Erhaltungssatzung Nr. 44 - Frankfurt am Main - Ortskern Alt-Bornheim hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB
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Vortrag des Magistrats vom 04.10.2013, M 181
Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 44 - Frankfurt am Main - Ortskern Alt-Bornheim hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 12.11.2009, § 7105 (NR 1550)
- Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 44 - Frankfurt am Main - Ortskern Alt-Bornheim wird gegenüber dem Aufstellungsbeschluss, wie in der vorgelegten Karte dargestellt, geändert.
- Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr. 44 - Frankfurt am Main - Ortskern Alt-Bornheim wird nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
- Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: zu I.: Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses für die Erhaltungssatzung wurde überprüft. Hieraus haben sich einige Veränderungen des Satzungsgebietes ergeben. Vor allem im östlichen, im südöstlichen sowie im südwestlichen Bereich des Satzungsgebietes wurde der Geltungsbereich verkleinert, da es in diesen Bereichen keine dörfliche als auch gründerzeitliche Bebauung gibt. Der räumliche Geltungsbereich umfasst den zentralen Bereich des Stadtteils Frankfurt-Bornheim und ist annähernd identisch mit der historischen Siedlungsfläche des "ehemaligen Dorfes Bornheim". Er wird wie folgt begrenzt: Im Westen durch die Rendeler Straße und die Seckbacher Landstraße, im Norden durch die Straße Am Rötheneck, die Südgrenze der Grundstücke Am Ameisenberg 10 und Ilbenstädter Straße 7, die Ilbenstädter Straße, die Eulengasse und die Enkheimer Straße, im Osten durch die Inheidener Straße, die Westgrenzen der Grundstücke Inheidener Straße 53 - 71, die Nordgrenzen der Grundstücke der Buchwaldstraße 3 - 17, die Ostgrenzen der Grundstücke der Falltorstraße 15 - 25 und der Florstädter Straße 25 - 37 und im Süden durch die Löwengasse, den Fußweg westlich des Grundstücks der Kirchnerschule und der Gronauer Straße. Die neue Abgrenzung ist in der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist. zu II.: Die Frankfurter Ortsteile besitzen mit ihren historischen Ortskernen Bereiche, in denen die Ortsteil- und Stadtgeschichte anschaulich nachvollzogen werden kann. So finden sich dort oft neben der Dorfkirche und ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen in Fachwerkbauweise Siedlungshäuser des frühen Industriezeitalters, mehrgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung und freistehende Wohngebäude aus den verschiedenen Abschnitten des 20. Jahrhunderts. Gleichzeitig sind oft Überlagerungen des unregelmäßigen, ländlich geprägten Ortsteilgrundrisses mit Ansätzen der Fluchtlinienplanung des 19. Jahrhunderts und Straßenaufweitungen der Nachkriegszeit zu beobachten. Indem sich in den Ortskernen alte und neue Elemente und Strukturen verknüpfen, bilden die Ortskerne Kristallisationspunkte für Stadtteilbewusstsein, sie fördern die Identifikation der Bewohner des Ortsteiles mit "ihrem" Ortsteil und erleichtern es, sich im Ortsteil "heimisch" zu fühlen. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes von Frankfurt am Main - Ortskern Alt-Bornheim aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt wurde die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gem. § 172 Absatz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Untersuchung ("Städtebauliche Analyse und Anwendungsleitlinie") ist das Ergebnis einer durchgeführten Ortsbildanalyse, in der die städtebauliche Charakteristik des Gebiets anhand der Baustruktur und der ortsbildprägenden Merkmale der Gebäudetypen dargestellt wird. Sie bietet damit einen Beurteilungsrahmen für die planungsrechtliche Genehmigung von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung. Die Erhaltungssatzung stellt einen Genehmigungsvorbehalt dar: Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall daraufhin geprüft, ob der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie das Errichten baulicher Anlagen mit den Zielen der Erhaltungssatzung übereinstimmt. Denkmalschutz Die Untersuchung berücksichtigt auch die denkmalpflegerischen Belange. Einzelne Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Darüber hinaus ist ein Teilbereich als denkmalgeschützte Gesamtanlage ausgewiesen. Die Belange des Denkmalschutzes werden durch die Erhaltungssatzung ergänzt und unterstützt. Die Erhaltungssatzung soll dazu dienen, das Ortsbild insgesamt zu erhalten. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung lässt sich die historische Entwicklung Bornheims nachvollziehen. Das vorgefundene Ortsbild trägt wesentlich zur Identität Bornheims bei. Der Erhaltung der Bebauung in der Ortsmitte Alt-Bornheims kommt daher große Bedeutung zu. Die Fachwerkhäuser aus den ehemals bäuerlichen Strukturen und die seit dem 18. Jahrhundert entstandenen "Äppelwoi-Gaststätten" tragen zur Identifikation und auch zur überregionalen Beliebtheit bei. In den beiden gründerzeitlichen Teilgebieten soll die Erhaltungssatzung die besondere stadtgestalterische Qualität, die diese Bereiche aufgrund ihrer historischen Entwicklung auch über zwei Weltkriege hinweg bewahren konnten, für die Zukunft sichern. Die Erhaltungssatzung dient damit der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets. Die wesentlichen Ergebnisse der "Städtebaulichen Untersuchung und Anwendungsleitlinie" sind in der Begründung zur Erhaltungssatzung, welche ebenfalls Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung wird auch die Begründung veröffentlicht. Anlage 1_Satzungstext (ca. 574 KB) Anlage 2_Satzung_Begr (ca. 1,5 MB) Anlage 3_Staedtebauliche_Analyse (ca. 3,7 MB) Anlage 4_Karte (ca. 3,3 MB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. September 2009NRNR 1550Erhaltungssatzung Bornheim hier: Aufstellungsbeschluss - § 172 (2) BauGBSTVV-Antrag · CDU, GRÜNE
- 4. Oktober 2013Sie sind hierMM 181Erhaltungssatzung Nr. 44 - Frankfurt am Main - Ortskern Alt-Bornheim hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGBMagistratsvortrag
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER gegen LINKE. (= Annahme mit der Maßgabe, dass die Erhaltungssatzung um Vorschriften zum Milieuschutz zu ergänzen ist) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) NPD (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER gegen LINKE. (= Annahme mit der Maßgabe, dass die Erhaltungssatzung um Vorschriften zum Milieuschutz zu ergänzen ist)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten, RÖMER und NPD gegen LINKE. (= Annahme mit der Maßgabe, dass die Erhaltungssatzung um Vorschriften zum Milieuschutz zu ergänzen ist) und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)