Bund-Länder-Programm "Aktive Kernbereiche in Hessen" - Frankfurt am Main - Fechenheim Förmliche Festlegung des Gebietes gemäß § 171 b Baugesetzbuch
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Vortrag des Magistrats vom 19.02.2010, M 31
Betreff: Bund-Länder-Programm "Aktive Kernbereiche in Hessen" - Frankfurt am Main - Fechenheim Förmliche Festlegung des Gebietes gemäß § 171 b Baugesetzbuch
- Das Fördergebiet im Kernbereich von Fechenheim wird gemäß § 171 b Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) förmlich als Stadtumbaugebiet festgelegt. Die räumliche Abgrenzung des Fördergebietes ist in der Anlage dargestellt.
- Es dient zur Kenntnis, dass das gemäß § 171 b Abs. 2 BauGB erforderliche städtebauliche Entwicklungskonzept (Integriertes Handlungskonzept) zurzeit erarbeitet wird und den Stadtverordneten voraussichtlich im II. Quartal 2010 zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Begründung: A. Zielsetzung Der Kernbereich von Fechenheim wurde mit Bescheid des Landes vom 31.10.2008 in das Städtebauförderungsprogramm "Aktive Kernbereiche in Hessen" aufgenommen. Grundlage hierfür war ein entsprechender Antrag des Magistrats mit einer Beschreibung der örtlichen Probleme und Chancen, sowie einer groben Gebietsabgrenzung. Für den Kernbereich von Fechenheim wurden unter anderem folgende Zielsetzungen formuliert: die Sicherung und Attraktivierung des Nahversorgungszentrums im Bereich der Straße Alt-Fechenheim, die Verbesserung der Grundversorgung, die Schaffung neuer Wohnangebote, die Aktivierung und Vernetzung von Akteuren und Initiativen, sowie die städtebauliche Aufwertung durch Entwicklung der Eingangsbereiche, Aufwertung des Straßenbildes und Schaffung neuer Treffpunkte im Freiraum. Fördermittel aus dem Stadterneuerungsprogramm können für Investitionen und investitionsvorbereitende Maßnahmen eingesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere die Aufwertung des öffentlichen Raumes, die Instandsetzung und Modernisierung von ortsbildprägenden Gebäuden, sowie die Durchführung von Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung leerstehender oder mindergenutzter Gebäude und Flächen. Mit der Programmaufnahme war bereits eine erste Bewilligung von Fördermitteln verbunden. Eine zweite Bewilligung wurde im November 2009 ausgesprochen. Um jedoch ab 2010 weitere Fördermittel beantragen zu können, setzen Bund und Land eine förmliche Beschlussfassung über die Abgrenzung des Fördergebietes im I. Quartal 2010 voraus. B. Alternativen - keine - C. Lösung Für den Bereich des Fördergebietes wird zurzeit ein Integriertes Handlungskonzept erstellt, das im Sinne des § 171 b Abs. 2 BauGB das geforderte Entwicklungskonzept darstellt. Es liegt ein Entwurf vor, der am 12.11.2009 im Rahmen einer Bürgerinformation vorgestellt und diskutiert wurde. Darüber hinaus wurde der Entwurf mehrfach mit der Lokalen Partnerschaft, die sich aus Vertretern des Ortsbeirates, der örtlichen Vereine und Initiativen, sowie einer Reihe von Einzelpersonen zusammensetzt, diskutiert. Die geäußerten Bedenken und Anregungen werden abgewogen und in den Entwurf des Handlungskonzeptes integriert. Diese Rohfassung soll anschließend noch einmal mit der Lokalen Partnerschaft und relevanten städtischen Ämtern abgestimmt werden. Dieser Schritt ist für Anfang 2010 vorgesehen. Auf der Grundlage der bisherigen Arbeits- und Diskussionsergebnisse ist die Abgrenzung des Fördergebietes entstanden, die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Gegenüber der ursprünglichen Antragstellung wurde das Fördergebiet insbesondere nach Westen und Norden etwas vergrößert. Die Gebietsfestlegung ist nicht für die gesamten acht Jahre des Förderzeitraums verbindlich. Sollten sich bei der Programmumsetzung neue Erkenntnisse ergeben, die eine Anpassung des Fördergebietes sinnvoll machen, so könnte die Grenze durch einen neuerlichen Beschluss angepasst werden. D. Kosten
- Investitionsbedarf Im Rahmen der Antragstellung für die Programmaufnahme wurden Gesamtkosten für die acht jährige Laufzeit in Höhe von ca. 9.340 T€ benannt, wobei hierin ein Anteil von Fördermitteln des Bundes und Landes in Höhe von ca. 5.400 T€ enthalten ist. Über die E 22 vom 21.01.2009 wurde die Maßnahme auf dieser Grundlage mit den entsprechenden Kostenarten (Ausgaben und Zuweisungen) in den städtischen Haushalt eingebracht.
- Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten Der Förderzeitraum durch Bund und Land ist von 2008 bis 2015 (acht Förderjahre) festgelegt. Der Finanzierungsbedarfszeitraum erstreckt sich von 2009 bis voraussichtlich 2017.
- Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs und Zeitraums - entfällt -
- Jahresfolgekosten - entfällt -
- Jahreserträge - entfällt -
- Leistungen Dritter Zuweisungen von Bund und Land
- Stellenplanmäßige Auswirkungen - keine -
- Sonstiges - entfällt - Anlage 1 (ca. 2,7 MB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 19. Februar 2010 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 25.03.2010 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER, REP, NPD und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, FREIE WÄHLER, REP, NPD und ÖkoLinX-ARL