Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main
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Vortrag des Magistrats vom 04.07.2014, M 114
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9173 (M 209)
- Der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom vom 11. Januar 2011 (Amtsblatt 5/2011) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zugestimmt.
- Der Magistrat wird beauftragt, die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen. Begründung: A - Zielsetzung Aufgrund von Änderungen des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), des Hessischen Wassergesetzes (HWG), der Eigenkontrollverordnung (EKVO) sowie der Entwicklung in der Rechtsprechung werden Anpassungen und Änderungen der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main erforderlich. In Anlehnung an die Mustersatzung des Hessischen Städtetages sieht der Satzungsentwurf zudem Anpassungen in Struktur und Formulierung vor, die einer besseren Verständlichkeit und einem Zugewinn an Rechtssicherheit dienen sollen. B - Alternativen Keine. Insbesondere aufgrund der Änderung gesetzlicher Grundlagen ist eine Änderung der Entwässerungssatzung unverzichtbar. C - Lösung Mit dem vorgelegten Satzungsentwurf wird die Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main in dem aus Anlage 2 und 3 dargestellten Umfang geändert. In Anlage 2 wird der Satzungstext einschließlich der zu streichenden Passagen und der neuen Passagen aufgezeigt. In Anlage 3 werden die vorgesehenen Anpassungen und Ergänzungen der Satzung in Form einer Synopse im Einzelnen erläutert und begründet. Die Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main hat der Änderung der Satzung mit Beschluss Nr. 62/2014 (XVII. WP) am 11.02.2014 zugestimmt. Wesentliche materielle Änderungen sieht der Satzungsentwurf in folgenden Bestimmungen vor: - Nach § 7 Abs. 4 hat der/die Anschlussnehmer/in eine Dichtheitsprüfung bzw. Dichtheitsnachweis für neu hergestellte Leitungen zu führen, um ein Mindestmaß an Qualitätssicherung zu erreichen. - Nach § 7 Abs. 6 sind nicht mehr benutzte Anschlusskanäle auf Kosten des/der Anschlussnehmers/in am öffentlichen Kanal fachgerecht dauerhaft zu verschließen. Hierdurch soll das Risiko der Exfiltration oder. Infiltration bzw. des unbemerkten Zusammenbruchs des Anschlusskanals bei Rückstau aus dem öffentlichen Kanal minimiert werden. - Nach § 16 Abs. 4 entsteht die Beitragspflicht aufgrund der Änderung von § 11 Abs. 8 Satz 2 KAG künftig mit dem erstmaligen Anschluss. Damit verlagert sich der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vor auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vorteilseintritts auf den Anschluss des Grundstücks anstelle des bisher erforderlichen Vorliegens eines Feststellungsbeschlusses (§ 16 Abs. 3 alte Fassung der Satzung). - Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 entfällt als Folge der Änderung des § 11 Abs. 7 KAG künftig die gesamtschuldnerische Haftung für Wohnungs- und/oder Teileigentum oder Wohnungs- und/oder Teilerbbaurecht. Es wird nur noch entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil oder Erbbaurechtsanteil gesamtschuldnerisch gehaftet. Daher entfällt auch die Zustellung an einen Verwalter als Empfangsbevollmächtigten, da ein Verwalter bei Sondereigentum (Wohnungen) keine Zustellberechtigung (mehr) hat. - Gemäß § 22 Abs. 5 entfällt künftig die sogenannte Bagatellgrenze von 10 m3 als Grundlage einer Gebührenbefreiung, da diese von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten verworfen worden und in Hessen keine andere Entscheidung zu erwarten ist. - § 35, der die Entrichtung von Kanalanschlussbeiträgen und Kanalbenutzungsgebühren bei Übernahme privater Kanalanlagen als öffentliche Entwässerungsanlagen betrifft, ist entbehrlich. Kanalanschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren werden unabhängig davon erhoben, ob ein Grundstück direkt an die öffentliche Entwässerungsanlage oder über einen Privatkanal (verlängerter Hausanschluss/ Grundstücksentwässerungsanlage) anschließt. Die Beitragspflicht zum Kanalanschlussbeitrag entsteht in den Fällen, in denen das auf dem Grundstück anfallende Abwasser über einen Privatkanal zur öffentlichen Entwässerungsanlage transportiert wird, sodass die Übernahme kein spezifisches Merkmal für das Entstehen der Beitragspflicht darstellt. - Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 2, die für bestimmte Grundstücke in Fechenheim, die an die vorläufige öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wurden, eine Befreiung vom Kanalanschlussbeitrag vorsah, kann entfallen, da die öffentliche Entwässerungsanlage in Fechenheim bereits seit langem endgültig hergestellt und nicht mehr vorläufig ist. - Mit § 44 wird die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Abgabepflichtigen entsprechend den Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) geregelt. D - Kosten Durch den Wegfall der sogenannten Bagatellgrenze entstehen durch die Satzungsänderung Einnahmeausfälle in Höhe von ca. 20.000,-- Euro. Sie führt nicht zu stellenplanmäßigen Auswirkungen. Anlage 1_Aenderungssatzung (ca. 201 KB) Anlage 2_Satzungstext_mit_hervorgehobenen_Aenderungen (ca. 194 KB) Anlage 3_Synopse (ca. 459 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 4. Juli 2014 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 25.09.2014 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., ELF Piraten und RÖMER; FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, ELF Piraten und RÖMER; FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) NPD (= Enthaltung) REP (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, ELF Piraten, RÖMER und REP gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FREIE WÄHLER und NPD (= Enthaltung)