Bebauungsplan Nr. 579 Ä - Südlich Mainzer Landstraße/westlich In der Schildwacht - 1. vereinfachte Änderung hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
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Vortrag des Magistrats vom 16.12.2005, M 279
Betreff: Bebauungsplan Nr. 579 Ä - Südlich Mainzer Landstraße/westlich In der Schildwacht - 1. vereinfachte Änderung hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.06.2005, § 9460 I.1 Zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 579 - Südlich Mainzer Landstraße / westlich In der Schildwacht - in Frankfurt am Main Griesheim ist der Bebauungsplan Nr. 579 Ä aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des zu ändernden Teilbereiches ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan vom 29.11.2005 zum Aufstellungsbeschluss. Es dient zur Kenntnis, dass zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 579 das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet wird. I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss von Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 qm Bruttogeschossfläche auf den Kerngebietsflächen an der Mainzer Landstraße im äußersten Nordwesten des Bebauungsplanes Nr. 579 - Südlich Mainzer Landstraße / westlich In der Schildwacht - geschaffen werden. II. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat diesen Beschlussantrag für hinreichend qualifiziert hält, um die öffentliche Auslegung eines entsprechenden Bebauungsplanentwurfes gemäß § 13 (2) Nr. 2 i.V.m. § 3 (2) BauGB ohne weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung durchführen zu können.
Begründung: B e g r ü n d u n g :
ÜBERSICHTSKARTE Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 579 umfasst die beiden Kerngebietsbauflächen im äußersten Nordwesten des Bebauungsplanes Nr. 579 zwischen der Mainzer Landstraße und der geplanten Parallelstraße bzw. der Grünverbindung zur "Lachenwies". Der am 24.12.2002 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 579 setzt entlang der Mainzer Landstraße auf der gesamten Länge des Geltungsbereiches MK (Kerngebiet) fest, ohne die hier möglichen Nutzungen zu gliedern. Der östliche und südliche Teil dieses Kerngebiets sind bereits mit kerngebietstypischen Nutzungen (Läden, Kino-Center) gefüllt. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll der westliche Teil des Kerngebiets an der Mainzer Landstraße in der Weise eingeschränkt werden, dass großflächige Einzelhandelsnutzungen, die auf den kurzfristigen täglichen Bedarf mit Lebensmitteln abzielen, ausgeschlossen werden. Das Ende 2004 abgeschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Frankfurt am Main kommt für Griesheim zu der Empfehlung, die Weiterentwicklung des dezentralen Geschäftsstandortes Griesheim / Mainzer Landstraße auf die Ansiedlung von nicht nahversorgungs- / zentrenrelevanten Sortimenten zu beschränken. Andernfalls stünde zu befürchten, dass sich der in zahlreichen Geschäftsleerständen dokumentierende Erosionsprozess im städtebaulich integrierten Versorgungszentrum Griesheim beschleunigen würde. In der Entwicklung des Einzelhandels zeigt sich in letzter Zeit, dass die immer größer werdenden Nutzungseinheiten von Einzelhandelsbetrieben selbst relativ junge Ansiedlungen in ihrer Existenz bedrohen. Im Kerngebiet des Bebauungsplanes Nr. 579 besteht eine städtebaulich begrüßenswerte Nutzungseinheit eines Lebensmittelmarktes im Erdgeschoss mit Kino-Center im Obergeschoss. Hierdurch wird nicht nur zu den Geschäftszeiten, sondern auch bis in die Abend- und Nachtstunden Publikumsverkehr gehalten und es werden Parkplatzkapazitäten mehrfach genutzt. Für das westlich angrenzende Kerngebiet wurde ein Bauantrag für ein Einzelhandelsobjekt eingereicht, das über alle Geschosse Ladennutzungen vorsah und die Verkaufsfläche des vorhandenen Zentrums deutlich übertraf. Der Bauantrag musste wegen der Überschreitung der bereits beachtlichen Ausnutzungswerte des Bebauungsplanes Nr. 579 versagt werden. Eine solche Konzentration von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten an der Mainzer Landstraße ist nach Anzahl und Umfang nicht in Einklang mit den städtebaulichen Zielen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und hätte zudem negative städtebauliche Auswirkungen auf die zentrale Geschäftslage Alte Falterstraße in Griesheim. Weitere Fachmärkte für Waren des mittel- und langfristigen Bedarfs wären dagegen auf den beiden westlichen Kerngebietsflächen durchaus erwünscht. Aus diesen besonderen städtebaulichen Gründen soll der Bebauungsplan Nr. 579 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden. Dabei wird durch entsprechende Festsetzungen gemäß § 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO Lebensmitteleinzelhandel ausgeschlossen. Die Änderung des Bebauungsplanes erstreckt sich damit ausschließlich auf die ergänzende Festsetzung der Einschränkung einer einzelnen Nutzungsart. Es werden keine Eingriffe über das bisher zulässige Nutzungsmaß hinaus vorbereitet, alle anderen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 579 bleiben bestehen. Alle anderen Einzelhandelsnutzungen - z. B. Möbelmärkte, Baumärkte, Fachmärkte aus der Elektronik-Branche etc. bleiben hier zulässig. Der Geltungsbereich des Planes bleibt unberührt. Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehene Änderung nicht berührt werden, erfolgt die Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 16. Dezember 2005 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 6 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 23.02.2006 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf6 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP Sonstige Voten/Protokollerklärung: Die Linke., BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP, Die Linke., BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L.