Delegation zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 1. der Magistrat wird aufgefordert, die Vorlage M 51 vom 12.04.2019 zurückzuziehen; 2. der Magistrat wird beauftragt, die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts beizubehalten mit der Maßgabe, die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor Ausübung des Vorkaufsrechts einzuholen. Begründung: Mit der Vorlage M 51 vom 12.04.2019 beantragt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Ermächtigung des Magistrats, künftig über die Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Bei einer Vorkaufsrechtsausübung zu einem Kaufpreis von über 100.000,00 € wird der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen einer Informationsvorlage unterrichten. Begründet wird diese Vorlage damit, dass die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Information über einen Grundstückskauf erfolgen muss und die parlamentarischen Abläufe eine Beschlussfassung innerhalb dieser Frist nicht zulassen. Bislang wurden die Vorkaufsrechte vom Magistrat auf Grundlage der bestehenden Grundstücksvollmacht innerhalb der Frist ausgeübt und ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Nachgang erwirkt. Nach Auffassung des Magistrats ist die Ausübung des Vorkaufsrechts in dieser Weise als ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 2 HGO anzusehen. Diese bisherige Praxis wird teilweise von gegnerischen Prozessparteien in Frage gestellt. Auch wenn derzeit hierzu noch keine Urteile vorliegen, geht der Magistrat davon aus, dass ein Gericht zur Auffassung gelangen könnte, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne vorherigen Stadtverordnetenbeschluss rechtswidrig ist. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Eine praktische Bedeutung käme einer solchen Entscheidung auch nicht zu, da - wie der Magistrat selbst feststellt - der Verwaltungsakt wirksam zustande kommt, da die Unterzeichner bei Abgabe der entsprechenden Erklärungen im Außenverhältnis bevollmächtigt handeln. Die bisherige Praxis sollte jedoch durch ein verfahren ersetzt werden, bei dem - soweit zeitlich möglich - die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt wird. Dies sollte bei der Mehrzahl der Fälle und bei entsprechender Organisation möglich sein. Der Magistrat kann bei beabsichtigter Ausübung des Vorkaufsrechts vorab die Fraktionen entsprechend informieren; die M-Vorlage kann dann ggf. unter Fristverkürzung in den Geschäftsgang gebracht werden und in der Sitzung des zuständigen Haupt- und Finanzausschusses behandelt werden. Die nunmehr vom Magistrat vorgelegte Vorlage erweckt den Eindruck, dass die Entscheidungskompetenz für Grundstücksgeschäfte weiter von der Stadtverordnetenversammlung auf den Magistrat verlagert und so die Befugnisse der Stadtverordneten weiter reduziert werden sollen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, die Vorlage M 51 vom 12.04.2019 zurückzuziehen und die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts so zu organisieren, dass die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt wird.
Inhalt
Antrag vom 08.05.2019, NR 859
Betreff: Delegation zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 1. der Magistrat wird aufgefordert, die Vorlage M 51 vom 12.04.2019 zurückzuziehen; 2. der Magistrat wird beauftragt, die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts beizubehalten mit der Maßgabe, die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor Ausübung des Vorkaufsrechts einzuholen.
Begründung: Mit der Vorlage M 51 vom 12.04.2019 beantragt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Ermächtigung des Magistrats, künftig über die Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Bei einer Vorkaufsrechtsausübung zu einem Kaufpreis von über 100.000,00 € wird der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen einer Informationsvorlage unterrichten. Begründet wird diese Vorlage damit, dass die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Information über einen Grundstückskauf erfolgen muss und die parlamentarischen Abläufe eine Beschlussfassung innerhalb dieser Frist nicht zulassen. Bislang wurden die Vorkaufsrechte vom Magistrat auf Grundlage der bestehenden Grundstücksvollmacht innerhalb der Frist ausgeübt und ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Nachgang erwirkt. Nach Auffassung des Magistrats ist die Ausübung des Vorkaufsrechts in dieser Weise als ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 2 HGO anzusehen. Diese bisherige Praxis wird teilweise von gegnerischen Prozessparteien in Frage gestellt. Auch wenn derzeit hierzu noch keine Urteile vorliegen, geht der Magistrat davon aus, dass ein Gericht zur Auffassung gelangen könnte, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne vorherigen Stadtverordnetenbeschluss rechtswidrig ist. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Eine praktische Bedeutung käme einer solchen Entscheidung auch nicht zu, da - wie der Magistrat selbst feststellt - der Verwaltungsakt wirksam zustande kommt, da die Unterzeichner bei Abgabe der entsprechenden Erklärungen im Außenverhältnis bevollmächtigt handeln. Die bisherige Praxis sollte jedoch durch ein verfahren ersetzt werden, bei dem - soweit zeitlich möglich - die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt wird. Dies sollte bei der Mehrzahl der Fälle und bei entsprechender Organisation möglich sein. Der Magistrat kann bei beabsichtigter Ausübung des Vorkaufsrechts vorab die Fraktionen entsprechend informieren; die M-Vorlage kann dann ggf. unter Fristverkürzung in den Geschäftsgang gebracht werden und in der Sitzung des zuständigen Haupt- und Finanzausschusses behandelt werden. Die nunmehr vom Magistrat vorgelegte Vorlage erweckt den Eindruck, dass die Entscheidungskompetenz für Grundstücksgeschäfte weiter von der Stadtverordnetenversammlung auf den Magistrat verlagert und so die Befugnisse der Stadtverordneten weiter reduziert werden sollen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, die Vorlage M 51 vom 12.04.2019 zurückzuziehen und die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts so zu organisieren, dass die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt wird.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 12.04.2019, M 51 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 15.05.2019
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 12. April 2019MM 51Delegation zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGBMagistratsvortrag
- 8. Mai 2019Sie sind hierNRNR 859Delegation zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGBSTVV-Antrag · AfD
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf6 Beratungen
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1. Die Beratung der Vorlage M 51 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 395 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
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1. Die Beratung der Vorlage M 51 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 395 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
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1. Die Beratung der Vorlage M 51 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 395 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER
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1. Die Beratung der Vorlage M 51 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 395 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER
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1. Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 859 wird abgelehnt. 3. Die Ziffer 1. der Vorlage OA 395 wird im Rahmen der Vorlage M 51 abgelehnt. Die Ziffer 2. der Vorlage OA 395 wird im vereinfachten Verfahren erledigt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen AfD, LINKE., FDP und BFF (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FRAKTION gegen AfD und BFF (= Annahme) zu 3. zu a) CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP und BFF (= Ablehnung ohne Zusatz) sowie FRAKTION (= Annahme) zu b) CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE. und FDP (= Ablehnung) sowie BFF und FRAKTION (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (M 51 und OA 395 = Annahme, NR 859 = Ablehnung) ÖkoLinX-ARL (M 51, NR 859 und OA 395 = Ablehnung)
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1. Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 859 wird abgelehnt. 3. a) Die Ziffer 1. der Vorlage OA 395 wird im Rahmen der Vorlage M 51 abgelehnt. b) Die Ziffer 2. der Vorlage OA 395 wird im vereinfachten Verfahren erledigt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD, LINKE., FDP, BFF und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und BFF (= Annahme) zu 3. zu a) CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP, BFF und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung ohne Zusatz) sowie FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme) zu b) CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) sowie BFF, FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme)