Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Das o.g. Urteil, das der ST 0869 zugrunde liegt, trifft für den Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße nicht zu. Z.Zt. haben die Bewohner, deren Wohngebäude mitten zwischen Polizeipräsidium und Hessischen Rundfunk gebaut wurden, wegen der Berufspendler und Besucher große Probleme, einen Parkplatz zu finden. Dies trifft insbesondere Familien mit Kindern. Die Stadt Frankfurt hat darüber hinaus in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18.02.2004 – 12E 2659/03 zum Bewohnerparkraummangel in der Begründung betont, dass ihr daran liegt, die Wohnquartiere durch Parkbevorrechtigung für deren Bewohner attraktiver zu gestalten, um der Abwanderung ins Stadtumland entgegen zu wirken.
Inhalt
Antrag vom 14.10.2009, OF 821/3
Betreff:
Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Der Ortsbeirat möge beschließen,
die ST 0869 abzulehnen und den Magistrat aufzufordern,
gemäß der OM 3063 des OBR 3 vom 12.03.2009 Anwohnerparkplätze für die Anwohner der Polizeimeister-Kaspar-Straße einzurichten.
In seiner Stellungnahme zur Anregung des OBR 3 vom 12.03.2009 bedauert der Magistrat, dass er der Anregung nicht entsprechen kann, weil es eine "gefestigte Rechtsprechung“ des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gibt – Beschluss des VGH vom 19.11.1996, AZ 2 TG 3178/96.
Das Urteil, auf das sich der Magistrat bezieht, zeigt jedoch deutliche Unterschiede zum Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße:
- Die beantragte Parkzone für Bewohner des Grundstücks der ehemaligen Dornbuschhöfe beschränkt sich auf den Bereich unmittelbar am Grundstück Polizeimeister-Kaspar-Straße einschließlich Bertramstraße 21 –35. Damit ist sie keinesfalls "viel zu groß bemessen“, denn alle weiteren Parkmöglichkeiten wie Bertramswiese, Polizeimeister-Kaspar-Str. Straßenseite Polizeipräsidium, Bertramstr., sowie der Parkplatz des leeren Ministeriumgebäudes Eschersheimer Ldstr. etc. bleiben weiterhin Pendlern und Besuchern erhalten.
- Die o.g. zahlreichen Parkplätze, die sich außerhalb der beantragten Bewohnerparken-Zone befinden, sind nicht gebührenpflichtig. Im vorliegenden VGH-Urteil geht es darum, dass "Besucher oder Berufspendler (in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall) keine Möglichkeit haben, gebührenfreie Parkplätze zu nutzen, weil diese lediglich für Bewohner vorgesehen sind“.
Begründung:
Das o.g. Urteil, das der ST 0869 zugrunde liegt, trifft für den Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße nicht zu.
Z.Zt. haben die Bewohner, deren Wohngebäude mitten zwischen Polizeipräsidium und Hessischen Rundfunk gebaut wurden, wegen der Berufspendler und Besucher große Probleme, einen Parkplatz zu finden. Dies trifft insbesondere Familien mit Kindern.
Die Stadt Frankfurt hat darüber hinaus in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18.02.2004 – 12E 2659/03 zum Bewohnerparkraummangel in der Begründung betont, dass ihr daran liegt, die Wohnquartiere durch Parkbevorrechtigung für deren Bewohner attraktiver zu gestalten, um der Abwanderung ins Stadtumland entgegen zu wirken.
Beratung im Ortsbeirat: 3
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 14. Oktober 2009Sie sind hierOFOF 821/3Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke BertramstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 26. November 2009OMOM 3796Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke BertramstraßeDirektanregung
- 9. Februar 2010Antwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 296Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke BertramstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE.