Bebauungsplan Nr. 849 nördlich und südlich der Wächtersbacher Straße
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den am 15.11.2008 von der StVV beschlossenen Bebauungsplan (B-Plan) 849 für unwirksam erklärt. Die FNP berichtete am 10.06.2009, eine Grundstücksverwertungsgesellschaft wolle im Gebiet dieses B-Plans ein SB-Warenhaus mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von 5.500 m² errichten und habe gegen die auch vom OBR 11 gebilligten Festsetzungen des B-Plans, der Einzelhandelsbetriebe auf eine Größe von 1.200 m² BGF ausdrücklich begrenzt, offensichtlich so erfolgreich geklagt, dass der B-Plan 849 insgesamt für unwirksam erklärt werden musste. Zitat M 205 (S. 31 und 39) Prüfungsergebnis der Gemeinde: „Die Stadt Frankfurt verfolgt das Ziel, die Nahversorgung der Wohnbevölkerung durch Schutz und Stabilisierung der bestehenden Versorgungszentren zu gewährleisten. (…) Mit dem B-Plan 849 sollen in den Industriegebieten südlich und nördlich der Wächtersbacher Straße im Stadtteil Fechenheim die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben geschaffen werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang negativ auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können. Gemeint sind insbesondere Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in Frankfurt und auf die Versorgung der Bevölkerung (…) Die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung wird von der Stadt als Belang somit höherwertig eingeschätzt, als das Interesse an einer uneingeschränkten Verwertung einzelner Grundstücke im Gewerbe- oder Industriegebiet.“ Was nützen politisch allseits gebilligte Festsetzungen, wenn sie durch geschickte juristische Argumentation potenter Verwertungsgesellschaften so leicht außer Kraft gesetzt werden können? Anlage 1 (ca. 64 KB)
Inhalt
Antrag vom 15.08.2009, OF 348/11
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 849 nördlich und südlich der Wächtersbacher Straße
Der Ortsbeirat wolle beschließen:
Der Magistrat wird gebeten zu berichten:
- Mit welcher Begründung hat die Stadt fristgerecht den ausdrücklich zugelassenen Widerspruch gegen das Urteil vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt?
- Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung auf das Bauvorhaben?
- Beabsichtigt der Magistrat einen neuen B-Plan aufzustellen?
- Falls nein: Warum nicht?
- Oder: Wie könnte der jetzt vorläufig für unwirksam erklärte B-Plan so geändert werden, dass derartige Niederlagen vor Gericht in Zukunft ausgeschlossen werden können?
Begründung:
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den am 15.11.2008 von der StVV beschlossenen Bebauungsplan (B-Plan) 849 für unwirksam erklärt.
Die FNP berichtete am 10.06.2009, eine Grundstücksverwertungsgesellschaft wolle im Gebiet dieses B-Plans ein SB-Warenhaus mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von 5.500 m² errichten und habe gegen die auch vom OBR 11 gebilligten Festsetzungen des B-Plans, der Einzelhandelsbetriebe auf eine Größe von 1.200 m² BGF ausdrücklich begrenzt, offensichtlich so erfolgreich geklagt, dass der B-Plan 849 insgesamt für unwirksam erklärt werden musste.
Zitat M 205 (S. 31 und 39) Prüfungsergebnis der Gemeinde: "Die Stadt Frankfurt verfolgt das Ziel, die Nahversorgung der Wohnbevölkerung durch Schutz und Stabilisierung der bestehenden Versorgungszentren zu gewährleisten. (…)
Mit dem B-Plan 849 sollen in den Industriegebieten südlich und nördlich der Wächtersbacher Straße im Stadtteil Fechenheim die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben geschaffen werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang negativ auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können. Gemeint sind insbesondere Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in Frankfurt und auf die Versorgung der Bevölkerung (…)
Die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung wird von der Stadt als Belang somit höherwertig eingeschätzt, als das Interesse an einer uneingeschränkten Verwertung einzelner Grundstücke im Gewerbe- oder Industriegebiet.“
Was nützen politisch allseits gebilligte Festsetzungen, wenn sie durch geschickte juristische Argumentation potenter Verwertungsgesellschaften so leicht außer Kraft gesetzt werden können?
Anlage 1 (ca. 64 KB)Beratung im Ortsbeirat: 11
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. August 2009Sie sind hierOFOF 348/11Bebauungsplan Nr. 849 nördlich und südlich der Wächtersbacher StraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 31. August 2009VV 1073Bebauungsplan Nr. 849 nördlich und südlich der Wächtersbacher StraßeAnfrage
- 10. November 2009Antwort des Magistrats · nach 12 WochenSTST 1593Bebauungsplan Nr. 849 nördlich und südlich Wächtersbacher StraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme