Es ist höchste Zeit für eine Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans A
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Thema Schulen und Bildung verfolgenBegründung
Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans A Vorgang: Zwischenbescheid des Magistrats vom 15.12.2008 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Magistrat stellt durch eine rechtzeitige (Teil)fortschreibung des Schulentwicklungsplans für allgemeinbildende Schulen sicher, dass die im Frühjahr möglicherweise aufkommende Unsicherheit über die Eröffnung von fünften Hauptschulklassen zum Schuljahr 2009/2010 beendet wird. Er benennt unter Angabe der Kriterien klar die Standorte, die erhalten werden und die, die gegebenenfalls aufgegeben oder künftig als "verbundene Haupt- und Realschulen" geführt werden.
- Die Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans berücksichtigt auch die zwischenzeitlich zahlreich gegründeten Schulen in freier Trägerschaft, wie es der §145 des Hessischen Schulgesetzes vorsieht
- Im Vorfeld dieser Entscheidung erfolgt eine entsprechende Kommunikation sowohl mit dem Staatlichen Schulamt als auch mit den betroffenen Schulgemeinden.
- In die Entscheidung fließt die im Hessischen Landtag im Mai 2008 erfolgte Gesetzesänderung zur Abschaffung der "Richtwerte für Klassengrößen" ein, die nunmehr durch "Mindestwerte" abgelöst wurden (§144a Hessisches Schulgesetz). Begründung: Der Gesetzgeber definiert die Rolle des Schulträgers in der Schulentwicklungsplanung in §145 des Hessischen Schulgesetzes folgendermaßen: (1) Die Schulträger stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf. In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft können bei der Planung mit einbezogen werden, soweit ihre Träger damit einverstanden sind; die regelmäßige Zahl ihrer Schülerinnen und Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen im Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen sowohl die langfristige Zielplanung als auch die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit den benachbarten Schulträgern und mit anderen Fachplanungen, insbesondere der Jugendhilfeplanung, abzustimmen. Der Magistrat ist insofern aufgefordert, die jedes Jahr aufkommenden Unsicherheiten zu beenden und klare Entscheidungen zu allen Standorten zu treffen. Die Stadt Frankfurt hat es mit einer Gruppe von ungefähr 1500-1800 Schülerinnen und Schülern zu tun, die derzeit hauptsächlich Hauptschulen besuchen und große Probleme haben, einen Abschluss zu erlangen geschweige denn im Anschluss eine Lehrstelle zu finden. Es ist Aufgabe des Schulträgers, für diese Jugendlichen Wege aufzuzeigen und ihnen eine Schulbildung zuteil werden zu lassen, die ihnen ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Die Schulentwicklungsplanung fungiert hier als eines der Werkzeuge, welches die Kommune überhaupt noch hat, um Akzente zu setzen und Weichen in die richtige Richtung zu stellen. Die im Mai 2008 erfolgte Änderung der "Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen" durch die Streichung des § 3a ermöglicht es nun, etwas weiter zu denken und anhand der verbliebenen Mindestgrößen zu planen. Dies sollte in naher Zukunft in Absprache mit den betroffenen Schulen und dem Staatlichen Schulamt erfolgen, ohne die seit dem letzten Schulentwicklungsplan entstandenen Privatschulen dabei zu übersehen, wie es bisher leider der Fall war.
Inhalt
Antrag vom 13.08.2008, NR 1012
Betreff: Es ist höchste Zeit für eine Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans A Vorgang: Zwischenbescheid des Magistrats vom 15.12.2008 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Magistrat stellt durch eine rechtzeitige (Teil)fortschreibung des Schulentwicklungsplans für allgemeinbildende Schulen sicher, dass die im Frühjahr möglicherweise aufkommende Unsicherheit über die Eröffnung von fünften Hauptschulklassen zum Schuljahr 2009/2010 beendet wird. Er benennt unter Angabe der Kriterien klar die Standorte, die erhalten werden und die, die gegebenenfalls aufgegeben oder künftig als "verbundene Haupt- und Realschulen" geführt werden.
- Die Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans berücksichtigt auch die zwischenzeitlich zahlreich gegründeten Schulen in freier Trägerschaft, wie es der §145 des Hessischen Schulgesetzes vorsieht
- Im Vorfeld dieser Entscheidung erfolgt eine entsprechende Kommunikation sowohl mit dem Staatlichen Schulamt als auch mit den betroffenen Schulgemeinden.
- In die Entscheidung fließt die im Hessischen Landtag im Mai 2008 erfolgte Gesetzesänderung zur Abschaffung der "Richtwerte für Klassengrößen" ein, die nunmehr durch "Mindestwerte" abgelöst wurden (§144a Hessisches Schulgesetz). Begründung: Der Gesetzgeber definiert die Rolle des Schulträgers in der Schulentwicklungsplanung in §145 des Hessischen Schulgesetzes folgendermaßen: (1) Die Schulträger stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf. In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft können bei der Planung mit einbezogen werden, soweit ihre Träger damit einverstanden sind; die regelmäßige Zahl ihrer Schülerinnen und Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen im Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen sowohl die langfristige Zielplanung als auch die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit den benachbarten Schulträgern und mit anderen Fachplanungen, insbesondere der Jugendhilfeplanung, abzustimmen. Der Magistrat ist insofern aufgefordert, die jedes Jahr aufkommenden Unsicherheiten zu beenden und klare Entscheidungen zu allen Standorten zu treffen. Die Stadt Frankfurt hat es mit einer Gruppe von ungefähr 1500-1800 Schülerinnen und Schülern zu tun, die derzeit hauptsächlich Hauptschulen besuchen und große Probleme haben, einen Abschluss zu erlangen geschweige denn im Anschluss eine Lehrstelle zu finden. Es ist Aufgabe des Schulträgers, für diese Jugendlichen Wege aufzuzeigen und ihnen eine Schulbildung zuteil werden zu lassen, die ihnen ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Die Schulentwicklungsplanung fungiert hier als eines der Werkzeuge, welches die Kommune überhaupt noch hat, um Akzente zu setzen und Weichen in die richtige Richtung zu stellen. Die im Mai 2008 erfolgte Änderung der "Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen" durch die Streichung des § 3a ermöglicht es nun, etwas weiter zu denken und anhand der verbliebenen Mindestgrößen zu planen. Dies sollte in naher Zukunft in Absprache mit den betroffenen Schulen und dem Staatlichen Schulamt erfolgen, ohne die seit dem letzten Schulentwicklungsplan entstandenen Privatschulen dabei zu übersehen, wie es bisher leider der Fall war.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 13. August 2008Sie sind hierNRNR 1012Es ist höchste Zeit für eine Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplans ASTVV-Antrag · SPD
- 24. April 2009BB 252Es ist höchste Zeit für eine Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplanes AMagistratsbericht
- 18. September 2009BB 806Es ist höchste Zeit für eine Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplanes AMagistratsbericht
- 19. Februar 2010Antwort des Magistrats · nach 79 WochenBB 121Es ist höchste Zeit für eine Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplanes AMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FAG und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme) NPD (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP, FAG und BFF (= Fristverlängerung um einen Monat)