Rechte der Ortbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der…
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Rechte der Ortbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachten
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
In der Vergangenheit ist es wiederholt vorgekommen, dass der Magistrat Vorlagen zur Benennung von Straßen und anderen kommunalen Infrastruktureinrichtungen in den Geschäftsgang gegeben, d. h. der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet und dann dem betroffenen Ortbeirat zu Beschlussfassung vorgelegt hat, ohne letzteren zuvor über die anstehende Benamung in Kenntnis zu setzen. Damit hat der Magistrat die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GOOBR missachtet. Vor diesem Hintergrund möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GOOBR der betroffene Ortsbeirat frühzeitig darüber informiert wird, dass eine Neubenennung ansteht oder eine Umbenennung notwendig ist. Hernach ist dem Ortsbeirat ausreichend Zeit einzuräumen, um einen eigenen Namensvorschlag auszuarbeiten und zu beschließen. Die derzeitige Praxis, wonach die betreffenden Ortsbeiräte erst durch einen Vortrag des Magistrats von der anstehenden Benennung erfahren, ist umgehend aufzugeben. Auf den letzen derartigen M-Vortrag, die Vorlage M 38 vom 01.03.2010, wird verwiesen.
Inhalt
Antrag vom 17.03.2010, OF 348/12
Betreff:
Rechte der Ortbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachten
In der Vergangenheit ist es wiederholt vorgekommen, dass der Magistrat Vorlagen zur Benennung von Straßen und anderen kommunalen Infrastruktureinrichtungen in den Geschäftsgang gegeben, d. h. der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet und dann dem betroffenen Ortbeirat zu Beschlussfassung vorgelegt hat, ohne letzteren zuvor über die anstehende Benamung in Kenntnis zu setzen. Damit hat der Magistrat die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GOOBR missachtet.
Vor diesem Hintergrund möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GOOBR der betroffene Ortsbeirat frühzeitig darüber informiert wird, dass eine Neubenennung ansteht oder eine Umbenennung notwendig ist. Hernach ist dem Ortsbeirat ausreichend Zeit einzuräumen, um einen eigenen Namensvorschlag auszuarbeiten und zu beschließen. Die derzeitige Praxis, wonach die betreffenden Ortsbeiräte erst durch einen Vortrag des Magistrats von der anstehenden Benennung erfahren, ist umgehend aufzugeben.
Auf den letzen derartigen M-Vortrag, die Vorlage M 38 vom 01.03.2010, wird verwiesen.
Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 01.03.2010, M 38 Beratung im Ortsbeirat: 12
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 1. März 2010MM 38Benennung einer Straße und einer Parkanlage im Ortsbezirk 12 (Kalbach/Riedberg)Magistratsvortrag
- 17. März 2010Sie sind hierOFOF 348/12Rechte der Ortbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachtenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 19. März 2010OAOA 1091Rechte der Ortsbeiräte bei der Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen wahren - § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) beachtenAnregung
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme