1. Bebauungsplan Nr. 950 - Südlich Mainzer Landstraße/Westlich in der Schildwacht hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB 2. Bebauungsplan Nr. 579 Ä -…
Vollständigen Titel anzeigen
1. Bebauungsplan Nr. 950 - Südlich Mainzer Landstraße/Westlich in der Schildwacht hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB 2. Bebauungsplan Nr. 579 Ä - Südlich Mainzer Landstraße/Westlich in der Schildwacht 1. vereinfachte Änderung hier: Einstellung des Verfahrens
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Im Vorschlag wird die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Entwicklung von Einzelhandel und Gewerbe südlich der Mainzer Landstraße in Frankfurt am Main - Griesheim behandelt. Ziel ist die Schaffung einer geordneten Einzelhandelsstruktur und die Sicherstellung der wohnortnahen Grundversorgung. Der Antrag wird von mehreren Ausschüssen unterstützt.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Zu dieser Straße geht es weiter
Jägerallee — 3 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 11.08.2026.
- Ausweitung des SocialBusAngebots auf weitere Stadtteile11.08.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
- Griesheim: Elsterstraße – Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung zwischen Jägerallee und Zum Linnegraben07.07.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Was ergab die Bedarfsanayse zur E-Ladeinfrastruktur18.05.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Neues zu Jägerallee per E-MailBeschlussvorschlag
Der räumliche Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan vom 14.08.2025 zum Aufstellungsbeschluss.
I. 2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen:
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung:
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden die Entwicklung von Einzelhandel und Gewerbe zu steuern. Ziel ist es den Einzelhandelsstandort zu ordnen und dabei eine wohnortnahe Grundversorgung sicherzustellen. Gewerbliche Flächen sollen entsprechend den Vorgaben des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms gesichert und entwickelt werden. Außerdem sollen Maßnahmen für eine nachhaltige, klimagerechte Stadtentwicklung berücksichtigt werden.
II. Der Magistrat wird beauftragt, beim Regionalverband FrankfurtRheinMain die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans nach § 8 (3) BauGB zu beantragen sowie beim Regierungspräsidium Darmstadt, Geschäftsstelle der Regionalversammlung Südhessen, einen Antrag auf Zielabweichung vom Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 zu stellen.
III. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 579 Ä - Südlich Mainzer Landstraße / Westlich In der Schildwacht - 1. vereinfachte Änderung - ist einzustellen.
Begründung
ÜBERSICHTSKARTE
Zu I.:
Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich
Das rund 21,5 ha umfassende Plangebiet liegt im Stadtteil Griesheim im Westen der Stadt Frankfurt am Main, unmittelbar an der Stadtteilgrenze zu Nied an der Bundestraße 40a.
Das Plangebiet umfasst den gesamten Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 579 - Südlich Mainzer Landstraße / Westlich In der Schildwacht. Überdies wird es um den zwischen Ernst-Wiss-Straße und In der Schildwacht liegenden Teilbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße - erweitert, um eine einheitliche städtebauliche Entwicklung des Gesamtareals zu gewährleisten. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt durch die Mainzer Landstraße im Norden, die Straße In der Schildwacht im Osten, die Lärchenstraße und die S-Bahn-Trasse zwischen Frankfurt und Wiesbaden im Süden sowie den Grünzug am "Lachegraben" im Westen.
Bestand und städtebauliche Situation
Im Westen des Stadtteils Griesheim hat sich zwischen der Mainzer Landstraße, der S-Bahn-Trasse und der Bundesstraße 40a ein durch Gewerbe und großflächigen Einzelhandel geprägtes Gebiet mit heterogener Bau- und Nutzungsstruktur entwickelt. Charakteristisch für das stark versiegelte, gering durchgrünte Quartier sind neben den großmaßstäblichen Rechenzentren und Verbrauchermärkten mit weitläufigen Stellplatzanlagen vor allem die zahlreichen Gebrauchtwagenhändler in kleinteiliger Struktur. Vereinzelt finden sich Lagerhallen, Büro-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, die sich durch unterschiedliche städtebauliche Körnigkeiten auszeichnen.
Nördlich der Mainzer Landstraße schließt die aufgelockerte Wohnbebauung der Bizonalen Siedlung (Teil der Eberhard-Wildermuth-Siedlung, Griesheim-Nord) an das Plangebiet an. Prägend für die Siedlung sind die zweigeschossigen Reihen- und Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise sowie der hohe Anteil an Grün- und Freiflächen.
Der östlich an das Plangebiet angrenzende Bereich von Griesheim-Mitte zeichnet sich durch eine gemischte Nutzung aus Wohnen und Gewerbe (Kfz-Werkstätten, Handwerksbetriebe, Großhandel) aus.
Südlich der Lärchenstraße befinden sich ein Secondhand-Warenhaus, ein großflächiger, gewerblich genutzter Parkplatz sowie ein Recyclingzentrum für Elektrogeräte. Auf der südlichen Seite der S-Bahn-Gleise erstreckt sich der ehemalige Industriepark Griesheim bis zum Main. Dort entsteht künftig Frankfurts größtes gemischtes Gewerbe- und Industriequartier, auch "Frankfurt Westside" genannt.
Westlich, eingebettet zwischen Plangebiet und Bundesstraße, verläuft der Grünzug am "Lachegraben" mit einigen Freizeitgärten.
Das Plangebiet ist über die unmittelbar westlich gelegene Bundesstraße 40a an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die äußere Erschließung erfolgt hauptsächlich über die im Nordosten an die Mainzer Landstraße angebundene Straße In der Schildwacht. Zudem kann der aus Richtung Nied kommende Verkehr das Gebiet über die Lärchenstraße im Nordwesten erreichen und stadteinwärts in Richtung Griesheim wieder verlassen. Ein- und Ausfahren in entgegengesetzter Richtung sind hingegen nicht möglich. Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Straße An der Schelteich, die Lärchenstraße und die Ernst-Wiss-Straße.
Das Plangebiet verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). An der Mainzer Landstraße befindet sich die Straßenbahnhaltestelle "Jägerallee" mit den Linien 11 und 21, die das Plangebiet mit der Innenstadt und dem Hauptbahnhof (Regional- und Fernverkehr) verbinden. Zudem erschließt die Buslinie 52 das Plangebiet über drei Haltestellen und bietet über den Bahnhof Griesheim einen zusätzlichen Anschluss an das regionale S-Bahn-Netz.
Planungsgrundlagen
Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010)
Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) stellt das Plangebiet im nördlichen sowie zentralen Bereich als "Gemischte Baufläche, Bestand" (ca. 9,3 ha) und im südlichen Teil als "Gewerbliche Baufläche, Bestand" (ca. 12,2 ha) dar. Das gesamte Plan-gebiet ist zudem Bestandteil eines "Vorbehaltsgebiets für vorbeugenden Hochwasserschutz". Die im Norden gelegene Mainzer Landstraße ist als "örtliche Hauptverkehrsstraße, Bestand" dargestellt, die dort verlaufende Straßenbahntrasse als "regional bedeutsame Schienennahverkehrsstrecke, Bestand".
In der Beikarte 1 des RPS/RegFNP 2010 sind innerhalb des Plangebiets mehrere Flächen gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
In der Beikarte 2 des RPS/RegFNP 2010 ist die im Plangebiet südlich der Mainzer Landstraße gelegene Einzelhandelsagglomeration auf Grundlage des regionalen Einzelhandelskonzepts als "Sonstiger Einzelhandelsstandort, Bestand" dargestellt. Das Zentrum von Griesheim "Alte Falterstraße" in etwa 1 km Entfernung vom Plangebiet ist als "zentraler Versorgungskern" dargestellt.
Schutzgebiete und Schutzobjekte
Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Hessischen Naturschutzgesetz (HeNatG) oder dem Hessischem Waldgesetz (HWaldG) kommen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vor.
Das Plangebiet grenzt jedoch im Westen an den Grünzug am "Lachegraben". Dieser ist Teil der Landschaftsschutzgebietszone II "Grüngürtel und Grünzüge der Stadt Frankfurt am Main" (12.05.2010).
Der westliche Randbereich des Plangebiets befindet sich gemäß den Gefahrenkarten nach § 74 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in einem Bereich, welcher durch ein Extremhochwasser (HQ extrem) des Mains betroffen wäre - also Hochwasser mit sehr niedriger Eintrittswahrscheinlichkeit, das statistisch seltener als einmal in 100 Jahren auftritt. Nach den Regelungen des § 78b WHG ist die Fläche daher als sogenanntes Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten zu behandeln.
Seveso-III-Richtlinie
Südlich des Plangebiets jenseits der S-Bahn-Trasse befindet sich das Areal des ehemaligen Industrieparks Griesheim. Seit dem 01.01.2020 sind dort keine Betriebe mehr ansässig, die in den Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Werksfeuerwehr aufgelöst, womit auch für Betriebe mit einer fortgeltenden Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) die Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Produktion entfiel.
Aktuell plant der Erbpachtnehmer in Abstimmung mit dem Magistrat eine Neuentwicklung des Areals, wobei keine Bestrebungen zu erkennen sind, dort erneut Störfallbetriebe anzusiedeln. Das ehemalige Industriepark-Areal ist Teil des Gebietes, für das die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 02.03.2023, § 2977, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 944 - Industriepark Griesheim - beschlossen hat. Die Planungen des Bebauungsplans Nr. 944 sehen vor, Störfallbetriebe im Sinne der Seveso-III-Richtlinie im gesamten Geltungsbereich auszuschließen. Es ergeben sich daher keine Hinweise darauf, dass das Plangebiet von potenziellen Gefahren im Sinne der Seveso-III-Richtlinie betroffen sein könnte.
Bebauungspläne
Der Bebauungsplan Nr. 579 - Südlich Mainzer Landstraße / Westlich In der Schildwacht, rechtsverbindlich seit dem 24.12.2002, setzt den Bereich zwischen der Mainzer Landstraße und der Straße An der Schelteich sowie das Grundstück im Zentrum des Plangebiets als Kerngebiete (MK) ohne Nutzungseinschränkungen fest. Die südlich angrenzenden Flächen sind als Gewerbegebiete (GE) ausgewiesen, die in mehrere Zonen mit jeweils differenzierten Nutzungsschwerpunkten gegliedert sind. Hinsichtlich des Nutzungsmaßes sieht der Bebauungsplan flächendeckend für alle Baugebiete eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 vor. Die festgesetzten maximalen Traufhöhen (TH) variieren je nach Lage zwischen 16 und 30 Metern. Die Erschließungsstraßen sind als öffentliche Verkehrs-flächen festgesetzt. In westlicher Verlängerung der Lärchenstraße sowie im Anschluss an die Straße An der Schelteich und die Ernst-Wiss-Straße sind Flächen festgesetzt, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten sind. Der Bebauungsplan Nr. 579 wird durch den aufzustellende Bebauungsplan Nr. 950 vollständig überlagert.
Der Bebauungsplan SW 24a Nr. 1 - Elektronstraße, rechtsverbindlich seit dem 21.06.1977, setzt für einen kleinen Teilbereich des Plangebiets zwischen Ernst-Wiss-Straße und In der Schildwacht ein Gewerbegebiet (GE) mit offener Bauweise, einer GRZ von 0,8 sowie einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest. Eine Besonderheit stellen die Baugrenzen dar, die im Gegensatz zum Bebauungsplan Nr. 579 nicht parallel zu den Erschließungsstraßen, sondern in Nord-Süd-Richtung verlaufen. Dieser Teilbereich des Bebauungsplans SW 24a Nr. 1 wird durch den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 950 überlagert.
Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2018 (EHZK)
Für eine gezielte, gesamtstädtische Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Frankfurt am Main das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) 2018 erarbeitet. Es wurde von der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss am 04.03.2021, § 7287, als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossen, welches im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.
Das EHZK 2018 stuft den Bereich zwischen der Mainzer Landstraße und der Straße An der Schelt-eich sowie das zentral im Plangebiet gelegene Flurstück 117/28 als "Ergänzungsstandort Typ B" ein. Ergänzungsstandorte des Typs B zeichnen sich durch dezentrale Fachmarktagglomerationen mit Angebotsschwerpunkten sowohl in nahversorgungs- und zentrenrelevanten als auch in nicht-zentrenrelevanten Sortimenten aus, die eine gesamtstädtische und regionale Ausstrahlung besitzen. Die Entwicklungsempfehlung des EHZK 2018 sieht für den Ergänzungsstandort "Mainzer Landstraße" die Sicherung und zentrenverträgliche Weiterentwicklung in der Funktion als ergänzender Fachmarktstandort für großflächige, nicht-zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe vor. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass nahversorgungs- und zentrenrelevante Angebote nicht ausgeweitet werden.
Gleichzeitig ist es ein Ziel des EHZK 2018 die wohnungsnahe, fußläufig erreichbare Nahversorgung im gesamten Stadtgebiet zu verbessern. Dazu soll das Netz der zentralen Versorgungsbereiche durch integrierte Nahversorgungsstandorte ergänzt werden, die in ihrer Dimension die Grundversorgung in ihrem Einzugsbereich gewährleisten, die zentralen Versorgungsbereiche aber nicht gefährden.
Zudem stellt das EHZK 2018 Bereiche innerhalb des Stadtgebietes dar, in denen Bebauungspläne zur Einzelhandelssteuerung aufgestellt werden sollen, um dort ganz oder in Teilbereichen je nach Erforderlichkeit Einzelhandel oder bestimmte Sortimente auszuschließen. Dies betrifft den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 950 vollständig.
Gewerbeflächenentwicklungsprogramm (GEP)
Als Weiterentwicklung des am 28.01.2016, § 6727, beschlossenen Masterplans Industrie hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 04.03.2021, § 7283, das Gewerbeflächenentwicklungsprogramm 2021 (GEP) als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossen. Das GEP wurde zuletzt mit Beschluss vom 09.06.2022, § 1838, im Hinblick auf den Umgang mit Rechenzentren fortgeschrieben. Das Programm konkretisiert die Zielsetzungen der Stadtentwicklung zur Sicherung, Weiterentwicklung sowie Nutzung gewerblicher Bauflächen und regelt dabei die Ansiedlung unternehmensunabhängiger Rechenzentren im Stadtgebiet durch die räumliche Abgrenzung von Eignungs- und Ausschlussgebieten.
Die westlich im Plangebiet gelegenen Gewerbeflächen definiert das GEP unter der Gebiets-Nr. 6.4.2 mit der Standorttypik "Datapark (emittierend)" als Eignungsgebiet. Gemäß den für diese Standorttypik definierten Erhaltungs- und Entwicklungszielen sollen die Flächen planungsrechtlich für unternehmensunabhängige Rechenzentren gesichert werden. Nachrangig sollen Flächen für Produktions-, Lager- und Werkstattnutzungen sowie betriebszugehörige, untergeordnete Büro- und Verwaltungsgebäude bereitgestellt werden. Ein restriktiver Umgang mit ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und Beherbergungsstätten ist vorgesehen.
Die übrigen Gewerbeflächen im östlichen Bereich des Plangebiets stellt das GEP unter der Gebiets-Nr. 6.4 mit der Standorttypik "Gewerbe (emittierend)" als Ausschlussgebiet für unternehmensunabhängige Rechenzentren dar. Der klassische Standorttyp "Gewerbe" soll in erster Linie nicht erheblich emittierenden Betrieben, insbesondere Produktions-, Lager- und Werkstätten, vorbehalten bleiben. Ergänzend sind Büro- und Verwaltungsgebäude vorgesehen, die in der Regel betriebszugehörig und untergeordnet sind. Mit störempfindlichen Nutzungen wie Beherbergungsstätten sowie ausnahmsweise zulässigen Nutzungen soll restriktiv umgegangen werden, um die Verträglichkeit des Standorts sicherzustellen.
Zudem schlägt das GEP eine Reihe von Gebieten vor, für die Bebauungspläne mit dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der gewerblichen Nutzung aufgestellt oder geändert werden sollen. Die im Plangebiet gelegenen Gewerbeflächen gehören dazu.
Anlass, Erfordernis und Ziele
Einzelhandel
Die Einzelhandelsagglomeration entlang der Mainzer Landstraße stellt eine räumlich-funktionale Konzentration überwiegend großflächiger Einzelhandelsbetriebe dar. Das dort vorhandene umfangreiche und attraktive Warenangebot, das in hohem Maße nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente umfasst, führt zu einer hohen Kundenfrequentierung des peripher gelegenen Standorts. In der Vergangenheit waren damit spürbare Umsatzverlagerungen innerhalb der lokalen Einzelhandelsstruktur verbunden. Besonders im zentralen Versorgungsbereich "Griesheim" waren rückläufige Umsätze zu verzeichnen, die vermehrt zu Geschäftsaufgaben, Leerstand und - aufgrund städtebaulich unverträglicher Nachnutzungen - zu einer sukzessiven Abnahme der städtebaulichen Qualität führten. Zugleich erfüllen die bestehenden Nahversorgungsbetriebe im Plangebiet eine wichtige Versorgungsfunktion für die unmittelbar angrenzenden Wohngebiete von Griesheim-Nord und dem westlichen Teil von Griesheim-Mitte.
Vor diesem Hintergrund verfolgt die Planung den Zweck, die Einzelhandelsstruktur im Stadtteil durch gezielte Steuerung der Ansiedlung sowie Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben zu stabilisieren und damit die wohnortnahe Grundversorgung der Bevölkerung langfristig sicherzustellen. Grundsätzlich gilt, den frequenzstarken Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Angeboten in den zentralen Versorgungsbereichen und integrierten Nahversorgungsstandorten zu konzentrieren, während an der Stadtperipherie vorrangig Fachmärkte mit flächenintensiven Sortimenten angesiedelt werden sollen, die in den zentralen Lagen nicht realisierbar sind. Unter Zugrundelegung des EHZK 2018 ist einerseits vorgesehen, am Ergänzungsstandort "Mainzer Landstraße" die Ausweitung nahversorgungs- und zentrenrelevanter Konkurrenzangebote zu verhindern, um negative Auswirkungen in Form von Funktionsstörungen auf das Zentrum Griesheim und die integrierten Nahversorgungsstandorte zu vermeiden. Andererseits soll durch Sicherung sowie Standortoptimierung der bestehenden Nahversorgungsbetriebe die Versorgungsfunktion für die angrenzenden Siedlungsbereiche gewährleistet und die fußläufige Erreichbarkeit verbessert werden. Zur planungsrechtlichen Umsetzung ist die Ausweisung von Sondergebieten (SO) für großflächigen Einzelhandel mit differenzierten Nutzungsschwerpunkten vorgesehen. Damit weicht die Planung von der Zielsetzung des EHZK 2018 ab, die dezidiert städtebaulich integrierte Nahversorgungsstandorte zur Ergänzung der zentralen Versorgungszentren vorsieht. Art und Umfang der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den geplanten SO-Gebieten wird daher im weiteren Verfahren geprüft.
Gewerbe
Das überwiegend gewerblich geprägte Plangebiet ist einem zunehmenden Transformationsdruck ausgesetzt. Neben kontinuierlichen Investitionen im Einzelhandel gewinnt der Standort verstärkt an Bedeutung für die Ansiedlung großmaßstäblicher, unternehmensunabhängiger Rechenzentren. Aufgrund der außerordentlichen Flächennachfrage und der damit einhergehenden Bodenpreissteigerungen kommt es vermehrt zu Verdrängungseffekten gegenüber Nutzungen, die auf Gewerbeflächen angewiesen sind. Zudem kann sich eine unzureichende gestalterische Einbindung der großvolumigen Rechenzentren negativ auf das Stadtbild auswirken. Hervorzuheben ist auch der erhebliche Energiebedarf der Rechenzentren, der die örtliche Strominfrastruktur vor große Herausforderungen stellt. Die daraus resultierende hohe Entwicklungsdynamik erfordert die planungsrechtliche Steuerung konkurrierender Nutzungen, um Verdrängungseffekte zu minimieren und die Zukunftsfähigkeit des Standorts mit Blick auf eine diversifizierte Wirtschaftsstruktur sicherzustellen.
Das wesentliche Ziel der Planung im Hinblick auf Gewerbe besteht dementsprechend in der Sicherung und Fortentwicklung der bestehenden Gewerbeflächen, insbesondere für emittierende und kleinstrukturierte Betriebe. Dem Umnutzungsdruck sowie Bodenspekulationen im Gebiet soll durch klare Regelungen wirksam entgegengewirkt werden. Die etablierten Standorte für unternehmens-unabhängige Rechenzentren sollen gemäß GEP erhalten bleiben. Daraus resultierend wird ein teilweiser Ausschluss beziehungsweise eine gezielte Gliederung konkurrierender Nutzungen, vornehmlich von Rechenzentren, Einzelhandelsbetrieben sowie störempfindlichen Nutzungen, angestrebt.
Darüber hinaus ist im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung vorgesehen den Umweltbelangen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung, angemessen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der planungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten werden unter anderem Maßnahmen zur Begrünung und Entsiegelung, zur Regenwasserbewirtschaftung, zum Schutz vor Hochwasser und Starkregen sowie zur Verbesserung der Quartiersdurchwegung und der Freiraumanbindung geprüft.
Zu II.:
Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beabsichtigte Festsetzung eines Sondergebiets (SO) für großflächigen Einzelhandel außerhalb der gebietsscharf dargestellten Versorgungskerne und zentralen Versorgungsbereiche lässt sich nicht aus den flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen des RPS/RegFNP 2010 entwickeln.
Trotz der angestrebten zentrenverträglichen Sicherung und Weiterentwicklung der gewachsenen Einzelhandelsagglomeration und der damit verbundenen Reduzierung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Verkaufsflächen stehen die regionalplanerischen Vorgaben zur Steuerung großflächiger Einzelhandelsbetriebe, insbesondere die Ziele 3.4.3-2 und 3.4.3-4 des RPS/RegFNP 2010 im Hinblick auf Betriebsverlagerungen, der Planung teilweise entgegen.
Vor diesem Hintergrund sind die Beantragung einer Änderung von den Darstellungen und eines Abweichungsverfahrens von den Zielen der Raumordnung des RPS/RegFNP erforderlich. Parallel dazu wird auch die Aufnahme der gewünschten Änderungen von Darstellungen und Festlegungen in das laufende Verfahren zur Neuaufstellung des RPS/RegFNP angestrebt.
Zu III.:
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 23.02.2006 den Beschluss § 10919 zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 - Südlich Mainzer Landstraße / Westlich In der Schildwacht - mit dem Ziel gefasst, die verbrauchernahe Versorgung, insbesondere die zentrale Geschäftslage "Alte Falterstraße" in Griesheim, durch den Ausschluss großflächiger Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels in den westlich gelegenen Kerngebietsflächen (MK) entlang der Mainzer Landstraße zu schützen.
Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.12.2020, § 6823, wurde der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Nr. 579 Ä auf alle Kerngebiete (MK) des Bebauungsplans Nr. 579 erweitert und zugleich die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unter Zugrundelegung des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts konkretisiert. Ziel war es, in der dezentralen Einzelhandelsagglomeration entlang der Mainzer Landstraße zentrenrelevanten Einzelhandel gemäß der Frankfurter Sortimentsliste auszuschließen, um somit den Kaufkraftabfluss aus den zentralen Versorgungsbereichen zu mindern.
Das Ziel der Steuerung des großflächigen Einzelhandels im Plangebiet bleibt grundsätzlich bestehen. Ergänzend dazu ergibt sich aufgrund des anhaltenden Umnutzungsdrucks durch konkurrierende, bodenpreissteigernde sowie störempfindliche Nutzungen die Notwendigkeit, die Gewerbeflächen dauerhaft zu sichern und räumlich-funktional zu gliedern. Vor dem Hintergrund dynamischer Entwicklungen im Einzelhandels- und Gewerbesektor sowie veränderter städtebaulicher und stadt-entwicklungspolitischer Rahmenbedingungen werden die allgemeinen Zielvorstellungen an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Im Sinne einer einheitlichen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets sowie zur Gewerbeflächensicherung soll daher der neu aufzustellende Bebauungsplan Nr. 950 den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 579 sowie den bislang nicht einbezogenen Teilbereich des Bebauungsplans SW 24a Nr. 1 umfassen. Das Bebauungsplan-Änderungsverfahren Nr. 579 Ä wird in Folge eingestellt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 24. November 2025 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 6 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 29.01.2026 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf6 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION; Linke (= Votum im Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und ÖkoLinX-ELF; Linke und FRAKTION (= Votum im Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt und ÖkoLinX-ELF Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG, FRAKTION, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)