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Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1 Richtlinien zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen und Gewährung von Zuschüssen…

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Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1 Richtlinien zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen und Gewährung von Zuschüssen hier: Neufassung der Förderrichtlinien

Vorlagentyp: M
4 SitzungenAngenommen

Zusammenfassung

Das vorgeschlagene Frankfurter Programm zielt darauf ab, den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen zu fördern und das Angebot an gefördertem Wohnraum in Frankfurt zu erweitern. Durch verbesserte Förderkonditionen, die Anpassung der Mietpreisbindung und neue Förderungen für innovative Wohnprojekte wird eine langfristige Versorgung mit sozialverträglichem Wohnraum angestrebt.

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Beschlussvorschlag

  1. Den geänderten Förderungsrichtlinien wird gemäß der beiliegenden Neufassung (Anlage 2) zugestimmt.
  2. Es dient zur Kenntnis, dass die Vergabe von Darlehen und Zuschüssen zur Förderung nach diesem Programm aus Mitteln des Investitionsprogramms der "Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinitionen 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Darlehen, 5.002454 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Zuschüsse/Baumaßnahmen sowie aus dem Ergebnishaushalt der Produktgruppe 13.1 Stadtplanung PSP - 1.13.01.13.05 - Zuschüsse zu den Mieterträgen - erfolgt.
  3. Der Magistrat (Dezernent für Planen und Wohnen) wird ermächtigt, nach fachgerechter Prüfung eines Antrages Darlehen und Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien zu bewilligen, soweit dem nicht Bewirtschaftungsregelungen (z.B. aus Stadtverordneten-, Magistratsbeschlüssen, den Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften) entgegenstehen. Der Dezernent kann Untervollmachten erteilen.

Begründung

A. Zielsetzung

Die Neufassung der Richtlinien soll dazu beitragen, dass das Angebot an gefördertem Wohnraum in Frankfurt erweitert und verbessert werden kann. Wesentliche Änderungen sind:

  1. verbesserte Förderkonditionen (Finanzierungszuschuss, Mietzuschuss für die Dauer der Zweckbindung, Sonderförderung für Gebäude mit erhöhtem energetischen Standard),
  2. optional verlängerte Dauer der Zweckbindung auf 40 Jahre,
  3. erweiterte förderungsfähige Maßnahmen (Gebäude mit EH 55-/GEG-Standard, Ersterwerb),
  4. angepasste Mietpreisbindung,
  5. neue Förderung modellhafter Sonderprojekte,
  6. neue Zusatzförderung für barrierefreien und/oder barrierearmen Wohnraum ("Universal Design),
  7. neue Zusatzförderung für die Errichtung und den Betrieb von Gemeinschaftsräumen.

B. Alternativen

keine

C. Lösung

Die wichtigsten Richtlinienänderungen sind nachfolgend beschrieben und begründet. Über diese grundlegenden Punkte hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen, Konkretisierungen und Klarstellungen sowie Aktualisierungen gemäß der Landesrichtlinie, die hier nicht im Einzelnen ausgeführt werden. Sie sind einer Gegenüberstellung von alter und neuer Förderrichtlinie (Synopse) in der Anlage 1 zu entnehmen. Eine Neufassung der Förderrichtlinie liegt als Anlage 2 bei.

  1. Verbesserte Förderkonditionen

Die Rahmenbedingungen für den Neubau von Sozialwohnungen haben sich stark verändert. Die Folgen der Preisentwicklungen am Bau und der gestiegenen Bauzinsen in Verbindung mit gleichbleibend hohen Grundstückskosten in Frankfurt verteuern den Wohnungsbau. Gleichzeitig sind die technischen Anforderungen an die Gebäude zur Erreichung der Klimaziele gestiegen. Alle diese Effekte belasten die Finanzierung und erschweren und verhindern den Bau von bezahlbaren Mietwohnungen. Trotz der in 2023 verbesserten Landesförderung ("Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung") ist eine Erhöhung auch der kommunalen Förderung notwendig. Damit kann zum einen die Miete auf einem Niveau mit angemessener Mietbelastungsquote gehalten werden. Zum anderen werden durch die verbesserte kommunale Förderung Investitionsentscheidungen der Wohnungsbauunternehmen positiv beeinflusst.

Die Förderung besteht wie bisher aus einem zinslosen Darlehen in unveränderter Höhe, einem Zuschuss zu den Baukosten sowie einem Zuschuss zum Mietertrag. Sowohl der Zuschuss zu den Baukosten, als auch der Zuschuss zum Mietertrag werden erhöht. Der Zuschuss zum Mietertrag stellt die Wirtschaftlichkeit von Förderprojekten für die Dauer der Zweckbindung sicher. Mit ihm ergibt sich eine positive Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital, ohne dass die Miete unzumutbar erhöht werden muss. Die Vorabzahlung/Einmalzahlung des Zuschusses zum Mietertrag ist notwendig, weil so sein Barwert über den Bindungszeitraum erhalten wird. Auch wird damit der erhebliche Verwaltungsaufwand vermieden, der mit der bisher möglichen jährlichen Auszahlung verbunden ist. Die Höhe des Zuschusses zu den Baukosten hängt außerdem vom energetischen Gebäudestandard und den zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen (barrierefreier/-armer Wohnraum, Gemeinschaftsraum, nachhaltige Dämmstoffe) ab.

Mit diesen Maßnahmen bleibt zum einen, trotz einer Anpassung der seit dem Jahr 2016 nicht erhöhten Bewilligungsmiete, die Mietbelastungsquote angemessen, zum anderen wird eine solide wirtschaftliche Basis für die Investitionsentscheidungen der Wohnungsbauunternehmen geschaffen.

  1. Optionale Verlängerung der Dauer der Zweckbindung auf 40 Jahre

In Verbindung mit der verbesserten Förderung wird die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung optional von 30 Jahren auf 40 Jahre angehoben. Die Verlängerung ist angesichts des bestehenden Mangels an bezahlbarem Wohnraum in Frankfurt und aufgrund der Höhe der zusätzlichen kommunalen Förderung notwendig und angemessen. Sie ist länger als die Zweckbindungsdauer gemäß der Landesrichtlinie (20 oder 25 Jahre), damit die durch hohen kommunalen Mitteleinsatz zusätzlich geförderten Mietwohnungen in Frankfurt für einen nachhaltigen Zeitraum zur Vermietung an sozialwohnungsberechtigte Haushalte zur Verfügung stehen.

  1. Erweiterung der förderungsfähigen Maßnahmen (Gebäude nach GEG-Standard, Ersterwerb)

Seit der Änderung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2023 gilt der Energieeffizienzhaustandard (EH) 55 für alle Neubauten. Das bedeutet, dass ein Neubau nur 55 Prozent an Primärenergie des im GEG gesetzlich festgelegten Referenzgebäudes verbrauchen darf. Mit dieser Verschärfung der Energieeffizienzvorgaben sollen klimapolitische Ziele im Einklang mit Kosteneffizienz und Funktionalität von Baumaßnahmen umgesetzt werden. Deshalb und um einen Investitionsimpuls in den Wohnungsmarkt zu geben, wird künftig der EH55-Standard als Basis für die Förderung von bezahlbarem Mietwohnungsbau in Frankfurt zugrundgelegt. Höhere energetische Gebäudestandards (Passivhaus-standard und gleichwertig) werden durch einen Zuschuss extra gefördert.

Als neuer Fördergegenstand ist erstmals auch der Erwerb eines Mietwohngebäudes förderfähig. Der Erwerber kann einen Förderantrag stellen, wenn der Wohnraum neu erbaut wurde und noch nicht vermietet war.

  1. Anpassung der Mietpreis- und Belegungsbindung

Wer geförderte Wohnungen baut, verpflichtet sich, dafür höchstens eine sogenannte Bewilligungsmiete zu verlangen. Mit der vorliegenden Neufassung der Richtlinien wird diese für Neubauten und abhängig von der Einkommensstufe angehoben. Bei Inanspruchnahme der Förderung darf bei der erstmaligen Vermietung keine höhere Miete (je m² Wohnfläche und Monat zzgl. Betriebskosten) als 6,50 Euro in Stufe 1 und 8 Euro in Stufe 2 vereinbart werden. Die Bewilligungsmiete wurde seit 2016 nicht mehr erhöht. In dieser Zeit wurden die Einkommensgrenzen gemäß § 5 Abs. 4 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes zweimal erhöht. Aus diesem Grund bleibt die Mietbelastungsquote trotz höherer Bewilligungsmiete bei durchschnittlich 30 %.

Durch diese Maßnahme ist sichergestellt, dass Wohnungsunternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten können und gleichzeitig die Miete für die sozialwohnungsberechtigten Haushalte auch langfristig bezahlbar bleibt.

  1. Förderung modellhafter Sonderprojekte

Künftig werden auch Mietwohnprojekte, die in ihrer Konzeption und Umsetzung innovativ und modellhaft für bedarfsgerechtes und gemeinschaftliches Wohnen sind, durch Fördermittel in der Finanzierung unterstützt. Voraussetzung ist, dass sie die Mietpreis- und Belegungsbindungen einhalten. Insbesondere Bauvorhaben, die neue Konzepte gemeinschaftlicher Wohnformen und/oder kostengünstigen Bauens und flexibler Grundrisse realisieren wollen, können gefördert werden.

  1. Barrierefreier und barrierearmer Wohnstandard - "Universal Design"

Auf UN-Ebene wurden die Ziele in übergeordneter Weise im Jahr 2006 mit der UN-Behindertenrechtskonvention und auf EU-Ebene in der Charta der Grundrechte (2009) vereinbart. In Deutschland ist Barrierefreiheit u.a. im Grundgesetz sowie in der Musterbauordnung und in den Landesbauordnungen verankert und ein festes Kriterium bei öffentlichen Bauvorhaben. In der hessischen Bauordnung ist in § 54 die Forderung des Nachweises der minimalen, bzw. max. Umsetzung von barrierefreien Wohnungen geregelt.

In der Wohnungsbauförderung der Stadt Frankfurt wird künftig erwartet, dass bei Förderprojekten ein Teil der nach HBO verpflichtend barrierefrei zu errichtenden Wohnungen auch belegungsgebunden ist. Hierfür und/oder für die Schaffung von barrierearmen Wohnungen wird eine zusätzliche Förderung gewährt. Die Planungsvoraussetzungen sind in der überarbeiteten Anlage 3 der Richtlinie definiert. Sie wurden in Anlehnung an die Grundprinzipien des "Universal Designs" konzipiert.

Diese Grundprinzipien lauten:

1) breite Nutzbarkeit

2) Flexibilität in der Benutzung

3) einfache und intuitive Benutzung

4) sensorisch wahrnehmbare Information

5) Fehlertoleranz

6) niedriger körperlicher Aufwand

7) Größe und Platz für Zugang und Benutzung.

Sie ist Basis für eine "barrierefreie Gestaltung für Alle".

Ziel ist es, das Augenmerk auf die Notwendigkeit der Schaffung von nachhaltig nutzbarem Wohnraum zu lenken, um präventiv für einen unbekannten Nutzerkreis ein bezahlbares Wohnen in (fast) allen Lebenslagen zu ermöglichen.

  1. Zusatzförderung für Gemeinschaftsräume

In der Vergangenheit wurde die Zusatzförderung zum Bau eines Gemeinschaftsraumes selten in Anspruch genommen, weil Bewirtschaftungsprobleme dies verhindert haben. Die neue Regelung soll die Rahmenbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsräumen verbessern. Die Einführung eines Zuschusses zum Mietertrag für den Betrieb von Gemeinschaftsräumen soll einen Anreiz dafür schaffen, das für den sozialen Zusammenhalt der Bewohnerschaft ein Ort geschaffen wird, der keinen kommerziellen Zwängen unterliegt. Gemeinschaftsräume können als Treffpunkte für Bewohner*innen und als Begegnungsstätten der Nachbarschaft oder des Quartiers dienen und z.B. für Veranstaltungen genutzt werden. Auch Angebote der Pflege (z.B. ambulante Pflegedienste, Tagespflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften etc.) lassen sich dort einrichten.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

Darstellung der finanziellen und haushaltsmäßigen Erfordernisse, bei Investitionen auch Jahresfolgekosten

  1. Investitionsbedarf:

Der Bedarf für die nach diesen Richtlinien geförderten Objekte wird nach Maßgabe der Haushaltsansätze in den jeweiligen Magistratsvorlagen zur Förderung beziffert. Im Finanzplanungszeitraum 2024-2027 sind investive Haushaltsmittel in der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinitionen 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Darlehen, 5.002454 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Zuschüsse/Baumaßnahmen - sowie konsumtive Haushaltsmittel 1.13.01.13.05 - Zuschüsse zu den Mieterträgen - eingestellt.

  1. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten:

2025 ff.

  1. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums:

entfällt

  1. Jahresfolgekosten:

entfällt

  1. Jahreserträge:

aus den Darlehensrückflüssen

  1. Leistungen Dritter:

keine

  1. Stellenplanmäßige Auswirkungen:

keine

  1. Sonstiges:

entfällt

Anlage 1_Synopse (ca. 121 KB) Anlage 2_Richtlinien (ca. 54 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 21. März 2025 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 03.04.2025 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau
Sitzung 34 · 25.03.2025
TO I, TOP 41
Angenommen
Der Geschäftsordnungsantrag von ÖkoLinX-ELF, die unter Tagesordnungspunkt 1. beschlossene Delegation der Vorlage M 51 auf den Haupt- und Finanzausschuss zurückzunehmen, wird mit den Stimmen von GRÜNEN, SPD und FDP abgelehnt. Bericht: Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage M 51 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPAfD
Ablehnung:
LinkeÖkoLinX-ELFBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und AfD gegen Linke, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Ablehnung der Delegation)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 37 · 01.04.2025
TO I, TOP 27
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffern 1. bis 3. der Vorlage NR 1179 werden abgelehnt. b) Der Ziffer 4. der Vorlage NR 1179 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Bericht im Rahmen der Berichte zur Wohnraumversorgung erfolgt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPVoltFRAKTION
Ablehnung:
CDUÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
AfD
Sonstige:
Linke (Votum im Ältestenausschuss)BFF-BIG (Votum im Ältestenausschuss)Gartenpartei (M 51 = Ablehnung, NR 1179 = Enthaltung)Stadtv. Yilmaz (M 51 und NR 1179 = Ablehnung)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1179) sowie ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung), Linke und BFF-BIG (= Votum im Ältestenausschuss) zu 2. zu a) GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme); AfD (= Enthaltung), Linke, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Votum im Ältestenausschuss) zu b) GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme ohne Zusatz); AfD (= Enthaltung), Linke, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Votum im Ältestenausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 51 = Ablehnung, NR 1179 = Enthaltung) Stadtv. Yilmaz (M 51 und NR 1179 = Ablehnung)

Ältestenausschusses
Sitzung 37 · 03.04.2025
TO I, TOP 6
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffern 1. bis 3. der Vorlage NR 1179 werden abgelehnt. b) Der Ziffer 4. der Vorlage NR 1179 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Bericht im Rahmen der Berichte zur Wohnraumversorgung erfolgt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPVoltFRAKTION
Ablehnung:
CDUBFF-BIGLinkeÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
AfD
Sonstige:
Gartenpartei (M 51 = Ablehnung, NR 1179 = Enthaltung)Stv. Yilmaz (M 51 und NR 1179 = Ablehnung)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1179) sowie Linke und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 2. zu a) GRÜNE, SPD, FDP, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme); AfD (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme ohne Zusatz) und Linke (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 51 = Ablehnung, NR 1179 = Enthaltung) Stv. Yilmaz (M 51 und NR 1179 = Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 39 · 03.04.2025
TO I, TOP 7
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 51 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffern 1. bis 3. der Vorlage NR 1179 werden abgelehnt. b) Der Ziffer 4. der Vorlage NR 1179 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Bericht im Rahmen der Berichte zur Wohnraumversorgung erfolgt. c) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Meyer, Papke, Hauenschild, Pfeiffer, Pauli, Lauterwald, Yilmaz, Serke, Zieran und Schwichtenberg sowie von Stadtrat Prof. Dr. Gwechenberger dienen zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPVoltFRAKTION
Ablehnung:
CDUBFF-BIGLinkeÖkoLinX-ELFGartenparteiStadtv. Yilmaz
Enthaltung:
AfD
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1179) sowie Linke, ÖkoLinX-ELF, Gartenpartei und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 2. zu a) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme); AfD und Gartenpartei (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme ohne Zusatz) sowie Linke und Stadtv. Yilmaz (= Ablehnung); AfD und Gartenpartei (= Enthaltung)

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