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Friedhof Nieder-Eschbach: Reihen-Abstände bei Urnenreihengrabstätten vergrößern

Vorlagentyp: OFCDUGRÜNE
12 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

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Begründung

bei Urnenreihengrabstätten vergrößern Auf dem Friedhof Nieder-Eschbach befinden sich zur Zeit u.a.: a) 2 Reihen von Urnenreihengrabstätten (1 Urne, 20 Jahre Liegedauer, nicht verlängerbar, keine Steinbegrenzung der Reihen zur Abgrenzung der Grabstättenreihen) b) 2 Reihen von Urnenwahlgrabstätten (max. 4 Urnen, 25 J. Liegedauer, verlängerbar, jeweils mit einer bodengleichen Steinbegrenzung zur Abgrenzung der Grabstättenreihe) Der Reihenabstand der Urnenreihengrabstätten beträgt auf der einen Seite 50 cm, auf der anderen (bedingt durch noch fehlende "private" Grabeinfassungen) bis unter 40 cm. Der entsprechende Reihenabstand der Urnenwahlgrabstätten beträgt konstant je nach Anhalt der bodengleichen Steinbegrenzung oder der eigentlichen Grabeinfassung zwischen 85 und 115 cm. Fotos: Michael Paul 2019 Der Abstand der Urnenreihengrabstätte ist deutlich zu gering, um eine angebrachte Grabstättenpflege zu ermöglichen beziehungsweise den Besuch der Grabstätten durch mehrere Personen oder Personen mit Gehhilfen (Rollatoren, Rollstühle etc.) zu ermöglichen. Der Ortsbeirat wird gebeten zu beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, - zukünftig die Reihenabstände zwischen den Urnenreihengrabstätten den Abständen der Urnenwahlgrabstätten anzupassen. - die Reihenbegrenzung bei Neuanlage durch eine bodengleiche Steinbegrenzung kenntlich zu machen, um den Grab pflegenden Personen die zur Verfügung stehende Ausdehung anzuzeigen (nicht zwischen den einzelnen Grabstätten einer Reihe). Begründung: Der Platz für diese Maßnahmen ist vorhanden.

Inhalt

Antrag vom 01.11.2019, OF 251/15

Betreff: Friedhof Nieder-Eschbach: Reihen-Abstände bei Urnenreihengrabstätten vergrößern Auf dem Friedhof Nieder-Eschbach befinden sich zur Zeit u.a.: a) 2 Reihen von Urnenreihengrabstätten (1 Urne, 20 Jahre Liegedauer, nicht verlängerbar, keine Steinbegrenzung der Reihen zur Abgrenzung der Grabstättenreihen) b) 2 Reihen von Urnenwahlgrabstätten (max. 4 Urnen, 25 J. Liegedauer, verlängerbar, jeweils mit einer bodengleichen Steinbegrenzung zur Abgrenzung der Grabstättenreihe) Der Reihenabstand der Urnenreihengrabstätten beträgt auf der einen Seite 50 cm, auf der anderen (bedingt durch noch fehlende "private" Grabeinfassungen) bis unter 40 cm. Der entsprechende Reihenabstand der Urnenwahlgrabstätten beträgt konstant je nach Anhalt der bodengleichen Steinbegrenzung oder der eigentlichen Grabeinfassung zwischen 85 und 115 cm. Fotos: Michael Paul 2019 Der Abstand der Urnenreihengrabstätte ist deutlich zu gering, um eine angebrachte Grabstättenpflege zu ermöglichen beziehungsweise den Besuch der Grabstätten durch mehrere Personen oder Personen mit Gehhilfen (Rollatoren, Rollstühle etc.) zu ermöglichen. Der Ortsbeirat wird gebeten zu beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, - zukünftig die Reihenabstände zwischen den Urnenreihengrabstätten den Abständen der Urnenwahlgrabstätten anzupassen. - die Reihenbegrenzung bei Neuanlage durch eine bodengleiche Steinbegrenzung kenntlich zu machen, um den Grab pflegenden Personen die zur Verfügung stehende Ausdehung anzuzeigen (nicht zwischen den einzelnen Grabstätten einer Reihe).

Begründung: Der Platz für diese Maßnahmen ist vorhanden.Beratung im Ortsbeirat: 15

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 1. November 2019Sie sind hier
    OFOF 251/15Friedhof Nieder-Eschbach: Reihen-Abstände bei Urnenreihengrabstätten vergrößern
    Ortsbeiratsantrag · CDU, GRÜNE
  2. 22. November 2019OMOM 5389Friedhof Nieder-Eschbach: Reihen-Abstände bei Urnenreihengrabstätten vergrößernDirektanregung
  3. 24. Januar 2020Antwort des Magistrats · nach 12 WochenSTST 133Friedhof Nieder-Eschbach: Reihen-Abstände bei Urnenreihengrabstätten vergrößernStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 15
Sitzung 36 · 22.11.2019
TO I, TOP 11
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 5389 2019 Die Vorlage OF 251/15 wird als interfraktioneller Antrag in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

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