Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 5: Ergänzung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK)
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Thema Schulen und Bildung verfolgenBegründung
Transparenz und Effizienz 5: Ergänzung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Magistrat prüft und berichtet über die Ergänzung des PCGK hinsichtlich der folgenden Punkte bzw. Fragestellungen:
- a)In welcher Form kann das Zielsystem der öffentlichen Unternehmen besser fokussiert und dabei das Kriterium des "öffentlichen Zwecks" stärker hervorgehoben werden, z. B. durch - Stärkung des Oberziels der gemeinwohlorientierten Daseinsvorsorge gegenüber dem betriebswirtschaftlichen Ertragsdenken sowie durch - konkrete Formulierung der Anforderungen an die öffentliche Zielsetzung, die sowohl durchführbar als auch kontrollierbar sein sollten?
- b)In welcher Form kann die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (als die eigentlichen Anteilseigner) stärker als lediglich durch eingeschränkte Informationsrechte (Beteiligungsbericht) berücksichtigt werden z. B. durch - Schaffung eines mit Mitgliedern aller Fraktionen und eventuell anderer Interessengruppen besetzten Beteiligungsausschusses sowie - Etablierung anderer Gremien der Beteiligungsgesellschaften, in denen die Bürgerinnen und Bürger als Anspruchsgruppe (Stakeholder) repräsentiert sind.
- c)In welcher Form kann die Qualität der Aufsichtsratsarbeit und damit auch der Schutz der Aufsichtsräte vor Haftungsrisiken erhöht werden, z. B. durch - Festschreibung qualifizierter Auswahlkriterien, - Verbindliche Vorgaben für den Umfang und den Nachweis der Fort- und Weiterbildungspflichten - Adäquate Begrenzung der Aufsichtsratsmandate pro Person.
- Der Beschluss über die Feststellung des Public Corporate Governance Kodex (M 225/09) wird zurückgestellt, bis der unter 1. aufgeführte Bericht des Magistrats über den dort genannten Prüfauftrag vorliegt. Begründung: Die FAG hat bereits mit Antrag NR 1091/08 die Erarbeitung eines Public Corporate Governance Kodex gefordert. Wir begrüßen daher die Vorlage des Magistrats, stellt der PCGK doch ein wichtiges Instrumentarium dar, das Beteiligungsmanagement zu verbessern. Wichtigste Funktion eines derartigen Kodex ist es, mit diesem einheitlichen Regelwerk Vertrauen in die Arbeit der Beteiligungsunternehmen in der Öffentlichkeit (dem Anteilseigner) herzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Regeln transparent sind und konsequent befolgt werden. Basis ist ein konkretes Zielsystem für die Konzernstrategie. Das in der Betriebswirtschaft übliche Unternehmensziel der Gewinnmaximierung trifft auf öffentliche Unternehmen nicht in dieser Form zu. Die Verfolgung des "öffentlichen Zweckes" steht hier im Vordergrund. Dies sollte sich auch im PCGK niederschlagen. Die einfache Feststellung, dass sich der Zweck an dem öffentlichen Interesse orientiere, reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist darzulegen, wie sich der Unternehmenszweck in die Gesamtstrategie der Stadt einbinden lässt. Dabei sind die Anforderungen konkret zu formulieren (Bereitstellung von Verkehrsverbindungen etc.). Auf Grund der Heterogenität der Unternehmen erfordert dies u. U. einen gewissen Aufwand, der aber die Gesamtstrategie des Beteiligungsportfolios bestimmen hilft. Diese Ziele könnten dann auf Unternehmensebene u. U. auch messbar und kontrollierbar gestaltet sein, wenn auch nicht mit herkömmlichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Die Bürgerinnen und Bürger finden außer in der Präambel keine Erwähnung im PCGK, obwohl sie doch die Anteilseigner sind. Die Gesellschafterinteressen werden in der Regel nur in den Aufsichtsräten wahrgenommen. Dort soll grundsätzlich vom Entsenderecht und nicht von der Wahl durch die Gesellschafterversammlung Gebrauch gemacht werden. Dies dient weder der Transparenz noch einer adäquaten Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Die Beteiligungsverwaltung liegt beim Beteiligungsmanagement der Stadt. Somit gibt es eine Dominanz der Verwaltung, während die Einbindung der Volksvertretung (außer im Aufsichtsrat) nicht stattfindet. Daher erscheint es notwendig, entsprechende Beteiligungsausschüsse zu verankern, die auch für Steuerungsfragen zuständig sein könnten. Die Qualität der Aufsichtsratsarbeit und die Qualifikation der mit dieser Aufgabe betrauten Personen sind von großer Bedeutung. Einerseits ist dies für eine angemessene Überwachung notwendig, andererseits dient dies auch dem Schutz der Personen vor Haftungsgefahren. Schadensersatzrisiken auf Grund der Verletzung der Aufsichts-, Überwachungs- oder Verschwiegenheitspflicht können zwar mit dem Abschluss einer so genannten D&O Versicherung abgefangen werden. Die effektivste Form der Haftungsvermeidung ist, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Dafür ist aber die Kenntnis dieser für die Aufgabe notwendigen Vorgaben Voraussetzung. Die im Kodex festgelegte Forderung zur Bereitstellung von Schulungsangeboten durch die Beteiligungsunternehmen ist in diesem Zusammenhang sehr zu begrüßen. Dennoch sollte ein prüffähiger Nachweis der regelmäßigen Fortbildung festgeschrieben werden. Weiterhin ist ein ausreichendes Zeitkontingent erforderlich. Dies ist nicht gesichert, wenn eine Person zu viele Mandate vereinigt. Eine derartige Ämterhäufung kann unter Umständen dazu führen, dass die entsprechenden Aufgaben mangels des möglichen Zeiteinsatzes nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgeübt werden können. Eine Begrenzung der entsprechenden Aufsichtsratsmandate pro Person erscheint daher angebracht. Auch die Bundes-FDP hatte sich bereits in Ihrem Antrag vom
- Oktober 2004 (Bundestagsdruckssache 15/4038) sowie die Grünen in ihrem Antrag vom
- Mai 2007 (Bundestagsdruckssache 16/5279) dafür ausgesprochen, die Mandate in Aufsichtsräten auf fünf pro Person zu begrenzen.
Inhalt
Antrag vom 25.11.2009, NR 1651
Betreff: Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 5: Ergänzung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Magistrat prüft und berichtet über die Ergänzung des PCGK hinsichtlich der folgenden Punkte bzw. Fragestellungen:
- a)In welcher Form kann das Zielsystem der öffentlichen Unternehmen besser fokussiert und dabei das Kriterium des "öffentlichen Zwecks" stärker hervorgehoben werden, z. B. durch - Stärkung des Oberziels der gemeinwohlorientierten Daseinsvorsorge gegenüber dem betriebswirtschaftlichen Ertragsdenken sowie durch - konkrete Formulierung der Anforderungen an die öffentliche Zielsetzung, die sowohl durchführbar als auch kontrollierbar sein sollten?
- b)In welcher Form kann die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (als die eigentlichen Anteilseigner) stärker als lediglich durch eingeschränkte Informationsrechte (Beteiligungsbericht) berücksichtigt werden z. B. durch - Schaffung eines mit Mitgliedern aller Fraktionen und eventuell anderer Interessengruppen besetzten Beteiligungsausschusses sowie - Etablierung anderer Gremien der Beteiligungsgesellschaften, in denen die Bürgerinnen und Bürger als Anspruchsgruppe (Stakeholder) repräsentiert sind.
- c)In welcher Form kann die Qualität der Aufsichtsratsarbeit und damit auch der Schutz der Aufsichtsräte vor Haftungsrisiken erhöht werden, z. B. durch - Festschreibung qualifizierter Auswahlkriterien, - Verbindliche Vorgaben für den Umfang und den Nachweis der Fort- und Weiterbildungspflichten - Adäquate Begrenzung der Aufsichtsratsmandate pro Person.
- Der Beschluss über die Feststellung des Public Corporate Governance Kodex (M 225/09) wird zurückgestellt, bis der unter 1. aufgeführte Bericht des Magistrats über den dort genannten Prüfauftrag vorliegt. Begründung: Die FAG hat bereits mit Antrag NR 1091/08 die Erarbeitung eines Public Corporate Governance Kodex gefordert. Wir begrüßen daher die Vorlage des Magistrats, stellt der PCGK doch ein wichtiges Instrumentarium dar, das Beteiligungsmanagement zu verbessern. Wichtigste Funktion eines derartigen Kodex ist es, mit diesem einheitlichen Regelwerk Vertrauen in die Arbeit der Beteiligungsunternehmen in der Öffentlichkeit (dem Anteilseigner) herzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Regeln transparent sind und konsequent befolgt werden. Basis ist ein konkretes Zielsystem für die Konzernstrategie. Das in der Betriebswirtschaft übliche Unternehmensziel der Gewinnmaximierung trifft auf öffentliche Unternehmen nicht in dieser Form zu. Die Verfolgung des "öffentlichen Zweckes" steht hier im Vordergrund. Dies sollte sich auch im PCGK niederschlagen. Die einfache Feststellung, dass sich der Zweck an dem öffentlichen Interesse orientiere, reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist darzulegen, wie sich der Unternehmenszweck in die Gesamtstrategie der Stadt einbinden lässt. Dabei sind die Anforderungen konkret zu formulieren (Bereitstellung von Verkehrsverbindungen etc.). Auf Grund der Heterogenität der Unternehmen erfordert dies u. U. einen gewissen Aufwand, der aber die Gesamtstrategie des Beteiligungsportfolios bestimmen hilft. Diese Ziele könnten dann auf Unternehmensebene u. U. auch messbar und kontrollierbar gestaltet sein, wenn auch nicht mit herkömmlichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Die Bürgerinnen und Bürger finden außer in der Präambel keine Erwähnung im PCGK, obwohl sie doch die Anteilseigner sind. Die Gesellschafterinteressen werden in der Regel nur in den Aufsichtsräten wahrgenommen. Dort soll grundsätzlich vom Entsenderecht und nicht von der Wahl durch die Gesellschafterversammlung Gebrauch gemacht werden. Dies dient weder der Transparenz noch einer adäquaten Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Die Beteiligungsverwaltung liegt beim Beteiligungsmanagement der Stadt. Somit gibt es eine Dominanz der Verwaltung, während die Einbindung der Volksvertretung (außer im Aufsichtsrat) nicht stattfindet. Daher erscheint es notwendig, entsprechende Beteiligungsausschüsse zu verankern, die auch für Steuerungsfragen zuständig sein könnten. Die Qualität der Aufsichtsratsarbeit und die Qualifikation der mit dieser Aufgabe betrauten Personen sind von großer Bedeutung. Einerseits ist dies für eine angemessene Überwachung notwendig, andererseits dient dies auch dem Schutz der Personen vor Haftungsgefahren. Schadensersatzrisiken auf Grund der Verletzung der Aufsichts-, Überwachungs- oder Verschwiegenheitspflicht können zwar mit dem Abschluss einer so genannten D&O Versicherung abgefangen werden. Die effektivste Form der Haftungsvermeidung ist, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Dafür ist aber die Kenntnis dieser für die Aufgabe notwendigen Vorgaben Voraussetzung. Die im Kodex festgelegte Forderung zur Bereitstellung von Schulungsangeboten durch die Beteiligungsunternehmen ist in diesem Zusammenhang sehr zu begrüßen. Dennoch sollte ein prüffähiger Nachweis der regelmäßigen Fortbildung festgeschrieben werden. Weiterhin ist ein ausreichendes Zeitkontingent erforderlich. Dies ist nicht gesichert, wenn eine Person zu viele Mandate vereinigt. Eine derartige Ämterhäufung kann unter Umständen dazu führen, dass die entsprechenden Aufgaben mangels des möglichen Zeiteinsatzes nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgeübt werden können. Eine Begrenzung der entsprechenden Aufsichtsratsmandate pro Person erscheint daher angebracht. Auch die Bundes-FDP hatte sich bereits in Ihrem Antrag vom
- Oktober 2004 (Bundestagsdruckssache 15/4038) sowie die Grünen in ihrem Antrag vom
- Mai 2007 (Bundestagsdruckssache 16/5279) dafür ausgesprochen, die Mandate in Aufsichtsräten auf fünf pro Person zu begrenzen. Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 20.11.2009, M 225 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Frauen Versandpaket: 02.12.2009
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. November 2009MM 225Richtlinie guter Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex - für die Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen der Stadt Frankfurt am MainMagistratsvortrag
- 25. November 2009Sie sind hierNRNR 1651Initiative zur Steigerung der Transparenz und Effizienz 5: Ergänzung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK)STVV-Antrag · FAG
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf7 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE. und FAG (= Votierung im Ausschuss) zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE. und FAG (= Votierung im Ausschuss)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, Freie Wähler und ÖkoLinX-ARL zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, Freie Wähler, REP und NPD zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, Freie Wähler, REP und NPD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FREIE WÄHLER gegen LINKE. (= Ablehnung) und FAG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1651) zu 2. CDU, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen SPD, FAG und FREIE WÄHLER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (M 225 = Annahme, NR 1651 = Ablehnung) NPD (M 225 und NR 1651 = Ablehnung) ÖkoLinX-ARL (M 225 = Ablehnung, NR 1651 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER und REP gegen LINKE., NPD und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) sowie FAG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1651) zu 2. CDU, GRÜNE, LINKE., FDP, REP und NPD gegen SPD, FAG, FREIE WÄHLER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)