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Einführung einer getrennten Abwassergebühr zum 01.01.2019

Vorlagentyp: M
3 SitzungenAngenommen

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Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 26.03.2018, M 61

Betreff: Einführung einer getrennten Abwassergebühr zum 01.01.2019

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 02.09.2009, Az.: 5 A 631/08) der aktuelle Einheitsmaßstab zur Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main unzulässig ist. Um eine rechtskonforme Gebührenerhebung zu ermöglichen, sind zum 01.01.2019 getrennte Abwassergebühren (für Niederschlagswasser und Schmutzwasser) einzuführen. Die bisherige "Kanalbenutzungsgebühr" ist aufzuteilen in eine "Schmutzwassergebühr", zur Deckung der Kosten der Schmutzwasserbehandlung und in eine "Niederschlagswassergebühr", zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbehandlung. Hierfür ist eine Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main sowie der Durchführungsbestimmungen zur Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main zum 01.01.2019 erforderlich.
  2. Zum 01.01.2019 ist eine getrennte Abwassergebühr entsprechend der nachfolgenden Regelungen unter Ziffer C1 der Vorlage einzuführen:
    • a)Die Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird beauftragt, gemäß § 22 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Frankfurt am Main alle notwendigen Daten zur Einführung einer Niederschlagswassergebühr von den Liegenschaftseigentümern einzuholen.
    • b)Die Betriebsleitung der Stadtentwässerung Frankfurt am Main wird beauftragt, eine Änderungssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main zu erstellen, die die Einführung der getrennten Abwassergebühr zum 01.01.2019 ermöglicht.
    • c)Es dient zur Kenntnis, dass die genaue Höhe der Gebührensätze erst mit der Änderungssatzung festgelegt werden können, wenn durch die Datenerhebung gemäß Ziffer
    • a)eine hinreichend genaue Datengrundlage vorliegt. Die Änderungssatzung muss dann durch den Magistrat eingebracht und von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. Begründung: A. Zielsetzung - Rechtlicher Hintergrund Die Finanzierung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Frankfurt am Main erfolgt auf der Basis des "Gesetzes über kommunale Abgaben" (KAG) in Hessen durch Benutzungsgebühren (§ 10 HKAG) und Beiträge (§ 11 HKAG) in vollem Umfang. Die Erhebung der Abwassergebühren erfolgt nach - dem Kostendeckungsprinzip: das Gebührenaufkommen soll die Kosten der Abwasserbehandlung decken - dem Verursachungsprinzip: die Benutzer der Abwasserbehandlungseinrichtungen sind zur Finanzierung der erbrachten Leistung heranzuziehen - dem Äquivalenzprinzip: die Höhe der Abwassergebühren muss entsprechend der Inanspruchnahme der Behandlungsleistung bemessen werden. Gemäß Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main wird die derzeit in Frankfurt am Main erhobene "Kanalbenutzungsgebühr" in Höhe von 1,76 EUR/m3 als sogenannte "Einheitsabwassergebühr" ausschließlich auf der Basis des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes "Frischwasserverbrauch" erhoben. Aufgrund der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 02.09.2009, Az.: 5 A 631/08 und weitere Beschlüsse) ist der Einheitsmaßstab zur Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren unzulässig. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, zu der auch die Anlagen zur Abwasserbeseitigung der Stadtentwässerung (SEF) gehören, auf die Nutzer gleichmäßig nach dem Maß der Inanspruchnahme verteilt werden. Beim Einheitsmaßstab werden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung nach dem Frischwasserverbrauch auf die Nutzer der öffentlichen Entwässerungsanlagen verteilt. Nicht berücksichtigt wird hierbei, dass auch Niederschlagswasser über versiegelte Flächen in die Entwässerungsanlage eingeleitet und beseitigt wird. Zwischen dem Frischwasserverbrauch und der Größe der versiegelten Fläche eines Grundstücks besteht kein sachlicher Zusammenhang; die Größe der versiegelten Fläche steigt nicht mit der Menge des Frischwasserverbrauchs. Die bisherige "Kanalbenutzungsgebühr" ist daher aufzuteilen in eine "Schmutzwassergebühr", zur Deckung der Kosten der Schmutzwasserbehandlung und in eine "Niederschlagswassergebühr", zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbehandlung. Im Vergleich zur Kanalbenutzungsgebühr fällt die Schmutzwassergebühr geringer aus. Die Niederschlagswassergebühr ist keine zusätzliche Einnahmequelle; durch Einführung der getrennten Abwassergebühren wird die Berechnungsgrundlage neu strukturiert. Durch die Einführung der Niederschlagswassergebühr wird der Gesamtbetrag der Abwassergebühren der SEF (Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr) gegenüber dem heutigen Gebührenaufkommen dem Grunde nach nicht steigen. Gemäß § 51 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO) entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Änderung von Satzungen, hier der Entwässerungssatzung. Die Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main wurde gemäß § 4 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) letztmals durch Bericht in der 9. ordentlichen Sitzung (XVIII. Wahlperiode) am 23.11.2017 über die Angelegenheit unterrichtet. B. Alternativen Entfällt C. Lösung C1. Einzelne Regelungen der getrennten Abwassergebühr
  3. Gebührenpflichtig wird die überbaute und künstlich befestigte Fläche auf einer Liegenschaft, von der Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird.
  4. Es werden drei Versieglungsklassen geschaffen, die die unterschiedlichen Versieglungsgrade widerspiegeln
    • a)voll versiegelt (Bsp.: Pfannendach, betonierte Hofeinfahrt) 100 % der Fläche wird gebührenpflichtig
    • b)teilweise versiegelt (Bsp.: Gründach, Rasengittersteine, Regenfugenpflaster, Rasenwaben, Schotterrasen, Split- und Kiesdecken) 50 % der Fläche wird gebührenpflichtig
    • c)nicht versiegelt (Bsp.: Rasen, Acker) Fläche wird nicht gebührenpflichtig
  5. Für die Straßenoberflächenentwässerung ist der Straßenbaulastträger gebührenpflichtig, soweit dem keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Auch Straßen sind versiegelte Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird.
  6. Sofern das Niederschlagswasser von angeschlossenen und versiegelten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) eingeleitet wird, die eine Mindestgröße von 1 m3 haben, wird die angeschlossene gebührenpflichtige Fläche um 10 m2 je vollem m3 Behältervolumen reduziert. Die maximale Reduktion darf die tatsächlich angeschlossene Fläche nicht überschreiten.
    • a)Sofern die Zisternen auch zur Brauchwassernutzung eingesetzt werden, erfolgt keine Reduktion der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche.
    • b)Eine Reduktion der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche auch bei Brauchwassernutzung kann nur auf Antrag gewährt werden, wenn der Nachweis der in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleiteten von als Brauchwasser verwendeten Wassermengen durch einen privaten Wasserzähler erbracht wird.
  7. Mit der Einführung der getrennten Abwassergebühr wird für eingeleitetes Schmutzwasser aus Brauchwassernutzungsanlagen eine Schmutzwassergebühr erhoben.
  8. Die in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleiteten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des Wasserversorgers oder einen privaten Wasserzähler ermittelt. Private Wasserzähler müssen daher fest installiert und geeicht sein. Die Kosten für die Beschaffung, den Einbau und die Eichung trägt der Gebührenpflichtige. Dies gilt auch für sogenannte "Gartenwasserzähler" zur Erfassung absetzbarer Wassermengen.
  9. Sofern das Niederschlagswasser von versiegelten Flächen in Versickerungsanlagen (Mulden-, Rigolenversickerung, Sickerschacht) eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, wird die gebührenpflichtige Grundstücksfläche um 50 % reduziert. Diese Reduktion erfolgt bei Versickerungsanlagen, die sich auf den privaten Grundstücken der Eigentümer und auf deren Kosten gebaut wurden.
  10. Veränderungen der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche sind der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen und werden ab dem Folgemonat für die Gebührenfestsetzung berücksichtigt. C2. Weitere Informationen und geplante Bürgerbeteiligung im Rahmen des Projekts Neben der Rechtssicherheit ist die wesentliche Grundlage aller Satzungsregelungen, einfache, klare und für den Bürger nachvollziehbare Regelungen zu erlassen, die zu einer hohen Akzeptanz der Niederschlagswassergebühr führt. Für die Niederschlagswassergebühr soll es keinen separaten Bescheid geben. Der Bürger erhält weiterhin einen Bescheid, in dem ab dem 01.01.2019 die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr gemeinsam erhoben wird. Ein wesentlicher Bestandteil des Projektplans ist die Öffentlichkeitsarbeit und die bürgernahe Gestaltung des Einführungsprozesses. Für jedes Grundstück in Frankfurt am Main wird ein individueller Fragebogen erstellt, in dem der Eigentümer seine Liegenschaft auf einem Luftbild und auch schematisch erkennt. Nach dem aktuellen Projektstand werden ca. 85.000 Fragebögen verschickt. Die aus dem Luftbild ausgewerteten versiegelten Flächen werden markiert und der Eigentümer wird befragt, ob das Niederschlagswasser von diesen Flächen in das Kanalnetz der SEF eingeleitet wird. Der Eigentümer hat an dieser Stelle erstmals die Möglichkeit, der SEF die tatsächliche Entwässerungssituation auf seiner Liegenschaft darzulegen. Im Anschluss an diese Rückmeldung wird dem Eigentümer in einem weiteren Schreiben die in der Erstbefragung ermittelte Fläche mitgeteilt, für die ab 2019 eine Niederschlagswassergebühr erhoben werden soll. Sollte die stadtinterne Beschlussfassung es zulassen, wird in diesem Schreiben zusätzlich die Höhe der Gebühr in EURO angegeben. Auch nach diesem Schreiben hat der Eigentümer noch die Möglichkeit, der SEF eventuelle Unstimmigkeiten bezüglich der Flächen mitzuteilen. Vor dem eigentlichen Gebührenbescheid, der ab dem 01.01.2019 erlassen wird, hat der Eigentümer somit mehrere Möglichkeiten, die Flächenangaben zu überprüfen. Die Gebührensätze für Niederschlagswasser und Schmutzwasser werden mit einer Satzungsänderung in 2018 beschlossen. Notwendig hierfür sind die Flächenangaben der einzelnen Liegenschaften, die zunächst, wie beschrieben, mit dem Erhebungsverfahren ermittelt werden. Zur Kalkulation der Gebührensätze sind erste Rückmeldungen der Eigentümer notwendig, auf deren Basis dann im Rahmen der Kalkulation auf die vollständige versiegelte Fläche im Stadtgebiet geschlossen werden kann. D. Kosten Die Kosten der Einführung der getrennten Abwassergebühr setzen sich wie folgt zusammen: Einmalige Kosten Dienstleistungen zur Unterstützung bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr: - Beratungsleistungen - Kosten des Prozesses der Flächendatenerhebung - Bürgerbüro/Telefonhotline - Anpassung der DV-Systeme Summe einmalige Kosten: 1.800.000 EUR (Beschluss der Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main Nr. 72/2014 XVII. WP vom 11.02.2014). Laufende Aufwendungen Die laufenden Aufwendungen der Erhebung der getrennten Abwassergebühren setzen sich wie folgt zusammen: Sachgebiet Gebühren und Beiträge - Bürgerservice, Datenevidenthaltung, Veranlagung (4,0 VZÄ EG 9): 280.000 EUR - stv. Sachgebietsleitung (Spitzensachbearbeitung) (1,0 VZÄ EG 11): 79.000 EUR IT-Fachbetreuung (eigene Systeme) (1,0 VZÄ EG 11) 79.000 EUR Sachgebiet Finanzbuchhaltung - Geldeingang, Mahnwesen, Beitreibung (2,0 VZÄ EG 8) 108.000 EUR laufende DV-Systembetreuung (extern): 40.000 EUR Summe laufende Kosten: 586.000 EUR Die Stellen wurden in der Stellenübersicht des Eigenbetriebs mit dem Wirtschaftsplan 2012 eingerichtet. Die fünf Stellen wurden bisher sukzessive nach Projektfortschritt bereits besetzt, drei weitere Stellen stehen zur Besetzung an. Die einmaligen und laufenden Kosten sind in den Wirtschaftsplänen der SEF berücksichtigt und werden im kostendeckenden Gebührenhaushalt abgedeckt. Allgemeine Haushaltsmittel der Stadt Frankfurt am Main werden nicht in Anspruch genommen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 26. März 2018 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 26.04.2018 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 20 · 12.04.2018
TO I, TOP 73
Angenommen
Der Vorlage M 61 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDFRAKTIONFDP
Sonstige:
Linke (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD und FRAKTION; BFF (= Enthaltung) sowie LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Annahme)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 21 · 24.04.2018
TO I, TOP 26
Angenommen
Der Vorlage M 61 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurter
Enthaltung:
BFFÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 23 · 26.04.2018
TO II, TOP 42
Angenommen
Der Vorlage M 61 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurter
Enthaltung:
BFFÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; BFF und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)

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