeiratsantrag · CDU
- 16. März 2018OMOM 2937Einrichtung einer Halteverbotszone im nördlichen Bereich der Straße Im KlausenstückDirektanregung
- 8. Juni 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1045Einrichtung einer Halteverbotszone im nördlichen Bereich der Straße Im KlausenstückStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab