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Flexiblere Fernwärmeversorgung auf dem Riedberg

Vorlagentyp: OA

Zusammenfassung

Der Vorschlag sieht vor, die Fernwärmesatzung Riedberg zu ändern, um Ausnahmen vom Anschlusszwang für klima- und abgasfreie Heizungsanlagen zu ermöglichen. Dies geschieht vor dem Hintergrund gestiegener technischer Möglichkeiten und der Tatsache, dass das exklusive Recht der Fernwärmeversorgung nicht mehr gerechtfertigt ist. Ziel ist es, Eigentümern mehr Flexibilität bei der Wärmeversorgung zu geben.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Thema Umwelt und Energie verfolgen

Anregung

Der Magistrat wird gebeten, die Fernwärmesatzung Riedberg dahingehend anzupassen, dass dem Anschlusszwang im Satzungsgebiet ergänzend ein Ausnahme- und Befreiungstatbestand für die Abnehmer gegenübergestellt wird, welcher es den Abnehmern ermöglicht, sich bei Nachweis einer Form der klimaneutralen und lokal abgasfreien Heizung aus dem Anschlusszwang des Energieversorgers zu befreien.

Dies könnte z. B. durch einen ergänzenden Passus in dieser Form geschehen:

§ 5 Befreiungen und Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang, Sonderregelungen

[...]

(5) Anschlussnehmer können auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 3 und 4 befreit werden, wenn

  1. der Wärmebedarf des Gebäudes für Raumheizung und Warmwasser dauerhaft durch eine andere Wärmeversorgungsanlage gedeckt wird;
  2. diese Anlage im Betrieb lokal abgasfrei ist und nur durch erneuerbare Energien betrieben wird und
  3. die Einhaltung der Anforderungen durch geeignete technische Unterlagen und Nachweise belegt wird.

Eine Teilbefreiung (parallele Heizquelle) ist dann zu erteilen, wenn

a) die Warmwasserbereitung oder

b) ein Teil des Raumwärmebedarfs

dauerhaft durch eine Anlage gedeckt wird, die die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllt. Der Fernwärmeanschluss bleibt in diesem Fall bestehen; die vereinbarte Anschlussleistung ist auf Verlangen des Anschlussnehmers entsprechend anzupassen. Die Befreiung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle sie durch schriftlichen Bescheid erteilt hat. Der Bescheid ist innerhalb von höchstens drei Monaten zu erstellen und gilt andernfalls automatisch als bewilligt.

Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die oben genannten Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Einzelheiten zu Antrag, Nachweisen, fachgerechter Außerbetriebnahme oder Trennung der Anschlussanlage regelt die Stadt im Satzungsänderungsverfahren. Hierbei ist von prohibitiv hohen Kosten oder Auflagen (beispielsweise vollständiger Rückbau des Fernwärmeanschlusses auf Kosten des Anschlussnehmers) zu Gunsten einfacherer Verfahren zu verzichten.

Begründung

Der Bau eines Fernwärmenetzes kostet viel Geld und auch der Unterhalt des Netzes muss bezahlt werden. Deswegen hat die Stadt Frankfurt 2014 die derzeit gültige Fernwärmesatzung beschlossen, welche regelt, dass alle Häuser im Anschlussgebiet (mit wenigen Ausnahmen) zwangsweise mit Fernwärme zu beheizen sind. Dies erschien damals als eine vertretbare Einschränkung für die Immobilienbesitzer, sowohl mit Blick auf die Kosten des Netzbaus als auch durch den Mangel an erprobten, klimaneutralen Alternativen.

Ein weiterer wesentlicher Grund für die damalige Entscheidung war die Nutzung der zuvor nicht ausgeschöpften Abwärme der nahegelegenen Müllverbrennungsanlage. Durch die in den vergangenen Jahren erfolgte Netzkopplung der Frankfurter Fernwärmesysteme wird aber die aus der Müllverbrennungsanlage gewonnene Wärme inzwischen auch stadtweit genutzt. Der Riedberg nimmt damit keine Sonderstellung mehr bei der Nutzung dieser Energiequelle ein. Des Weiteren dürften die laufenden Einnahmen der Fernwärmelieferung (inklusive mehrerer deutlicher Preiserhöhungen) den ursprünglichen Netzbau weitgehend finanziert haben. Auch technische Rahmenbedingungen haben sich verändert: Es stehen mittlerweile erprobte Alternativen für eine klimaneutrale und auch abgasfreie Heizung zur Verfügung, insbesondere in Form von Wärmepumpen, die mit Strom aus erneuerbaren Quellen wie Sonne, Wind oder Wasser betrieben werden.

In anderen Versorgungsnetzen wie Telefon, Internet, Fernsehen oder Strom gibt es längst einen offenen Markt zum Vorteil der Verbraucher, bei der Fernwärme hingegen nicht, was die Abnehmer einseitig benachteiligt.

Soll ein Wechsel zu einer anderen Wärmeversorgung ermöglicht werden, bedarf es einer Änderung der Satzung und eines darin geregelten Ausnahme- oder Befreiungstatbestands mit einem Antrags- und Entscheidungsverfahren.

Angesichts der Kosten für eine Umrüstung gehen wir nicht davon aus, dass sehr viele Besitzer tatsächlich ihre Heizungsanlage von Fernwärme auf eine Alternative umstellen. Für diejenigen aber, die das gerne in Kauf nehmen möchten, sollte es keinen unkündbaren Zwang geben, dauerhaft an einen Versorgungsmonopolisten gebunden zu bleiben.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

OAAnregung an die Stadtverordnetenversammlung

Der lange Weg: ein beschlossener Ortsbeiratsantrag, der über die Stadtverordnetenversammlung läuft. Die Stadtverordnetenvorsteherin verteilt ihn an Ausschüsse, die beraten und eine Empfehlung geben. Das Plenum entscheidet, danach setzt der Magistrat um.

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2Anregung an die Stadtverordnetenversammlung
  3. 3Ausschüsse beraten & empfehlen
  4. 4Plenum entscheidet
  5. 5Magistrat setzt um

Frist: 12 Wochen bei Überweisung zur Prüfung und Berichterstattung

Der Weg dieser Vorlage

Am 30. Oktober 2026 brachte der Ortsbeirat 12 diese Anregung ein.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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