Fragen zu der Siedlung Höhenblick
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Vorgang: Schreiben der Anliegergemeinschaft Höhenblick vom 02.07.2008 und 17.07.2008 Bezug: Schreiben der Anliegergemeinschaft Höhenblick von 2.7.08 und 17.7.08 Für das Haus Höhenblick 54 ist nach Aussagen von AnwohnerInnen ein Bauantrag eingereicht, der den Abriss der bestehenden Doppelhaushälfte, einen in der Grundfläche erweiterten Neubau und eine Aufstockung um ein Staffelgeschoss vorsieht. Mit der denkmalgeschützten Ernst-May-Siedlung Höhenblick bildet diese Häuserreihe ein harmonisches Ensemble. Nach den Recherchen einer Anwohnerin hat Ernst May dieses Haus persönlich geplant für die individuellen Bedürfnisse des damaligen Stadtrats für Kultur und Schule, Herrn Dr. Keller und seiner Familie. Diese wohnte auch dort. Durch den Krieg wurde das Haus nicht ernsthaft beschädigt. Warum wurde diese Häuserreihe nicht zusammen mit der Ernst-May-Siedlung Höhenblick unter Denkmalschutz gestellt ? Die Anliegergemeinschaft vertritt: „Die denkmalgeschützte Ernst-May-Siedlung und die Doppelhausreihe bilden objektiv- auch ohne Eintragung – ein architektonisch-ästhetisches Ensemble und damit ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 HessDSchG. Dieses Kulturdenkmal würde durch das Bauvorhaben umgestaltet. Dies ist aber nicht ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde möglich (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HessDSchG).“ Sind diese Ausführungen zutreffend ? Nach Auskünften der Anliegergemeinschaft hat der Landeskonservator, Herr Dr. Mohr, sich zu dem Bauvorhaben gegenüber Behörden der Stadt geäußert. Kann dem Ortsbeirat diese Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden ? Würde durch die geplante Aufstockung die Doppelhauseigenschaft erhalten bleiben ?
Inhalt
Antrag vom 07.08.2008, OF 742/9
Betreff:
Fragen zu der Siedlung Höhenblick
Vorgang:
Schreiben der Anliegergemeinschaft Höhenblick vom 02.07.2008 und 17.07.2008
Bezug: Schreiben der Anliegergemeinschaft Höhenblick von 2.7.08 und 17.7.08
Für das Haus Höhenblick 54 ist nach Aussagen von AnwohnerInnen ein Bauantrag eingereicht, der den Abriss der bestehenden Doppelhaushälfte, einen in der Grundfläche erweiterten Neubau und eine Aufstockung um ein Staffelgeschoss vorsieht.
Mit der denkmalgeschützten Ernst-May-Siedlung Höhenblick bildet diese Häuserreihe ein harmonisches Ensemble. Nach den Recherchen einer Anwohnerin hat Ernst May dieses Haus persönlich geplant für die individuellen Bedürfnisse des damaligen Stadtrats für Kultur und Schule, Herrn Dr. Keller und seiner Familie. Diese wohnte auch dort. Durch den Krieg wurde das Haus nicht ernsthaft beschädigt. Warum wurde diese Häuserreihe nicht zusammen mit der Ernst-May-Siedlung Höhenblick unter Denkmalschutz gestellt ?
Die Anliegergemeinschaft vertritt: "Die denkmalgeschützte Ernst-May-Siedlung und die Doppelhausreihe bilden objektiv- auch ohne Eintragung – ein architektonisch-ästhetisches Ensemble und damit ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 HessDSchG. Dieses Kulturdenkmal würde durch das Bauvorhaben umgestaltet. Dies ist aber nicht ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde möglich (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HessDSchG).“ Sind diese Ausführungen zutreffend ?
Nach Auskünften der Anliegergemeinschaft hat der Landeskonservator, Herr Dr. Mohr, sich zu dem Bauvorhaben gegenüber Behörden der Stadt geäußert. Kann dem Ortsbeirat diese Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden ?
Würde durch die geplante Aufstockung die Doppelhauseigenschaft erhalten bleiben ?
Beratung im Ortsbeirat: 9
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 7. August 2008Sie sind hierOFOF 742/9Fragen zu der Siedlung HöhenblickOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 21. August 2008VV 736Fragen zu der Siedlung HöhenblickAnfrage
- 19. November 2008Antwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1617Fragen zu der Siedlung HöhenblickStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FDP