3. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung
Zusammenfassung
Die 3. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung sieht eine Anpassung der Gebühren für Notfallrettung und Krankentransport vor, um die Kosten gemäß dem Kostendeckungsprinzip zu refinanzieren. Ziel ist es, die steigenden Kosten im Rettungsdienst angemessen abzudecken und gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.
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E-Mail-Abo einrichtenBeschlussvorschlag
- Die 3. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, alles Weitere, insbesondere die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, zu veranlassen.
Begründung
A. Zielsetzung
Die Stadt Frankfurt am Main ist Trägerin des Rettungsdienstes und nimmt die Aufgaben nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) wahr. Das Gesetz beinhaltet in § 9 eine Ermächtigung, alle Kosten, die der Stadt Frankfurt am Main aus der Durchführung des HRDG entstehen und nicht nach § 8 HRDG erstattet werden, über Benutzungsgebühren nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) zu refinanzieren. In Frankfurt am Main sind dies bei der Branddirektion anfallende Kosten in den Bereichen "Trägerin des Rettungsdienstes" und "Zentrale Leitstelle". Ausgenommen von der Kostenerstattung sind 20 Prozent der Personalkosten der Besetzung der Zentralen Leitstelle als Eigenanteil entsprechend § 9 Satz 2 HRDG.
Die nach der 2. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung derzeit gültigen Gebühren betragen 43,00 Euro (Notfallrettung) bzw. 8,00 Euro (Krankentransport). Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 KAG kann für die Ermittlung der Kosten ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Die Kalkulation der 2. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung war daher auf ihre Aktualität zu überprüfen.
Die Gebühr für jeden abrechenbaren Einsatzauftrag der Notfallrettung wird künftig 76,00 Euro, die Gebühr im Bereich des Krankentransports 19,00 Euro betragen. Die Höhe der Gebühr ist im Bereich der Notfallrettung unmittelbar mit der Entwicklung der Fallzahlen verknüpft. Diese steigen seit Jahren stetig an. Für die Gebühr im Bereich des Krankentransports ist maßgeblich, welcher Zeitaufwand in der Zentralen Leitstelle für die Abarbeitung aller Krankentransporteinsätze entsteht. Dem Bereich des Krankentransportes sind nur die Kosten zuzurechnen, die unmittelbar und nachvollziehbar auf diesen entfallen. Kosten der Personalvorhaltung, denen keine direkte Einsatzvermittlung zugerechnet werden kann, entfallen damit auf den Bereich der Notfallrettung.
Die Aufgaben der Koordinierungsstelle für ärztlich begleitete Sekundärtransporte (KST) in Hessen wurden, nach einer während der Corona-Pandemie gestarteten Pilotphase (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2021, § 1014, M 166), zwischenzeitlich in den Regelbetrieb überführt und der Branddirektion durch das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege bis zum 30.06.2029 übertragen. Das Land Hessen stützt seine diesbezüglich ergangene Weisung auf § 6 Absatz 3 HRDG und § 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum HRDG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 HRDG. Die für den Betrieb der KST anfallenden laufenden Kosten sind als Kosten der Zentralen Leitstelle über die Rettungsdienstgebühren zu refinanzieren.
Aus dem fachlichen Gepräge der ärztlich begleiteten Sekundärtransporte ergibt sich deren Zugehörigkeit zur Notfallrettung im Sinne des § 3 Absatz 2 HRDG. Die laufenden Kosten der KST wurden daher bei der Kalkulation der für die Vermittlung von Einsätzen der Notfallrettung zu erhebenden Gebühr (§ 3 Absatz 1 des Satzungsentwurfs) berücksichtigt. Zur Klarstellung wurden zudem die Regelungen des § 1 Absatz 3 (Entstehung der Gebührenpflicht) sowie § 2 Satz 1 (Gebührenschuldner) des Satzungsentwurfes redaktionell angepasst, sodass die Einsatzaufträge für ärztlich begleitete Sekundärtransporte explizit Erwähnung finden.
In den kommenden Jahren, beginnend voraussichtlich mit dem Jahr 2026, ist im Bereich der Zentralen Leitstelle und des Rettungsdienstträgers mit signifikanten Weiterentwicklungen zu rechnen, die den gestiegenen Anforderungen im Bereich des Rettungsdienstes Rechnung tragen und aufgrund der hierfür entstehenden Kosten Einfluss auf die Entwicklung der Rettungsdienstgebühr haben können. Dies ist zum einen der notwendige Personalaufwuchs in der Zentralen Leitstelle zur Sicherstellung des dortigen Dienstbetriebes sowie etwa die beabsichtigte Erprobung eines Telenotarztsystems zur notwendigen Entlastung der Kapazitäten der notärztlichen Versorgung. Entsprechend den Vorgaben des Kommunalabgabenrechts ist für den Fall erheblicher Veränderungen auf der Kostenseite die erneute Überprüfung und ggf. Anpassung der Rettungsdienstgebühren zu gegebener Zeit vorgesehen.
B. Alternativen
Keine. Die Anpassungen der Gebühren im Bereich Notfallrettung, ärztlich begleiteter Sekundärtransport und Krankentransport sind angemessen und sachgerecht, um dem Kostendeckungsprinzip im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 KAG Rechnung zu tragen.
C. Lösung
Beschluss und Inkraftsetzung der 3. Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
a) ☐ Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben
Folgende Form ist vorgeschrieben:
und/oder
b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen
Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze):
c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil:
☒ verwaltungsinterner Vorgang
☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend
☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden
☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung
☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund
☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden
Erläuterung (optional):
d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil
E. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Satzungsänderung kommt es zu einer prozentualen Gebührensteigerung von 76,74 % bei der Gebühr für Einsatzaufträge der Notfallrettung (einschließlich ärztlich begleiteter Sekundärtransporte) und 137,50 % bei der Gebühr für Einsatzaufträge des Krankentransportes. Unter Berücksichtigung der prognostizierten Einsatzzahlenentwicklung werden für den Finanzplanungszeitraum 2026 bis 2029 nachstehend aufgeführte Erträge erwartet.
| in T € | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| Notfallrettung (einschließlich ärztlich begleiteter Sekundärtransporte) | 8.679 | 8.960 | 9.242 | 9.538 |
| Vermittlung Krankentransport | 234 | 236 | 238 | 239 |
Dem aktuellen Trend zufolge ist mit einem Anstieg der Einsatzzahlen in den Folgejahren zu rechnen.
Den gesteigerten Gebühreneinnahmen stehen entsprechende Kostensteigerungen gegenüber, sodass dem kommunalabgabenrechtlichen Kostendeckungsprinzip entsprochen wird.
Bei den Einsätzen, die durch die Berufsfeuerwehr ausgeführt werden, stehen den Erträgen in gleicher Höhe Aufwendungen gegenüber, sodass diese saldenneutral geplant werden. In den Jahren 2026 bis 2029 wird hier wie folgt geplant:
| in T € | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| Erträge Rettungsdienstgebühr | 2.428 | 2.481 | 2.542 | 2.603 |
| Aufwendungen Rettungsdienstgebühr | 2.428 | 2.481 | 2.542 | 2.603 |
Anlage _Aenderungssatzung (ca. 10 KB) Anlage _Lesefassung (ca. 12 KB) Anlage _Synopse (ca. 16 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 6. Juni 2024EE 47Produktbereich: 12 Brandschutz und Rettungsdienst Produktgruppe: 12.01 Brandschutz Produktgruppe: 12.02 Leitstelle Produktgruppe: 12.03 Rettungsdienst Stellen zur Stabilisierung der Feuerwehr - Sicherheit für FrankfurtEtatantrag · GRÜNE, SPD, FDP, Volt
- 15. Dezember 2025Sie sind hierMM 2153. Satzung zur Änderung der RettungsdienstgebührensatzungMagistratsvortrag
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD und Volt gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)