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Rechte der Ortbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der…

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Rechte der Ortbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachten

Vorlagentyp: OFCDU
3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

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Begründung

In der Vergangenheit ist es wiederholt vorgekommen, dass der Magistrat Vorlagen zur Benennung von Straßen und anderen kommunalen Infrastruktureinrichtungen in den Geschäftsgang gegeben, d. h. der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet und dann dem betroffenen Ortbeirat zu Beschlussfassung vorgelegt hat, ohne letzteren zuvor über die anstehende Benamung in Kenntnis zu setzen. Damit hat der Magistrat die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GOOBR missachtet. Vor diesem Hintergrund möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GOOBR der betroffene Ortsbeirat frühzeitig darüber informiert wird, dass eine Neubenennung ansteht oder eine Umbenennung notwendig ist. Hernach ist dem Ortsbeirat ausreichend Zeit einzuräumen, um einen eigenen Namensvorschlag auszuarbeiten und zu beschließen. Die derzeitige Praxis, wonach die betreffenden Ortsbeiräte erst durch einen Vortrag des Magistrats von der anstehenden Benennung erfahren, ist umgehend aufzugeben. Auf den letzen derartigen M-Vortrag, die Vorlage M 38 vom 01.03.2010, wird verwiesen.

Inhalt

Antrag vom 17.03.2010, OF 348/12

Betreff:

Rechte der Ortbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachten

In der Vergangenheit ist es wiederholt vorgekommen, dass der Magistrat Vorlagen zur Benennung von Straßen und anderen kommunalen Infrastruktureinrichtungen in den Geschäftsgang gegeben, d. h. der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet und dann dem betroffenen Ortbeirat zu Beschlussfassung vorgelegt hat, ohne letzteren zuvor über die anstehende Benamung in Kenntnis zu setzen. Damit hat der Magistrat die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GOOBR missachtet.

Vor diesem Hintergrund möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen:

Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GOOBR der betroffene Ortsbeirat frühzeitig darüber informiert wird, dass eine Neubenennung ansteht oder eine Umbenennung notwendig ist. Hernach ist dem Ortsbeirat ausreichend Zeit einzuräumen, um einen eigenen Namensvorschlag auszuarbeiten und zu beschließen. Die derzeitige Praxis, wonach die betreffenden Ortsbeiräte erst durch einen Vortrag des Magistrats von der anstehenden Benennung erfahren, ist umgehend aufzugeben.

Auf den letzen derartigen M-Vortrag, die Vorlage M 38 vom 01.03.2010, wird verwiesen.

Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 01.03.2010, M 38 Beratung im Ortsbeirat: 12

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 1. März 2010MM 38Benennung einer Straße und einer Parkanlage im Ortsbezirk 12 (Kalbach/Riedberg)Magistratsvortrag
  2. 17. März 2010Sie sind hier
    OFOF 348/12Rechte der Ortbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachten
    Ortsbeiratsantrag · CDU
  3. 19. März 2010OAOA 1091Rechte der Ortsbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachtenAnregung

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 12
Sitzung 39 · 19.03.2010
TO I, TOP 14
Angenommen
Anregung OA 1091 2010 1. Die Vorlage M 38 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage OF 348/12 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
Alle
zu 2)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme

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