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Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M
3 SitzungenAngenommen

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 21.09.2018, M 165

Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 26.04.2018, § 2643 (M 61) I. Der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zugestimmt. II. Den Festlegungen zur Gebührenbedarfsberechnung gemäß Anlage 4 wird zugestimmt. III. Der Magistrat wird beauftragt, die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen.

Begründung: A - Zielsetzung Gemäß Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main wird die derzeit in Frankfurt am Main erhobene "Kanalbenutzungsgebühr" in Höhe von 1,76 EUR/m3 als sogenannte "Einheits-abwassergebühr" ausschließlich auf der Basis des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes "Frischwasser-verbrauch" erhoben. Die Abwasserbeseitigungsgebühren wurden letztmals zum 01.01.1995 angepasst. Aufgrund der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 02.09.2009, Az.: 5 A 631/08 und weitere Beschlüsse) ist der Einheitsmaßstab zur Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren unzulässig. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, zu der auch die Anlagen zur Abwasserbeseitigung der Stadtentwässerung (SEF) gehören, auf die Nutzer gleichmäßig nach dem Maß der Inanspruchnahme verteilt werden. Beim Einheitsmaßstab werden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung nach dem Frischwasserverbrauch auf die Nutzer der öffentlichen Entwässerungsanlagen verteilt. Nicht berücksichtigt wird hierbei, dass auch Niederschlagswasser über versiegelte Flächen in die Entwässerungsanlage eingeleitet und beseitigt wird. Zwischen dem Frischwasserverbrauch und der Größe der versiegelten Fläche eines Grundstücks besteht kein sachlicher Zusammenhang; die Größe der versiegelten Fläche steigt nicht mit der Menge des Frischwasserverbrauchs. Die bisherige "Kanalbenutzungsgebühr" ist daher aufzuteilen in eine "Schmutzwassergebühr", zur Deckung der Kosten der Schmutzwasserbehandlung und in eine "Niederschlagswassergebühr", zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbehandlung. Im Vergleich zur Kanalbenutzungsgebühr fällt die Schmutzwassergebühr geringer aus. Aufgrund des Grundsatzbeschlusses § 2643 der STVV der Stadt Frankfurt am Main vom 26.04.2018 zur Einführung der getrennten Abwassergebühr zum 01.01.2019 sind Änderungen der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main erforderlich:

  • Mit der Einführung der getrennten Abwassergebühren wurden Kosten für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung ermittelt und entsprechende Gebührensätze für Schmutzwasser und Niederschlagswasser ermittelt.
  • Die Gebührenbemessung bei der Fäkalienabfuhr wird von der Abrechnung nach Stunden auf die Abrechnung nach der Menge der abgefahrenen Fäkalien in m3 umgestellt. Dieser Maßstab ist sachgerecht und von der Rechtsprechung bestätigt; er entspricht auch den Vorschlägen der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags.
  • Mit der Ermittlung der Kosten für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserableitung ist eine Anpassung der Gebühr für die Grundwassereinleitung zwingend notwendig. Dies gilt sowohl für Einleitung in den Misch - oder Schmutzwasserkanal als auch für die Einleitung in den Regenwasserkanal für die verursachungsgerechte Gebührensätze ermittelt wurden.
  • Bei den flüssigen Stoffen handelt es sich um mengenmäßig geringe Einleitungen mit allerdings sehr hohen Schmutzkonzentrationen, für die nunmehr ein verursachungsgerechter Gebührensatz ermittelt wurde.
  • Weiterhin werden Anpassungen und Struktur- und Formulierungsänderungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Verständlichkeit der Satzung vorgenommen. Die Veränderungen orientieren sich an den Formulierungsvorschlägen der Mustersatzungen des Hessischen Städtetages und des Hessischen Städte-und Gemeindebundes. Die Betriebsleitung der SEF hat eine entsprechende Änderungssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main erarbeitet (Anlagen 1 bis 3). Eine Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 2019 bis einschließlich 2021 nach den Vorgaben des § 10 KAG (Hessen) für die Gebührensätze liegt vor (Anlage 4). Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung folgende neuen Gebührensätze: Gemäß § 51 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO) entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Änderung von Satzungen, hier der Entwässerungssatzung. Die Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main wurde gemäß § 4 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) letztmals durch Bericht in der 13. ordentlichen Sitzung (XVIII. Wahlperiode) am 20.09.2018 über die anstehende Satzungsänderung unterrichtet. B - Alternativen Keine. Die Rechtsprechung ist eindeutig. C - Lösung Mit dem vorgelegten Satzungsentwurf wird die Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main in dem aus Anlage 2 und 3 dargestellten Umfang geändert. In Anlage 2 wird der Satzungstext einschließlich der zu streichenden Passagen und der neuen Passagen aufgezeigt. In Anlage 3 werden die vorgesehenen Anpassungen und Ergänzungen der Satzung in Form einer Synopse im Einzelnen erläutert und begründet. Der Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main wurde über die Satzungsänderung in der Sitzung am 14.06.2018 berichtet. Wesentliche materielle Änderungen sieht der Satzungsentwurf in folgenden Bestimmungen vor: § 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen Neu: § 1 Abs. 7 Brauchwasser ist das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen / Grundstücksentwässerungsanlage) oder mittelbar in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird bzw. dieser zufließt.

    Begründung: Mit der Einführung der getrennten Gebühr wird auch für eingeleitetes Wasser aus Brauchwassernutzungsanlagen eine Gebühr erhoben. Hierzu wird der Begriff Brauchwasser definiert. Neu: § 1 Abs. 8 Grundstück ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

    Begründung: Da der Grundstücksbegriff im Gebührenteil der Satzung durch die Einführung einer Niederschlagswassergebühr relevant wird, wurde ein einheitlicher Grundstücksbegriff (Buchgrundstück, formeller Grundstücksbegriff) unter § 1 Begriffsbestimmungen platziert und dafür der Grundstücksbegriff im Beitragsteil (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff) unter § 16 Abs. 2 gestrichen. Der Beitragsteil stellt bisher auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ab, jedoch wurde in der Praxis der formelle Grundstücksbegriff verwendet (vgl. hierzu auch § 2 der Mustersatzung des Hess. Städte- und Gemeindebundes). § 10 Benutzungsbeschränkungen Neu: § 10 Abs. 3

  • Konkretisierung einzelner Einleitungsparameter
  • Anpassen der Einheiten an Messgenauigkeiten
  • Ergänzungen von Einleitungsparametern (Mustersatzung)

    Begründung: Die Angabe der Grenzwerte sollte auf zwei signifikante Stellen begrenzt (z.B. 10 mg/l statt 10,0 mg/l) und dadurch der tatsächlichen Messgenauigkeit angepasst werden. Einzelne undefinierte Begriffe werden daher rechtssicher konkretisiert und auf die im Sinne der Schutzziele der Entwässerungssatzung relevanten Parameter begrenzt. § 20 Beginn und Erlöschen der Gebührenpflicht Alt: § 20 Abs. 1 Die Gebührenpflicht für die Kanalbenutzung beginnt mit der erstmaligen, durch den Anschluss vermittelten Benutzung oder mit der nach dem Erlöschen der Gebührenpflicht wieder aufgenommenen Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen. Alt:§ 20 Abs. 2 - entfällt -
    Als erstmalige Benutzung gilt bei einem Grundstück, das erstmals an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen wird, der Zeitpunkt des Einbaues des Wasserzählers und, wenn der Einbau des Wasser-zählers vorübergehend oder ganz unterbleibt, der von den Stadtwerken festgestellte Zeitpunkt der Aufnahme der Wasserversorgung. Bei einem Grundstück, auf dem erstmals private Wasserversorgungsanlagen eingerichtet werden, gilt als erstmalige Benutzung und als wieder aufgenommene Benutzung der Zeitpunkt der Aufnahme der privaten Wasserversorgung. Für ein Grundstück, das schon mit einem Wasserzähler für die öffentliche Wasserversorgung ausgestattet ist oder auf dem die öffentliche oder private Wasserversorgung bereits aufgenommen ist, gilt als erstmalige Benutzung der auf Herstellung der Verbindung zwischen den öffentlichen Entwässerungsanlagen und den Grundstücksentwässerungsanlagen folgende Monatserste. Neu: § 20 Abs. 1 Die Gebührenpflicht für die Niederschlags- und Schmutzwassereinleitung entsteht mit dem erstmaligen Benutzen des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks.

    Begründung: Mit der Einführung der getrennten Gebühr gibt es keine Kanalbenutzungsgebühr mehr, sondern eine Aufteilung der bisherigen Einheitsgebühr in die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr. Daher werden die Begriffe geändert und der Beginn der Gebührenpflicht umformuliert, da es auch gebührenpflichtige Grundstücke geben wird, auf denen kein Frischwasserbezug vorliegt und somit keine Schmutzwassergebühr entsteht. Eine Niederschlagswassergebühr kann trotzdem festgesetzt wird, z.B. auf einen reinen "Parkplatzgrundstück". Die separate Definition der "erstmaligen Benutzung" ist entbehrlich. § 21 Gebührenpflichtige Neu: § 21 Abs. 5 Für die Straßenoberflächenentwässerung ist der Straßenbaulastträger gebührenpflichtig, soweit dem keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

    Begründung: Hierbei werden Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen unterschieden. Straßenbaulastträger sind bei Autobahnen und Bundesstraßen der Bund, bei Landesstraßen das Land und für Kreis- und Gemeindestraßen in kreisfreien Städten die Stadt. Gesetzliche Grundlage für Autobahnen und Bundesstraßen ist das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und für alle anderen das hessische Straßengesetz (HessStrG). Gemäß § 20 Abs. 5 HessStrG ist kein Entgelt für die Straßenoberflächenentwässerung zu erheben. Im FStrG fehlt eine solche Regelung, daher ist eine Gebührenerhebung grundsätzlich möglich, es sei denn, es liegen vertragliche Vereinbarungen über eine einmalige Kostenbeteiligung vor. Gemäß § 5 FStrG sind Städte und Gemeinden unter gewissen Voraussetzungen auch für Bundesstraßen Träger der Straßenbaulast. Alt: § 22 Berechnung der Gebühr Neu: § 22 Ermittlung des gebührenpflichtigen Schmutzwasserverbrauchs Alt: § 22 Abs. 1 Die Kanalbenutzungsgebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die von dem angeschlossenen Grundstück oder von einer mobilen Abwassereinrichtung in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gelangt. Neu: § 22 Abs. 1 Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die von dem angeschlossenen Grundstück oder von einer mobilen Abwassereinrichtung in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gelangt. Neu § 22 Abs. 2-8 Sprachliche Anpassungen, notwendige Begriffsdefinitionen und Vereinfachung des Satzungstextes. Neu: § 22 Abs. 9 Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von aus Niederschlägen stammendem Wasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte von Niederschlägen stammende Wasser zugeführt wird. Die Verwendung von aus Niederschlägen stammendem Wasser als Brauchwasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden. Alt: § 22 Abs. 9 Die Gebühr für die Fäkalienabfuhr wird nach dem Zeitaufwand (Umfang der Arbeitsleistung) berechnet. Die erste angefangene Stunde wird voll in Ansatz gebracht. Jede weitere angefangene Viertelstunde wird als volle Viertelstunde verrechnet. Zum Zeitaufwand gehören auch die An- und Abfahrten sowie Entleerung der Fahrzeuge. Neu: § 22 Abs. 10 Die Gebühr für die Fäkalienabfuhr wird nach der Menge des abgefahrenen Fäkalschlamms in Kubikmetern berechnet. Neu: § 22 Abs. 11 Wasserzähler gemäß den Absätzen 4 bis 6 sind fest installiert und geeicht. Der Gebührenpflichtige hat geeichte und fest installierte Wasserzähler auf seine Kosten zu beschaffen, einzubauen und zu unterhalten.

    Begründung: In § 22 Abs. 1 wird die neue Schmutzwassergebühr benannt. Durch die Einführung der getrennten Gebühr gibt es keine Kanalbenutzungsgebühr mehr, sondern eine Aufteilung der bisherigen Einheitsgebühr in die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr. In den Absätzen 2-8 wurden sprachliche und strukturelle Veränderungen vorgenommen. In § 22 Abs. 9 wird die Nachweispflicht für Zisternen (ortsfeste Sammelbehälter) geregelt. In § 22 Abs. 10 wird der Gebührenmaßstab für die Fäkalienabfuhr bestimmt. Der alte Maßstab "Zeit" wird durch den neuen "Menge" ersetzt. Dieser Maßstab ist sachgerechter und entspricht auch den Empfehlungen der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds. Der Gebührensatz ergibt sich aus der Gebührenkalkulation und ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus § 10 HKAG kostendeckend. In § 22 Abs. 11 werden die Anforderungen zu allen Wasserzählern definiert. Nach den neuen Regelungen zur Niederschlagswassergebühr ist der Einbau eines Wasserzählers zur Erfassung der Brauchwassermenge möglich (§ 23). Für alle gebührenrelevanten Wasserzähler sind aus rechtlichen Gründen einheitliche Anforderungen notwendig. Beschaffung, Einbau und Eichung (Nachweis durch Eichprotokoll) erfolgen auf Kosten des Gebührenpflichtigen. Es erfolgt eine Konkretisierung der bisherigen Regelungen nach den Vorgaben der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds. Alt: § 23 Gebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser Die Kanalbenutzungsgebühr wird nicht erhoben für die Ableitung von Niederschlagswasser, das keiner Verwendung zugeführt wurde. Neu: § 23 Ermittlung der gebührenpflichtigen Grundstücksflächen Neu: § 23 Abs. 1 Die Niederschlagswassergebühr wird nach der bebauten bzw. überbauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird, berechnet. Neu: § 23 Abs. 2 Als gebührenpflichtige Grundstücksfläche für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr gelten die bebauten bzw. überbauten und künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks, von denen das von Niederschlägen stammende Wasser entweder über eine direkte Leitung (z. B. Regenfallrohr, Hofsinkkasten) oder indirekt über andere Flächen (z. B. Gehweg oder Straßensinkkasten) in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gelangt. Neu: § 23 Abs. 3 Natürlich begrünte Dachflächen gelten zur Hälfte als gebührenpflichtige Grundstücksfläche; das gleiche gilt für künstlich befestigte Grundstücksflächen, die eine eingeschränkte Versickerung des von Niederschlägen stammenden Wassers zulassen (z. B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Rasenwaben, Schotterrasen, Splitt- und Kiesdecken). Neu: § 23 Abs. 4 Soweit das von Niederschlägen stammende Wasser von bebauten bzw. überbauten und künstlich befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen sind, wird bei einem Mindestbehältervolumen von 1 m3 die dort angeschlossene gebührenpflichtige Grundstücksfläche nach Absatz 1 um eine Fläche von 10 m2 je volle 1,0 m3 Behältervolumen reduziert. Die maximale Reduzierung darf die tatsächliche Größe der angeschlossenen Fläche nicht überschreiten. Neu: § 23 Abs. 5 Bei der Ermittlung der zu reduzierenden Fläche gemäß Absatz 4 werden folgende Sachverhalte unterschieden: a) Bei Zisternen ohne Brauchwassernutzung erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen gebührenpflichtigen Grundstücksfläche um 10 m2 je volle 1,0 m3.

    b) Bei Zisternen mit Brauchwassernutzung erfolgt keine Reduzierung der angeschlossenen gebührenpflichtigen Grundstücksfläche.

    c) Eine Reduzierung der angeschlossenen gebührenpflichtigen Grundstücksfläche um 10 m2 je volle 1,0 m3 kann bei Zisternen mit Brauchwassernutzung nur auf Antrag erfolgen, wenn der Nachweis der in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleiteten von als Brauchwasser verwendeten Wassermengen gemäß § 22 (4) erbracht wird. Der Antrag ist schriftlich und für jeden Veranlagungszeitraum zu stellen. Die Antragsfrist endet drei Monate nach dem Ausstellungsdatum des Gebührenbescheides. Neu: § 23 Abs. 6 Versiegelte Flächen bleiben insoweit unberücksichtigt, als dort anfallendes von Niederschlägen stammendes Wasser durch Versickerung (z.B. Muldenversickerung, Rigolenversickerung, Sickerschacht) beseitigt wird, jedoch nur dann, wenn kein Anschluss (Überlauf) an die öffentlichen Entwässerungsanlagen besteht. Wenn ein Überlauf in die öffentlichen Entwässerungsanlagen besteht, so wird auf Antrag mit entsprechendem Nachweis der Flächenansatz für diese Flächen um 50 % verringert. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Antragsfrist endet drei Monate nach dem Ausstellungsdatum des Gebührenbescheides. Neu: § 23 Abs. 7 Die nach den Absätzen 1 bis 6 zu ermittelnden gebührenpflichtigen Grundstücksflächen werden auf volle m2 abgerundet. Neu: § 23 Abs. 8 Zur Ermittlung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche kann die Stadt von dem Gebührenpflichtigen eine Aufstellung der bebauten bzw. überbauten und künstlich befestigten Flächen verlangen. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Verpflichtung nach wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach, ist die Stadt berechtigt, die gebührenpflichtige Grundstücksfläche zu schätzen. Neu: § 23 Abs. 9 Veränderungen der gebührenpflichtigen Grundstücksflächen sind der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen; sie gelten vom ersten Tag des Monats der dem Monat des Eingangs der Änderungsmitteilung bei der Stadt folgt.

    Begründung: § 23 beschreibt die Einzelheiten zur neuen Niederschlagswassergebühr. In Abs. 1 wird der Maßstab (gebührenpflichtigen Fläche) beschrieben und in Abs. 2 werden die Flächen definiert. Der Abs. 3 beschreibt die Ermäßigungstatbestände und Abs.4 regelt den Vorteil einer Zisterne bei der Flächenermittlung. Im Abs. 5 werden die Regeln bei den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten einer Zisterne (Kombinationen mit Brauchwassernutzung) beschrieben. Den Umgang mit Versickerungsanlagen regelt Abs. 6. Die Absätze 7-9 beschreiben Rundungsregeln, die Auskunftspflicht und der Umgang mit veränderten gebührenpflichtigen Flächen. § 24 Gebührensatz Alt: § 24 Abs. 1 Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt für jeden Kubikmeter Abwasser € 1,76. Sie enthält auch die Aufwendungen für die Abwasserabgabe. Neu: § 24 Abs. 1 Die Schmutzwassergebühr beträgt für jeden Kubikmeter Schmutzwasser € 1,45. Sie enthält auch die Aufwendungen für die Abwasserabgabe. Neu: § 24 Abs. 2 Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden Quadratmeter gebührenpflichtige Grundstücksfläche € 0,50 pro Jahr. Alt: § 24 Abs. 2 Die Gebühr für die Fäkalienabfuhr beträgt pro Stunde € 82,- einschließlich der Abwasserabgabe. Neu: § 24 Abs. 3 Die Gebühr für die Fäkalienabfuhr beträgt für jeden Kubikmeter € 15,90 einschließlich der Abwasserabgabe. Alt: § 24 Abs. 3 Kann aus Gründen, die der an die Fäkalienabfuhr angeschlossene Anschlussnehmer zu vertreten hat, die Grubenentleerung nicht vorgenommen werden (vergebliche Anfuhr), wird der Zeitaufwand gemäß § 22 Absatz 9 in Rechnung gestellt. Neu: § 24 Abs. 4 Kann aus Gründen, die der an die Fäkalienabfuhr angeschlossene Anschlussnehmer zu vertreten hat, die Grubenentleerung nicht vorgenommen werden (vergebliche Anfuhr), wird der Zeitaufwand mit € 80,00 pro Stunde in Rechnung gestellt. Die erste Stunde wird voll in Ansatz gebracht. Jede weitere angefangene Viertelstunde wird als volle Viertelstunde verrechnet. Zum Zeitaufwand gehören die An- und Abfahrt.

    Begründung: Die Absätze 1 - 3 bestimmen die Gebührensätze, die sich aus der Gebührenkalkulation ergeben. Sie sind gemäß der gesetzlichen Vorgaben aus § 10 HKAG kostendeckend. Für die Fäkalienabfuhr wird der Gebührenmaßstab auf Menge umgestellt. Dieser Maßstab ist sachgerecht und von der Rechtsprechung bestätigt. Er entspricht auch den Vorschlägen der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebunds. Die Regelung zu vergeblichen Anfahrt in Abs. 4 ist notwendig, da nicht die Gesamtheit der Gebührenzahler für Kosten einstehen darf, die ein Einzelner verursacht. § 32 Gebührensätze (Gebühr für die Kanalbenutzung durch genehmigungspflichtige Grundwassereinleitungen und erlaubte Einleitung flüssiger Stoffe, die kein Abwasser sind) Alt: § 32 Abs. 1 Die Gebühr für die Einleitung nach § 29 beträgt für jeden Kubikmeter Grundwasser:

    1. bei Einleitung in den Misch- oder Schmutzwasserkanal € 1,76 2. bei Einleitung in den Regenwasserkanal € 0,18 Neu: § 32 Abs. 1 Die Gebühr für die Einleitung nach § 29 beträgt für jeden Kubikmeter Grundwasser: 1. bei Einleitung in den Misch- oder Schmutzwasserkanal € 1,45 2. bei Einleitung in den Regenwasserkanal € 0,88 Alt: § 32 Abs. 2 Die Gebühr für die Einleitung nach § 29 beträgt für jeden Kubikmeter flüssiger Stoffe, die keine Abwasser sind, € 2,50. Neu: § 32 Abs. 2 Die Gebühr für die Einleitung nach § 29 beträgt für jeden Kubikmeter flüssiger Stoffe, die kein Abwasser sind, € 32,50 Begründung Durch den neuen Gebührensatz für Schmutzwasser, der geringer als der bisherige Einheitsgebührensatz für die Kanalbenutzungsgebühr ist, wird als Ergebnis der aktuellen Gebührenkalkulation eine Anpassung der Gebühr für die Grundwassereinleitung notwendig. Dies gilt sowohl für Einleitung in den Misch - oder Schmutzwasserkanal als auch für die Einleitung in den Regenwasserkanal (Abs. 1). Bei der Einleitung flüssiger Stoffe (Abs. 2) ist als Ergebnis der aktuellen Ermittlung der anteiligen Kosten und der Gebührenkalkulation eine Erhöhung der Gebühr notwendig. D - Kosten Die Kosten der Einführung der getrennten Abwassergebühr setzen sich wie folgt zusammen: Einmalige Kosten Dienstleistungen zur Unterstützung bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr: -

    Beratungsleistungen -

    Kosten des Prozesses der Flächendatenerhebung -

    Bürgerbüro/Telefonhotline -

    Anpassung der DV-Systeme Summe einmalige Kosten: 1.800.000 EUR (Beschluss der Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main Nr. 72/2014 XVII. WP vom 11.02.2014). Laufende Aufwendungen Die laufenden Aufwendungen der Erhebung der getrennten Abwassergebühren setzen sich wie folgt zusammen: Sachgebiet Gebühren und Beiträge -

    Bürgerservice, Datenevidenthaltung, Veranlagung (4,0 VZÄ EG 9): 280.000 EUR -

    stv. Sachgebietsleitung (Spitzensachbearbeitung) (1,0 VZÄ EG 11): 79.000 EUR

    IT-Fachbetreuung (eigene Systeme) (1,0 VZÄ EG 11) 79.000 EUR

    Sachgebiet Finanzbuchhaltung - Geldeingang, Mahnwesen, Beitreibung (2,0 VZÄ EG 8) 108.000 EUR

    laufende DV-Systembetreuung (extern): 40.000 EUR

    Summe laufende Kosten: 586.000 EUR Die Stellen wurden in der Stellenübersicht des Eigenbetriebs mit dem Wirtschaftsplan 2012 eingerichtet. Die fünf Stellen wurden bisher sukzessive nach Projektfortschritt bereits besetzt, drei weitere Stellen stehen zur Besetzung an. Die einmaligen und laufenden Kosten sind in den Wirtschaftsplänen der SEF berücksichtigt und werden im kostendeckenden Gebührenhaushalt abgedeckt. Allgemeine Haushaltsmittel der Stadt Frankfurt am Main werden nicht in Anspruch genommen. Anlage 1_Aenderungssatzung_EWS_2019 (ca. 33 KB) Anlage 2_EWS_2019_Rotfassung (ca. 141 KB) Anlage 3_Synopse_EWS_2019 (ca. 198 KB) Anlage 4_M-Beschluss_EWS (ca. 46 KB) Vertraulichkeit: Nein

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 21. September 2018 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 08.11.2018 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 25 · 25.10.2018
TO I, TOP 18
Angenommen
Der Vorlage M 165 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurter
Sonstige:
BFF (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FDP; BFF (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 26 · 06.11.2018
TO I, TOP 31
Angenommen
Der Vorlage M 165 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen BFF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 28 · 08.11.2018
TO II, TOP 32
Angenommen
Der Vorlage M 165 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen BFF (= Ablehnung)

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