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Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982 in der Fassung vom 21. Oktober 2014

Vorlagentyp: M
3 SitzungenAngenommen

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Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 09.06.2017, M 126

Betreff: Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982 in der Fassung vom 21. Oktober 2014 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 25.09.2014, § 5078 (M 114)

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Betriebskommission der SEF in ihrer 5. ordentlichen Sitzung (XVIII. WP) am 16.02.2017 die Vorlage der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982 in der Fassung vom
  2. Oktober 2014 behandelt hat und der Stadtverordnetenversammlung empfiehlt, dieser zuzustimmen.
  3. Der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982 in der Fassung vom
  4. Oktober 2014 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zugestimmt.
  5. Der Magistrat wird beauftragt, die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen. Begründung: A. Zielsetzung: Aufgrund von der Entwicklung in der Rechtsprechung sowie aus den Erfahrungen beim Vollzug der Satzung sind Anpassungen und Änderungen der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main erforderlich. Der Satzungsentwurf sieht Anpassungen in Struktur und Formulierung vor, die einer besseren Verständlichkeit und einem Zugewinn an Rechtssicherheit dienen sollen. B. Alternative: Keine. C. Lösung: Mit dem vorgelegten Satzungsentwurf wird die Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main in dem aus den Anlagen 2 und 3 dargestellten Umfang geändert. In Anlage 2 wird der Satzungstext einschließlich der zu streichenden Passagen und der neuen Passagen aufgezeigt. In Anlage 3 werden die vorgesehenen Anpassungen und Ergänzungen der Satzung in Form einer Synopse im Einzelnen erläutert und begründet. Wesentliche materielle Änderungen sieht der Satzungsentwurf in folgenden Bestimmungen vor: II. Grundstücksentwässerung § 6 Art des Anschlusses Absatz 1: Bisher war in der Satzung nicht geregelt, in welcher Form der Antrag auf Anschlussgenehmigung gestellt werden muss und genehmigt wird; dies wurde neu in § 6 Abs. 1 aufgenommen. Absatz 2: Für die Sicherung eines Anschlusskanals bei gemeinsamer Nutzung von mehreren Grundstücken wurde die Möglichkeit der Eintragung einer Baulast zusätzlich zur Grunddienstbarkeit aufgenommen. Bei Eintragung einer Baulast würde die SEF über eine Löschung bzw. Änderung informiert werden und müsste dem zustimmen. Dadurch wird verhindert, dass nichterschlossene Grundstücke entstehen. Es wird ergänzt, dass die Baulast oder Grunddienstbarkeit beim Antrag auf Anschlussgenehmigung vorgelegt werden muss. Der Nachweis einer Grunddienstbarkeit oder Baulast ist bereits bei der Antragstellung erforderlich Absatz 6: Damit es mit Planern und Bauherren bei der Bauausführung zu keinen Missverständnissen kommt wurde präzisiert, dass der Anschlusskanal "geradlinig" und in einem gleichmäßigen Gefälle in der Regel zwischen 1 und 5 % hergestellt werden muss, falls aus technischen Gründen kein anderes Gefälle durch die Stadt festgelegt wurde. Der Einsatz von PVC ("PVC-Beschluss" des Magistrats) als Rohrmaterial ist ausgeschlossen. § 7 Ausführung und Unterhaltung der Anschlusskanäle im öffentlichen Gelände Absatz 1: Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Grundstückseigentümer die Kosten der Herstellung eines Anschlusses tragen muss. Weiterhin wird festgelegt, dass die Zulassung der Firmen für Anschlussarbeiten im öffentlichen Straßenraum jeweils für das laufende Kalenderjahr erfolgt. Absatz 2: Präzisierung der Formulierung. Das Anschlusselement gehört zur Anschlussleitung für die der Anschlussnehmer verantwortlich ist. Dies gilt auch im Fall einer Instandsetzung. § 12 Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserüberwachung Absatz 1: Präzisierung der Formulierung. Das Betretungsrecht muss unabhängig von der Untersuchung der Zuleitungskanäle bestehen. Die Untersuchung der Zuleitungskanäle erfolgt vom Hauptkanal aus und nicht vom Grundstück. Der Bezug zu § 7 (6) muss korrigiert werden zu § 12 (8). Absatz 2: Der Umfang der Untersuchungen, die nicht durch die Abwassergebühr finanziert sind, wird deutlicher gefasst, um Widersprüche zu vermeiden. Absatz 3: Präzisierung der Formulierung. Weil Grundstückseigentümer weder über geeignetes Werkzeug noch über fachkundiges Personal verfügen, um Prüfungen der SEF an Grundstücksentwässerungsanlagen zu unterstützen wurden diese Verpflichtungen gestrichen. Neu aufgenommen wurde, dass erforderliche Unterlagen und technische Hilfsmittel für die Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlage unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Absatz 7: Präzisierung der Formulierung. Die Verpflichtung zur Sanierung soll nur bei festgestellten Schäden bestehen. Ein festgestellter Mangel ist nach unseren Festlegungen geringfügig und nicht zu sanieren. Deshalb ist in § 12 (7) und § 13 eine Textkorrektur notwendig. Im Text muss der Begriff "Mangel" durch "Schaden" ersetzt werden. § 13 Haftung Textkorrektur wegen Änderung in §12 Absatz 7: der Begriff "Mangel" wird durch den Begriff "Schaden" ersetzt. III. Abgaben und Kostenerstattungen § 34a Kostenerstattung Anschlusskanäle und Abwasserüberwachung Der Bezug zu § 12 (4) muss korrigiert werden zu § 12 (5). D. Kosten: Keine; insbesondere für die Grundstückseigentümer entstehen keine zusätzlichen Belastungen. Anlage 1_Satzungsentwurf (ca. 18 KB) Anlage 2_SatzungimWortlaut (ca. 156 KB) Anlage 3_Synopse (ca. 28 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 9. Juni 2017 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 31.08.2017 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 13 · 15.08.2017
TO I, TOP 13
Angenommen
Der Vorlage M 126 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDFDPFRAKTIONLinke
Enthaltung:
BFFÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und FRAKTION; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE. (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 14 · 29.08.2017
TO II, TOP 8
Angenommen
Der Vorlage M 126 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTION
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION; BFF (= Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 16 · 31.08.2017
TO II, TOP 28
Angenommen
Der Vorlage M 126 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTION
Enthaltung:
BFFÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION; BFF und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)

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