Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Wettaufwandsteuersatzung)
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Vortrag des Magistrats vom 09.03.2018, M 55
Betreff: Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Wettaufwandsteuersatzung)
- Die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Wettaufwandsteuersatzung) wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Beschlussfassung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Wettaufwandsteuersatzung) Die Stadt Frankfurt am Main unternimmt seit Jahren große Anstrengungen zur Gesundheitsprävention, insbesondere im Bereich der Suchtgefährdung sowie im Jugend- und Spielerschutz. Die Teilnahme an Sportwetten ist besonders bei jungen Männern in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Nach einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stieg die Teilnahme dieser Bevölkerungsgruppe an Sportwetten sprunghaft an, von 5,7 % in 2013 auf 12,8 % in
- Der Problemspieleranteil ist unter den Sportwettenden, verglichen mit anderen Glücksspielarten, relativ hoch. Mit der Einführung der Wettaufwandsteuer wird erstmals der Wettaufwand in der Stadt Frankfurt am Main mit dem Ziel besteuert, das Glücksspiel einzudämmen und der steigenden Zahl der einzelnen Wettbüros entgegenzuwirken. Die Wettaufwandsteuer erweitert die Einnahmebasis des städtischen Haushalts. Grundlage für die Einführung ist die durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) gewonnene Rechtssicherheit zu diesem Thema. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 29.06.2017 die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund beanstandet und den in dieser Satzung gewählten Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung als unzulässigen Ersatzmaßstab gesehen, da dieser die Steuergerechtigkeit verletzt. Stattdessen stehe mit dem Wetteinsatz ein geeigneterer Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung. Nach den Ausführungen des BVerwG bildet der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, der Wetteinsatz, den sachgerechtesten Maßstab. Das BVerwG hat weiterhin ausgeführt, dass die Wettbürosteuer sich auch nicht in einem unzulässigen Widerspruch zur 2012 eingeführten Sportwettensteuer des Bundes befindet. Vor diesem Hintergrund steht die zusätzliche kommunale Wettbürosteuer jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn sie einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast wahrt. Mit einem Steuersatz von 3 % auf den Wetteinsatz bleibt die Stadt Frankfurt am Main deutlich unter dem Steuersatz des Bundes von 5 %. Als Aufwandsteuer erfasst die Wettaufwandsteuer die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Diese Leistungsfähigkeit äußert sich in dem Wetteinsatz auf sportliche Wettereignisse, der bei dem/der Spieler/in einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden besonderen finanziellen Aufwand auslöst. Die Wettaufwandsteuer ist als indirekte Steuer ausgestaltet, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch sind. Dies bedeutet, dass der/die Betreiber/in des Wettbüros Steuerschuldner ist (§ 3 der Satzung), dieser jedoch die Möglichkeit hat, die zu entrichtende Steuer auf die wirtschaftlich betroffenen Kunden (die Wettenden) als Steuerträger abzuwälzen. B. Alternativen Keine. C. Lösung Beschlussfassung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Wettaufwandsteuersatzung) durch die Stadtverordnetenversammlung. D. Finanzielle Auswirkungen Im Jahr 2017 gab es nach Auswertung des Ordnungsamts in Frankfurt am Main ca. 130 Wettannahmestellen. Eine belegbare Zahl, wie viele dieser Annahmestellen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, liegt nicht vor. Für die Kalkulation der Einnahmen der Wettaufwandsteuer wird von 100 steuerpflichtigen Wettbüros ausgegangen. Nach Schätzungen des Deutschen Städtetags kann pro Wettbüro mit einem jährlichen Aufkommen aus der Wettaufwandsteuer von ca. 10.000 EUR kalkuliert werden. Für das Haushaltsjahr 2018 wird daher ein Ertrag von 500.000 € erwartet. Eine entsprechende Veranschlagung ist im Entwurf zum HH 2018, der der Stadtverordnetenversammlung aktuell zur Beschlussfassung vorliegt, nicht enthalten. Ab dem Haushaltsjahr 2019 wird ein Ertrag von 1.000.000 € kalkuliert. Die mit dem Einzug und der Verwaltung verbundenen jährlichen Personal- (1 Stelle) und Sachaufwendungen belaufen sich auf ca. 100.000 EUR. Eine Veranschlagung der Beträge wird (getrennt nach Ertrag und Aufwand) spätestens mit dem Entwurf zum Haushalt 2019 erfolgen. Anlage _Satzungsentwurf (ca. 41 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 9. März 2018 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 26.04.2018 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FRAKTION gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER gegen FDP (= Ablehnung); BFF(= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen FDP (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)