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Delegation zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB

Vorlagentyp: NRAfD
2 Stationen im Verfahren6 SitzungenAbgelehnt

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Begründung

Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 1. der Magistrat wird aufgefordert, die Vorlage M 51 vom 12.04.2019 zurückzuziehen; 2. der Magistrat wird beauftragt, die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts beizubehalten mit der Maßgabe, die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor Ausübung des Vorkaufsrechts einzuholen. Begründung: Mit der Vorlage M 51 vom 12.04.2019 beantragt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Ermächtigung des Magistrats, künftig über die Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Bei einer Vorkaufsrechtsausübung zu einem Kaufpreis von über 100.000,00 € wird der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen einer Informationsvorlage unterrichten. Begründet wird diese Vorlage damit, dass die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Information über einen Grundstückskauf erfolgen muss und die parlamentarischen Abläufe eine Beschlussfassung innerhalb dieser Frist nicht zulassen. Bislang wurden die Vorkaufsrechte vom Magistrat auf Grundlage der bestehenden Grundstücksvollmacht innerhalb der Frist ausgeübt und ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Nachgang erwirkt. Nach Auffassung des Magistrats ist die Ausübung des Vorkaufsrechts in dieser Weise als ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 2 HGO anzusehen. Diese bisherige Praxis wird teilweise von gegnerischen Prozessparteien in Frage gestellt. Auch wenn derzeit hierzu noch keine Urteile vorliegen, geht der Magistrat davon aus, dass ein Gericht zur Auffassung gelangen könnte, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne vorherigen Stadtverordnetenbeschluss rechtswidrig ist. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Eine praktische Bedeutung käme einer solchen Entscheidung auch nicht zu, da - wie der Magistrat selbst feststellt - der Verwaltungsakt wirksam zustande kommt, da die Unterzeichner bei Abgabe der entsprechenden Erklärungen im Außenverhältnis bevollmächtigt handeln. Die bisherige Praxis sollte jedoch durch ein verfahren ersetzt werden, bei dem - soweit zeitlich möglich - die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt wird. Dies sollte bei der Mehrzahl der Fälle und bei entsprechender Organisation möglich sein. Der Magistrat kann bei beabsichtigter Ausübung des Vorkaufsrechts vorab die Fraktionen entsprechend informieren; die M-Vorlage kann dann ggf. unter Fristverkürzung in den Geschäftsgang gebracht werden und in der Sitzung des zuständigen Haupt- und Finanzausschusses behandelt werden. Die nunmehr vom Magistrat vorgelegte Vorlage erweckt den Eindruck, dass die Entscheidungskompetenz für Grundstücksgeschäfte weiter von der Stadtverordnetenversammlung auf den Magistrat verlagert und so die Befugnisse der Stadtverordneten weiter reduziert werden sollen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, die Vorlage M 51 vom 12.04.2019 zurückzuziehen und die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts so zu organisieren, dass die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt wird.

Inhalt

Antrag vom 08.05.2019, NR 859

Betreff: Delegation zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 1. der Magistrat wird aufgefordert, die Vorlage M 51 vom 12.04.2019 zurückzuziehen; 2. der Magistrat wird beauftragt, die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts beizubehalten mit der Maßgabe, die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor Ausübung des Vorkaufsrechts einzuholen.

Begründung: Mit der Vorlage M 51 vom 12.04.2019 beantragt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Ermächtigung des Magistrats, künftig über die Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Bei einer Vorkaufsrechtsausübung zu einem Kaufpreis von über 100.000,00 € wird der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen einer Informationsvorlage unterrichten. Begründet wird diese Vorlage damit, dass die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Information über einen Grundstückskauf erfolgen muss und die parlamentarischen Abläufe eine Beschlussfassung innerhalb dieser Frist nicht zulassen. Bislang wurden die Vorkaufsrechte vom Magistrat auf Grundlage der bestehenden Grundstücksvollmacht innerhalb der Frist ausgeübt und ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Nachgang erwirkt. Nach Auffassung des Magistrats ist die Ausübung des Vorkaufsrechts in dieser Weise als ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 2 HGO anzusehen. Diese bisherige Praxis wird teilweise von gegnerischen Prozessparteien in Frage gestellt. Auch wenn derzeit hierzu noch keine Urteile vorliegen, geht der Magistrat davon aus, dass ein Gericht zur Auffassung gelangen könnte, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne vorherigen Stadtverordnetenbeschluss rechtswidrig ist. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Eine praktische Bedeutung käme einer solchen Entscheidung auch nicht zu, da - wie der Magistrat selbst feststellt - der Verwaltungsakt wirksam zustande kommt, da die Unterzeichner bei Abgabe der entsprechenden Erklärungen im Außenverhältnis bevollmächtigt handeln. Die bisherige Praxis sollte jedoch durch ein verfahren ersetzt werden, bei dem - soweit zeitlich möglich - die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt wird. Dies sollte bei der Mehrzahl der Fälle und bei entsprechender Organisation möglich sein. Der Magistrat kann bei beabsichtigter Ausübung des Vorkaufsrechts vorab die Fraktionen entsprechend informieren; die M-Vorlage kann dann ggf. unter Fristverkürzung in den Geschäftsgang gebracht werden und in der Sitzung des zuständigen Haupt- und Finanzausschusses behandelt werden. Die nunmehr vom Magistrat vorgelegte Vorlage erweckt den Eindruck, dass die Entscheidungskompetenz für Grundstücksgeschäfte weiter von der Stadtverordnetenversammlung auf den Magistrat verlagert und so die Befugnisse der Stadtverordneten weiter reduziert werden sollen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, die Vorlage M 51 vom 12.04.2019 zurückzuziehen und die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts so zu organisieren, dass die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt wird.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 12.04.2019, M 51 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 15.05.2019

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 12. April 2019MM 51Delegation zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGBMagistratsvortrag
  2. 8. Mai 2019Sie sind hier
    NRNR 859Delegation zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB
    STVV-Antrag · AfD

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf6 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 31 · 21.05.2019
TO I, TOP 17
Beraten
Punkt 2: Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Die Beratung der Vorlage M 51 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 395 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 33 · 23.05.2019
TO II, TOP 38
Beraten
Punkt 2: Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Die Beratung der Vorlage M 51 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 395 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 32 · 25.06.2019
TO I, TOP 17
Beraten
Punkt 2: Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Die Beratung der Vorlage M 51 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 395 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 34 · 27.06.2019
TO II, TOP 25
Beraten
Punkt 2: Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Die Beratung der Vorlage M 51 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 859 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Beratung der Vorlage OA 395 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 33 · 27.08.2019
TO I, TOP 19
Abgelehnt
Punkt 2: Die Vorlage NR 859 wird abgelehnt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 859 wird abgelehnt. 3. Die Ziffer 1. der Vorlage OA 395 wird im Rahmen der Vorlage M 51 abgelehnt. Die Ziffer 2. der Vorlage OA 395 wird im vereinfachten Verfahren erledigt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFRAKTION
Ablehnung:
AfDBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen AfD, LINKE., FDP und BFF (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FRAKTION gegen AfD und BFF (= Annahme) zu 3. zu a) CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP und BFF (= Ablehnung ohne Zusatz) sowie FRAKTION (= Annahme) zu b) CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE. und FDP (= Ablehnung) sowie BFF und FRAKTION (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (M 51 und OA 395 = Annahme, NR 859 = Ablehnung) ÖkoLinX-ARL (M 51, NR 859 und OA 395 = Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 35 · 29.08.2019
TO II, TOP 65
Abgelehnt
Punkt 2: Die Vorlage NR 859 wird abgelehnt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 859 wird abgelehnt. 3. a) Die Ziffer 1. der Vorlage OA 395 wird im Rahmen der Vorlage M 51 abgelehnt. b) Die Ziffer 2. der Vorlage OA 395 wird im vereinfachten Verfahren erledigt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
AfDBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD, LINKE., FDP, BFF und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und BFF (= Annahme) zu 3. zu a) CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP, BFF und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung ohne Zusatz) sowie FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme) zu b) CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) sowie BFF, FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme)

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