Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros im Ginnheimer Bebauungsplan!
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Ginnheimer Bebauungsplan! Der Gebäudekomplex Ginnheimer Landstraße 164-172 weist in allen Obergeschossen Wohnnutzung auf. Lediglich die Erdgeschossebene wird gewerblich genutzt. Insbesondere finden sich hier der Versorgung des Gebiets dienende Lebensmittel -und Getränkeeinzelhandelbetriebe. Auch Gaststätten und sonstiger Einzelhandel sind vorhanden und städtebaulich erwünscht. Nicht nachvollziehbar ist dort aber die Festsetzung eines Kerngebietes (MK) im geltenden Bebauungsplan Nr. 465 vom 24.05.1983. Dies muss umgehend entsprechend dem von der Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2010 beschlossenen Antrag Nr. 1994 („Der Ausbreitung von Spielhallen wirksam begegnen …“ der Fraktionen von CDU und Grünen) geändert werden. Insoweit schließt sich der Ortsbeirat 9 der Zielsetzung der OA 1217/2010 des Ortsbeirats 8 an. Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Bebauungsplan Nr. 465 vom 24.05.1983 wird insoweit geändert, als dass der als Kerngebiet ausgewiesene Bereich nunmehr als Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unter Ausschluss der Nutzung “Vergnügungsstätte“, was nach § 1 Absatz 5 Satz 1 BauNVO möglich ist, festgesetzt wird.
- Bis zum Inkrafttreten der Änderung sind Baugesuche zur Genehmigung entsprechender unerwünschter Nutzungen, insbesondere von Spielhallen, gemäß § 15 BauNVO zurückzustellen oder eine Veränderungssperre auf der Grundlage des § 14 BauNVO zu erlassen.
Inhalt
Antrag vom 10.01.2011, OF 1352/9
Betreff: Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros im Ginnheimer Bebauungsplan! Der Gebäudekomplex Ginnheimer Landstraße 164-172 weist in allen Obergeschossen Wohnnutzung auf. Lediglich die Erdgeschossebene wird gewerblich genutzt. Insbesondere finden sich hier der Versorgung des Gebiets dienende Lebensmittel -und Getränkeeinzelhandelbetriebe. Auch Gaststätten und sonstiger Einzelhandel sind vorhanden und städtebaulich erwünscht. Nicht nachvollziehbar ist dort aber die Festsetzung eines Kerngebietes (MK) im geltenden Bebauungsplan Nr. 465 vom 24.05.1983. Dies muss umgehend entsprechend dem von der Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2010 beschlossenen Antrag Nr. 1994 ("Der Ausbreitung von Spielhallen wirksam begegnen …“ der Fraktionen von CDU und Grünen) geändert werden. Insoweit schließt sich der Ortsbeirat 9 der Zielsetzung der OA 1217/2010 des Ortsbeirats 8 an. Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Bebauungsplan Nr. 465 vom 24.05.1983 wird insoweit geändert, als dass der als Kerngebiet ausgewiesene Bereich nunmehr als Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unter Ausschluss der Nutzung “Vergnügungsstätte“, was nach § 1 Absatz 5 Satz 1 BauNVO möglich ist, festgesetzt wird.
- Bis zum Inkrafttreten der Änderung sind Baugesuche zur Genehmigung entsprechender unerwünschter Nutzungen, insbesondere von Spielhallen, gemäß § 15 BauNVO zurückzustellen oder eine Veränderungssperre auf der Grundlage des § 14 BauNVO zu erlassen.Beratung im Ortsbeirat: 9
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. Januar 2011Sie sind hierOFOF 1352/9Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros im Ginnheimer Bebauungsplan!Ortsbeiratsantrag · CDU
- 20. Januar 2011OAOA 1270Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros im Ginnheimer Bebauungsplan!Anregung
- 10. Juni 2011Antwort des Magistrats · nach 22 WochenBB 295Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros im Ginnheimer Bebauungsplan!Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme