Nutzung des Darmstädter Hofes als Bürgerhaus auch über das Jahr 2030 hinaus gewährleisten
Zusammenfassung
Die Anregung fordert, dass der Darmstädter Hof als Bürgerhaus für Vereine und Initiativen über das Jahr 2030 hinaus genutzt werden kann. Der Magistrat wird zudem aufgefordert, Gespräche mit dem Inhaber zu führen, um die zukünftige Nutzung sicherzustellen.
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Thema Stadtplanung verfolgenAnregung
Der Magistrat wird gebeten, 1. dafür Sorge zu tragen, dass der Darmstädter Hof auch weiterhin und über das Jahr 2030 hinaus als Bürgerhaus für Vereine und Initiativen genutzt werden kann; 2. sich zeitnah mit dem Inhaber darüber zu verständigen, wie der Fortbestand als Bürgerhaus gewährleistet werden kann.
Begründung
Der Darmstädter Hof ist in diesem Stadtteil die einzige Einrichtung für Vereins- und Bürgertätigkeiten. Ohne ihn stehen keine vergleichbaren Räumlichkeiten zur Verfügung. Am Rande der Sitzung des Ortsbeirats am 16.01.2026 wurde durch den Inhaber des Darmstädter Hofes mitgeteilt, dass seitens der Stadt Frankfurt am Main im Januar 2026 keine Mietzahlungen erfolgt waren (was zwischenzeitlich nachgeholt wurde). Wenn der Magistrat keine Einigung mit dem Eigentümer über das Jahr 2030 hinaus herbeiführt, steht der Darmstädter Hof für eine reguläre Nutzung für Bürgerinnen und Bürger nicht mehr zur Verfügung, was nicht in seinem Sinne sein kann.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. Februar 2026OFOF 410/15Nutzung des Darmstädter Hofes als Bürgerhaus auch über das Jahr 2030 hinaus gewährleistenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 20. Februar 2026Sie sind hierOMOM 8099Nutzung des Darmstädter Hofes als Bürgerhaus auch über das Jahr 2030 hinaus gewährleistenDirektanregung
- 27. März 2026Antwort des Magistrats · nach 8 WochenSTST 594Nutzung des Darmstädter Hofes als Bürgerhaus auch über das Jahr 2030 hinaus gewährleistenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats