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Rampe an der Trauerhalle

Vorlagentyp: OMOrtsbeirat 3
19 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Die Anregung betrifft die Installation einer Rampe an der Trauerhalle des Hauptfriedhofs, um den Zugang für Rollator-Nutzer zu erleichtern. Der bestehende Zugang ist zwar barrierefrei, jedoch nur mit einem größeren Umweg möglich.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Anregung

Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und berichten, ob an der Trauerhalle am Hauptfriedhof an der linken Seite die Möglichkeit besteht, eine Rampe zu installieren, die es Menschen mit Rollator ermöglicht, ohne großen Umweg in die Trauerhalle zu gelangen.

Begründung

Der Zugang zur Trauerhalle ist grundsätzlich barrierefrei, allerdings nur mit einem größeren Umweg. Es wäre gerade für Menschen mit Rollator eine große Erleichterung, wenn ein Treppenaufgang barrierefrei gestaltet werden könnte.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 15. Oktober 2025OFOF 942/3Rampe an der TrauerhalleOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 30. Oktober 2025Sie sind hier
    OMOM 7710Rampe an der Trauerhalle
    Direktanregung
  3. 27. Februar 2026Antwort des Magistrats · nach 19 WochenSTST 415Rampe an der TrauerhalleStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

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Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 3
Sitzung 45 · 26.02.2026
TO I, TOP 29
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 67-41

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