Bebauungsplan Nr. 912 - Adam-Riese-Straße - hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
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Zusammenfassung
Der Bebauungsplan Nr. 912 für die Adam-Riese-Straße wird geändert, um die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Anpassung des Geltungsbereichs zu berücksichtigen. Ziel ist es, die Planung zu optimieren und die Verkehrsflächen entsprechend den neuen Festsetzungen zu gestalten.
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Neues zu Poststraße per E-MailBeschlussvorschlag
- Es dient zur Kenntnis, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 29.10.2019 durchgeführt worden ist.
- Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 912 - Adam-Riese-Straße - wird, wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 20.05.2022 dargestellt, geändert.
- Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB.
- Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
- Der räumliche Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 557 - Mainzer Landstraße von Hafenstraße bis Hufnagelstraße - wird an den neuen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 912 angepasst.
Begründung
ÜBERSICHTSKARTE
Zu II.:
Der räumliche Geltungsbereich wird gegenüber dem Aufstellungsbeschluss dahingehend geändert, dass zur Aufnahme von Festsetzungen in der Verkehrsfläche der Mainzer Landstraße, die nördliche Geltungsbereichsgrenze bis zur Mitte der Mainzer Landstraße verschoben wurde.
Darüber hinaus wurde im südöstlichen Bereich die Verlängerung der Poststraße bis zur Hafenstraße aufgenommen, um dort Private Grünfläche und Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fuß-/ Radweg - festzusetzen. Im Gegenzug wurde die östliche Spitze auf die südliche Verlängerung der Bauflucht der Rudolfstraße eingekürzt, um hier einen stimmigen Abschluss zu erhalten.
Im südlichen Teil wurde der räumliche Geltungsbereich um die Flächen für Bahnanlagen reduziert, um diese Flächen, für die lediglich eine nachrichtliche Übernahme erfolgt wäre, vollständig aus der Planung zu entlassen.
Im Bereich der Wilhelm-Schickard-Straße wurde unmittelbar an der Einmündung zur Mainzer Landstraße ein Flurstück neu in den Geltungsbereich aufgenommen, da diese Liegenschaft zwischenzeitlich durch die Stadt erworben und die Verkehrsfläche um diese Fläche erweitert werden konnte.
Zu III.:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben.
Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt.
Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht.
Zu IV.:
Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden.
Zu V.:
Mit der Änderung des Aufstellungsbeschlusses wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 912 in geringfügigem Umfang um eine Fläche im Bereich der Wilhelm-Schickard-Straße erweitert, die bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 557 - Mainzer Landstraße von Hafenstraße bis Hufnagelstraße - liegt. Daher ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 557 um diese Fläche zu reduzieren.
Anlage (ca. 173 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 4. Juli 2022 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 22.09.2022 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE. und Volt gegen ÖkoLinX-ARL und Die PARTEI (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen LINKE., ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung)