Rechte der Ortsbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 der…
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Rechte der Ortsbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachten
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Anregung vom 19.03.2010, OA 1091 entstanden aus Vorlage: OF 348/12 vom 17.03.2010
Betreff: Rechte der Ortsbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachten Vorgang: M 38/10 In der Vergangenheit ist es wiederholt vorgekommen, dass der Magistrat Vorlagen zur Benennung von Straßen und anderen kommunalen Infrastruktureinrichtungen in den Geschäftsgang gegeben, d. h. der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet und dann dem betroffenen Ortsbeirat zu Beschlussfassung vorgelegt hat, ohne letzteren zuvor über die anstehende Benennung in Kenntnis zu setzen. Damit hat der Magistrat die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 GOOBR missachtet. Vor diesem Hintergrund möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 GOOBR der betroffene Ortsbeirat frühzeitig darüber informiert wird, dass eine Neubenennung ansteht oder eine Umbenennung notwendig ist. Hernach ist dem Ortsbeirat ausreichend Zeit einzuräumen, um einen eigenen Namensvorschlag auszuarbeiten und zu beschließen. Die derzeitige Praxis, wonach die betreffenden Ortsbeiräte erst durch einen Vortrag des Magistrats von der anstehenden Benennung erfahren, ist umgehend aufzugeben. Auf den letzen derartigen Magistratsvortrag, die Vorlage M 38 vom 01.03.2010, wird verwiesen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 24.03.2010
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 1. März 2010MM 38Benennung einer Straße und einer Parkanlage im Ortsbezirk 12 (Kalbach/Riedberg)Magistratsvortrag
- 17. März 2010OFOF 348/12Rechte der Ortbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachtenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 19. März 2010Sie sind hierOAOA 1091Rechte der Ortsbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachtenAnregung
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Der lange Weg: ein beschlossener Ortsbeiratsantrag, der über die Stadtverordnetenversammlung läuft. Die Stadtverordnetenvorsteherin verteilt ihn an Ausschüsse, die beraten und eine Empfehlung geben. Das Plenum entscheidet, danach setzt der Magistrat um.
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2Anregung an die Stadtverordnetenversammlung
- 3Ausschüsse beraten & empfehlen
- 4Plenum entscheidet
- 5Magistrat setzt um
Frist: 12 Wochen bei Überweisung zur Prüfung und Berichterstattung
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG (= vereinfachtes Verfahren) REP, NPD, ÖkoLinX-ARL, Stv. Holtz und Stv. Schenk (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, REP, NPD, ÖkoLinX-ARL, Stv. Holtz und Stv. Schenk gegen FAG (= vereinfachtes Verfahren)