Bestellung eines Erbbaurechts an der Liegenschaft Heidestraße 113-115, Gemarkung Frankfurt Bezirk 27, Flur 424, Flurstücke 15/1, 15/2 und 15/3
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Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main plant die Bestellung eines Erbbaurechts an der Liegenschaft Heidestraße 113-115, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Durch die Bebauung sollen mindestens 30% geförderter Wohnraum realisiert werden. Dies soll langfristig zur Schließung einer bestehenden Baulücke beitragen.
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Heidestraße — 7 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 10.09.2026.
- Schild gegen illegale Sperrmüllablagerung gegenüber Heidestraße 2310.09.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Einrichtung markierter Fußgängerüberwege im Bereich Luisenstraße/Luisenplatz/Heidestraße18.06.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
- Bauvorhaben Heidestraße 113 bis 115 – Vorstellung im Ortsbeirat31.05.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
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Neues zu Heidestraße per E-MailBeschlussvorschlag
- Dem Abschluss eines Erbbauvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt: Erbbauberechtigter: ABG Frankfurt Holding Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung Erbbaugrundstück: Gemarkung Frankfurt, Bezirk 27, Flur 424, Flurstück 15/1 hält 81 m², 15/2 hält 163 m², 15/3 hält 159 m², insgesamt 403 m². Erbbauzweck: Das Erbbaurecht wird zu Wohnzwecken bestellt. Erbbauzeit: Das Erbbaurecht wird bestellt auf die Dauer von 99 Jahren. Erbbauzins: Der jährliche Erbbauzins entspricht 2,5 % aus einem Bodenwert von 4.510,00 €/m² für 391 m² und 2.255,00 €/m² für 12 m², die mit einem Wegerecht belastet sind. Der Wertbemessung wurde eine Nutzungsmöglichkeit als Mehrfamilienhaus mit einer WGFZ 2,4 zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich ein Erbbauzins von 44.762,00 € p.a. bei vierteljährlicher Zahlweise. Für die Dauer der Preisbindung des zu 30% anteilig als geförderten Wohnungsbau errichteten Wohnraums wird der Erbbauzins schuldrechtlich reduziert auf aktuell 42.076,00 € p.a., bei höherem Anteil an gefördertem Wohnungsbau erfolgt eine Anpassung der schuldrechtlichen Reduzierung. Erbbauzinsanpassung: Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (Anpassung des Erbbauzinses alle fünf Jahre nach der Entwicklung der Verbraucherpreise). Rechts- u. Sachmängelhaftung: Das Erbbaugrundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung für offene oder verdeckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesboden-schutzgesetz (BBodSchG), für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) und wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für Nachbaransprüche jeder Art. Abweichend davon wird sich die Stadt auf Nachweis bis zu einem Höchstbetrag von 63.665 € brutto an baubedingten Entsorgungsmehrkosten von verunreinigtem Bodenmaterial größer LAGA Z 1.2, bzw. einer entsprechenden Klassifizierung gemäß der aktuell gültigen Ersatzbaustoffverordnung, beteiligen. Besondere Bedingungen: Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich sicherzustellen und nachzuweisen, dass im Falle einer Neubebauung das Gebäude den Passivhaus-Standard einhält. Sollte die Einhaltung des Passivhaus-Standards aufgrund der Lage oder aus baulichen Gründen nicht möglich sein, wird sichergestellt, dass künftige Gebäude eine um mindestens 30% bessere Energieeffizienz einhalten als das jeweils aktuell gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgibt. Eine Begründung, warum der Passivhaus-Standard nicht eingehalten werden kann sowie der Energieausweis gemäß GEG sind bei dem jeweiligen Grundstückseigentümer vorzulegen. Mindestens 30% der Wohnbaufläche werden im geförderten Wohnungsbau errichtet. Die angestrebte bauliche Ausnutzung des Erbbaurechts ist nur mit einer Nachbarvereinbarung zu erreichen, die eine Änderung des Zufahrtsbereichs der Nachbarliegenschaft Heidestraße 111 vorsieht. Die Stadt erstattet der ABG die hiermit verbundenen Kosten (Entfernung des Grenzzauns, Errichtung eines neuen Tors sowie Erneuerung der Zufahrt zur Liegenschaft Heidestraße 111). Die Kosten hierfür belaufen sich gemäß Gutachten auf voraussichtlich 13.750,00 € brutto. Vorkaufsrechte: Der Stadt Frankfurt am Main wird ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung eingeräumt. Anlieger- und Erschließungs-beiträge: Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrages bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag trägt in jedem Fall der Erbbauberechtigte. Kosten und Steuern: Kosten und Steuern des Erbbauvertrages, seiner Durchführung und Wahrung im Grundbuch, der Grunderwerbsteuer, Anliegergebühren, Gerichtskosten sowie alle Erschließungskosten gehen zu Lasten des Erbbauberechtigten. Kosten für die Vertretung trägt jede Partei für sich. Kosten für die Entsorgung von Bodenaushub, der den Zuordnungswert ehemals LAGA Z 1.2 übersteigt, werden von der Stadt bis zu einem Höchstbetrag von 63.665 € brutto übernommen. Kosten in Verbindung mit der notwendigen Änderung des Zufahrtsbereichs der Nachbarliegenschaft Heidestraße 111 werden von der Stadt erstattet. Verrechnung: Produktgruppe 31.08 - Abwicklung von Grundstücksgeschäften Kontengruppe 50 - Erträge aus Erbbaurechten Kontengruppe 60, 61, 67-69 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen für baubedingte Entsorgungsmehrkosten bis zu 63.665 € und Änderungen im Zufahrtsbereich der Nachbarliegenschaft mit voraussichtlich 13.750 €. Es dient zur Kenntnis, dass die kommunale Wertermittlung vom 04.06.2024 (41/2024) im vorliegenden Fall für die vorgesehene Nutzung einen Bodenwert von 4.510,00 €/m² für 391 m² und 2.255,00 €/m² für 12 m², die mit einem Wegerecht belastet sind, ermittelt hat.
- Der Magistrat, das Dezernat XI, Dezernat für Bildung, Immobilien und Neues Bauen - Amt für Bau und Immobilien -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.
Begründung
A. Zielsetzung
Das Erbbaugrundstück schließt sich an den rückwärtigen Teil des Bunkergrundstücks Petterweilstraße 68 an und ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 21b Nr. 1 vom 04.08.1970 als Baugrundstück (Mischgebiet) ausgewiesen. Bislang war es räumlich nicht vom Bunkergrundstück abgetrennt.
Mit der geplanten Bebauung des Erbbaugrundstück wird eine bereits seit längerer Zeit bestehende Baulücke zwischen den Liegenschaften Heidestraße 111 und Heidestraße 117 geschlossen und die im Bebauungsplan ausgewiesene Nutzung realisiert.
Eine Wohnbauentwicklung auf dem Erbbaugrundstücks, welches sich in einem der höherpreisigen Stadtteile Frankfurts befindet, ist aufgrund der geringen Grundstücksgröße, der örtlichen Gegebenheiten und einer zudem erforderlichen nachbarrechtlichen Abstimmung mit dem Eigentümer der Liegenschaft Heidestraße 111 wirtschaftlich nur schwer umzusetzen.
Die Stadt steht bezüglich der Möglichkeiten einer angestrebten Wohnbebauung (inklusive geförderten Wohnungsbau) bereits in langjährigen Gesprächen und Verhandlungen mit der ABG.
Die ABG hat im Laufe dieser Verhandlungen sowohl eine Reihe von Vorprüfungen vorgenommen, um eine bestmögliche Ausnutzung zu realisieren, als auch in intensiven Gesprächen mit dem Nachbarn ein Konzept zur Anpassung der Zuwegung zu beiden Liegenschaften erarbeitet, die eine Umsetzung des Bauvorhabens erst ermöglichen.
Zum einen ist aufgrund der bereits langjährigen Verhandlungen der Stadt mit der ABG sowie der von der ABG durchgeführten aufwendigen Vorplanungen und intensiven Abstimmungen zu nachbarschaftsrechtlichen Themen - abweichend von der künftig durchzuführenden Konzeptvergabe - in diesem Fall eine Direktvergabe des Erbbaurechts an die ABG angezeigt.
Zum anderen lässt sich mit der ABG aufgrund des nunmehr entwickelten wirtschaftlich tragfähigen Konzepts an diesem hochpreisigen Standort kurzfristig ein Maß an dem dringend benötigten geförderten Wohnungsbau realisieren, das im Rahmen einer Konzeptvergabe in absehbarer Zeit nicht umgesetzt werden kann.
Die ABG plant auf der Liegenschaft Heidestraße 113-115 die Errichtung eines Wohngebäudes (Geschosswohnungsbau) mit mindestens 30% gefördertem Wohnungsbau.
Durch die Baumaßnahme erfolgt eine maßvolle Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich. Es wird kurzfristig zusätzlicher Wohnraum geschaffen und gleichzeitig der Anteil an gefördertem Wohnraum erhöht.
B. Alternativen
Keine Schaffung von Wohnraum und weitere Mindernutzung der Fläche.
C. Lösung
Vergabe der Liegenschaft im Erbbaurecht.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
Übernahme von Entsorgungsmehrkosten für Bodenaushub, die den Zuordnungswert ehemals LAGA Z 1.2 übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 63.665,00 € brutto, sowie Übernahme der Kosten in Verbindung mit der notwendigen Änderung des Zufahrtsbereichs der Nachbarliegenschaft Heidestraße 111 in Höhe von voraussichtlich 13.750,00 € brutto.
In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht, unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Dynamisierung, und einem Verkauf zum Bodenwert, ergibt sich über die Laufzeit von 99 Jahren ein Zinsvorteil für die Stadt in Höhe von 3.390.628,33 €.
Anlage 1_Lageplan_1_500 (ca. 2 MB) Anlage 2_Lageplan_1_1000_2 (ca. 2,3 MB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 7. März 2025Sie sind hierMM 44Bestellung eines Erbbaurechts an der Liegenschaft Heidestraße 113-115, Gemarkung Frankfurt Bezirk 27, Flur 424, Flurstücke 15/1, 15/2 und 15/3Magistratsvortrag
- 27. April 2025NRNR 1217Mehr Mut zur Grünen LückeSTVV-Antrag · Gartenpartei
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, CDU, Volt, dFfm und fraktionslos gegen Linke und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, BFF-BIG, AfD und FRAKTION gegen Linke und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Annahme); AfD (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Volt (M 44 = Annahme) Gartenpartei (M 44 = Ablehnung, NR 1217 = Annahme) Stadtv. Yilmaz (M 44 = Annahme, NR 1217 = Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen Linke und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 44 = Ablehnung, NR 1217 = Annahme) Stadtv. Yilmaz (M 44 = Annahme, NR 1217 = Prüfung und Berichterstattung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz gegen Linke, ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Annahme) sowie Stadtv. Yilmaz (= Prüfung und Berichterstattung)