Flexiblere Fernwärmeversorgung auf dem Riedberg
Zusammenfassung
Der Antrag fordert eine Anpassung der Fernwärmesatzung Riedberg, um Abnehmern die Möglichkeit zu geben, sich von der Anschlussverpflichtung zu befreien, wenn sie nachweisen können, dass sie auf eine andere klimaneutrale Heizungsanlage umsteigen. Dies würde eine größere Flexibilität bei der Wärmeversorgung ermöglichen und ist notwendig, um wettbewerbliche Alternativen zu schaffen.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Umwelt und Energie verfolgenAntrag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Fernwärmesatzung Riedberg (Siehe https://frankfurt.de/-/media/frankfurtde/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-u nd-institutionen/rechtsamt/pdf/satzungen/fernwaermesatzung-riedberg.ashx) dahingehend anzupassen, dass dem Anschlusszwang im Satzungsgebiet ergänzend einen Ausnahme- und Befreiungstatbestand für die Abnehmer gegenübergestellt wird, welches es den Abnehmern ermöglicht, sich bei Nachweis einer anderen Form der klimaneutralen und lokal abgasfreien Heizung aus dem Anschlusszwang des Energieversorgers zu befreien.
Dies könnte z. B. durch einen ergänzenden Passus in dieser Form geschehen:
§ 5 Befreiungen und Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang, Sonderregelungen
[...]
(5) Anschlussnehmer können auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 3 und 4 befreit werden, wenn
(1) der Wärmebedarf des Gebäudes für Raumheizung und Warmwasser dauerhaft durch eine andere Wärmeversorgungsanlage gedeckt wird,
(2) diese Anlage im Betrieb lokal abgasfrei ist und nur durch erneuerbare Energien betrieben wird und
(3) die Einhaltung der Anforderungen durch geeignete technische Unterlagen und Nachweise belegt wird.
Eine Teilbefreiung (parallele Heizquelle) ist insbesondere zu erteilen, wenn
a) die Warmwasserbereitung oder
b) ein Teil des Raumwärmebedarfs
dauerhaft durch eine Anlage gedeckt wird, die die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt. Der Fernwärmeanschluss bleibt in diesem Fall bestehen; die vereinbarte Anschlussleistung ist auf Verlangen des Anschlussnehmers entsprechend anzupassen.
Die Befreiung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle sie durch schriftlichen Bescheid erteilt hat. Der Bescheid ist innerhalb von höchstens drei Monaten zu erstellen und gilt andernfalls automatisch als bewilligt.
Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die oben genannten Kriterien nicht mehr erfüllt sind.
Einzelheiten zu Antrag, Nachweisen, fachgerechter Außerbetriebnahme oder Trennung der Anschlussanlage regelt die Stadt im Satzungsänderungsverfahren. Hierbei ist von prohibitiv hohen Kosten oder Auflagen (beispielsweise vollständiger Rückbau des Fernwärmeanschlusses auf Kosten des Anschlussnehmers) zu Gunsten einfacherer Verfahren zu verzichten.
Begründung
Der Bau eines Fernwärmenetzes kostet viel Geld und auch der Unterhalt des Netzes muss bezahlt werden. Deswegen hat die Stadt Frankfurt 2014 die derzeit gültige Fernwärmesatzung beschlossen, welche regelt, dass alle Häuser im Anschlussgebiet (mit wenigen Ausnahmen) zwangsweise mit Fernwärme zu beheizen sind. Dies erschien damals als eine vertretbare Einschränkung für die Immobilienbesitzer, sowohl mit Blick auf die Kosten des Netzbaus als auch durch den Mangel an erprobten, klimaneutralen Alternativen.
Ein weiterer wesentlicher Grund für die damalige Entscheidung war die Nutzung der zuvor nicht ausgeschöpften Abwärme der nahegelegenen Müllverbrennungsanlage. Durch die in den vergangenen Jahren erfolgte Netzkopplung der Frankfurter Fernwärmesysteme wird aber die aus der Müllverbrennungsanlage gewonnene Wärme inzwischen auch stadtweit genutzt. Der Riedberg nimmt damit keine Sonderstellung mehr bei der Nutzung dieser Energiequelle ein.
Des Weiteren dürften die laufenden Einnahmen der Fernwärmelieferung (inklusive mehrerer deutlicher Preiserhöhungen) den ursprünglichen Netzbau weitgehend finanziert haben. Auch technische Rahmenbedingungen haben sich verändert. Es stehen mittlerweile erprobte Alternativen für eine klimaneutrale und auch abgasfreie Heizung zur Verfügung, insbesondere in Form von Wärmepumpen, die mit Strom aus erneuerbaren Quellen wie Sonne, Wind oder Wasser betrieben werden.
In anderen Versorgungsnetzen wie Telefon, Internet, Fernsehen oder Strom gibt es längst einen offenen Markt zum Vorteil der Verbraucher, bei der Fernwärme hingegen nicht, was die Abnehmer einseitig benachteiligt.
Soll ein Wechsel zu einer anderen Wärmeversorgung ermöglicht werden, bedarf es einer Änderung der Satzung und eines darin geregelten Ausnahme- oder Befreiungstatbestands mit einem Antrags- und Entscheidungsverfahren.
Angesichts der Kosten für eine Umrüstung gehen wir nicht davon aus, dass sehr viele Besitzer tatsächlich ihre Heizungsanlage von Fernwärme auf eine Alternative umstellen. Für diejenigen aber, die das gerne in Kauf nehmen möchten, sollte es keinen unkündbaren Zwang geben, dauerhaft an einen Versorgungsmonopolisten gebunden zu bleiben.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Der Weg dieser Vorlage
Am 19. Oktober 2026 brachten CDU, GRÜNE, SPD, FDP im Ortsbeirat 12 diesen Antrag ein.