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Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main: I. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 und Billigung des Lageberichtes für das…

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Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main: I. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 und Billigung des Lageberichtes für das Wirtschaftsjahr 2025 sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes II. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss zum 31.12.2026 und Lagebericht 2026

Vorlagentyp: M
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Zusammenfassung

In dem Vorschlag wird der Jahresabschluss der Hafen- und Marktbetriebe zum 31. Dezember 2025 festgestellt und der Lagebericht 2025 gebilligt. Zudem wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG für die Prüfung des Jahresabschlusses 2026 bestellt. Ziel ist die Sicherstellung der finanziellen Stabilität und der ordnungsgemäßen Prüfung durch den Abschlussprüfer.

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Beschlussvorschlag

  1. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 und Billigung des Lageberichtes 2025 sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes. 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2025 und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2025 für den Eigenbetrieb Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main durch den von der Stadtverordnetenversammlung bestimmten Abschlussprüfer Schüllermann und Partner AG, Dreieich, geprüft wurden (§ 27 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)). Der Prüfungsauftrag erstreckte sich dabei auch auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und der Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Frankfurt am Main (PCGK). Der Abschlussprüfer hat am 29.04.2026 im Bericht über die Abschlussprüfung für das Wirtschaftsjahr 2025 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. 2. Der Jahresabschluss zum 31.12.2025, der Lagebericht 2025, der Bericht über die Abschlussprüfung für das Wirtschaftsjahr 2025 einschließlich den Ergebnissen über die Prüfung nach § 53 HGrG und der Einhaltung des PCGK sowie die Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission werden zur Kenntnis genommen. 3. Der Jahresabschluss zum 31.12.2025 der Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main wird in der vorgelegten Form gemäß § 5 Ziffer 11 EigBGes festgestellt: a. Die Bilanzsumme auf der Aktiv- und der Passivseite beträgt EUR 65.703.993,10, b. die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von EUR 3.796.766,14. 4. Der Lagebericht zum Wirtschaftsjahr 2025 der Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main wird gebilligt. 5. Der Jahresgewinn 2025 in Höhe von EUR 3.796.766,14 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Dieser setzt sich zusammen aus dem Jahresgewinn der Hafenbetriebe in Höhe von EUR 2.064.600,58 und dem Jahresgewinn der Marktbetriebe in Höhe von EUR 1.732.165,56. 6. Der Bericht der Betriebskommission über deren Tätigkeit im Wirtschaftsjahr 2025 einschließlich des Berichts über die Einhaltung des PCGK und der Stellungnahme zum Ergebnis der Abschlussprüfung 2025 werden zur Kenntnis genommen. 7. Der Betriebsleitung wird Entlastung erteilt.
  2. Bestellung des Abschlussprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2026. 1. Auf Vorschlag der Betriebskommission des Eigenbetriebs Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, Robert-Bosch-Straße 5, 63303 Dreieich als Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2026 bestellt (§ 5 Ziffer 13 und § 7 Abs. 3 Ziffer 7 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)). 2. Neben dem gesetzlich geregelten Prüfungsumfang (§ 27 Abs. 2 EigBGes) umfasst der Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer auch folgende Prüfungsinhalte: • Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften • Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) • Erstellen eines ausführlichen Erläuterungsteils zu den Posten von Bilanz und GuV des Jahresabschlusses, wie er vor der Einführung des KonTraG üblich war. • Prüfung der Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Stadt Frankfurt am Main.

Begründung

A. Zielsetzung

Es finden die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes Hessen (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.04.2025, Anwendung.

zu I.: Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 und Billigung des Lageberichtes 2025 sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes

Die Stadtverordnetenversammlung stellt den Jahresabschluss fest (§ 5 Ziffer 11 EigBGes). Dies soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen. Gleichzeitig beschließt die Stadtverordnetenversammlung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen und über die Entlastung der Betriebsleitung. Wird die Entlastung versagt, hat sie dafür Gründe anzugeben (§ 27 Abs. 3 EigBGes).

zu II.: Bestellung des Abschlussprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2026

Der durch die Betriebsleitung aufzustellende Jahresabschluss und Lagebericht (§ 22 EigBGes und § 16 Betriebssatzung) ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 27 Abs. 2 EigBGes).

Die Betriebskommission schlägt den Abschlussprüfer vor (§ 7 Abs. 3 Ziffer 7 EigBGes), der gemäß § 5 Ziffer 13 EigBGes von der Stadtverordnetenversammlung bestimmt wird.

B. Alternativen

Entfällt

C. Lösung

zu I.: Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 und Billigung des Lageberichtes 2025 sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes

Aufstellung des Jahresabschlusses

Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht ordnungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres freiwillig nach den für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufgestellt und der Betriebskommission in der Sitzung am 26.06.2026 vorgelegt (§ 27 Abs. 1 EigBGes).

Prüfungsinhalte

Der von der Stadtverordnetenversammlung für die Prüfung bestimmte Abschlussprüfer Schüllermann und Partner AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Robert-Bosch-Straße 5, 63303 Dreieich, hat den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches geprüft (§ 27 Abs. 2 EigBGes, § 16 Betriebssatzung).

Die Prüfung erstreckte sich dabei auch auf die Buchführung, auf die vorgeschriebene Erfolgsübersicht (§ 24 Abs. 3 EigBGes), auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse (Bericht nach § 53 HGrG gemäß des Fragenkataloges IDW PS 720), auf einen ausführlichen Erläuterungsteil zum Jahresabschluss (wie er vor der Einführung des KonTraG üblich war) sowie auf die Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Stadt Frankfurt am Main (§ 2836 vom 02.02.2023 / M 221 vom 09.12.2022).

Bekanntmachung

Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist unverzüglich in der ortsüblichen Form - Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main - öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers im Wortlaut mit Datum anzugeben. Hat der Abschlussprüfer die Bestätigung versagt, ist hierauf besonders hinzuweisen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen (§ 27 Abs. 4 EigBGes).

Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des unabhängigen Abschlussprüfers (in Auszügen):

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde mit folgendem Wortlaut erteilt:

"Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2025 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom

  1. Januar 2025 bis zum
  2. Dezember 2025 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main für das Wirtschaftsjahr vom
  3. Januar 2025 bis zum
  4. Dezember 2025 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse - entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum
  5. Dezember 2025 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom
  6. Januar 2025 bis zum
  7. Dezember 2025 und - vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat." (...) Verwendung des Jahresgewinnes Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die Verwendung des Jahresgewinns (§ 5 Nr. 11 EigBGes) unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Betriebsleitung und auf der Grundlage der Empfehlung der Betriebskommission: Es wird vorgeschlagen, den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2025 auf neue Rechnung vorzutragen. Im Verlauf des Jahres 2026 hat sich im Rahmen der weiterführenden Planungen zur Sanierung der Haustechnik der Kleinmarkthalle gezeigt, dass die bislang vorgesehenen Finanzmittel, deren Verwendung an gesetzliche Reinvestitionsfristen gebunden ist, unter den gegebenen Rahmenbedingungen der Bauausführung im laufenden Betrieb nicht fristgerecht zur Finanzierung der Maßnahme eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Erschließung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten für die zwingend erforderliche technische Sanierung des über 70 Jahre alten Gebäudes notwendig. Die Maßnahme ist für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs sowie den langfristigen Erhalt der baulichen und technischen Infrastruktur von wesentlicher Bedeutung. Der Vortrag des Jahresüberschusses auf neue Rechnung dient insofern der Stärkung der finanziellen Eigenmittel des Eigenbetriebs und trägt dazu bei, die Investitions- und Handlungsfähigkeit nachhaltig zu sichern. Zugleich können hierdurch zusätzliche Fremdfinanzierungsbedarfe reduziert und die wirtschaftliche Stabilität des Eigenbetriebs im Hinblick auf die anstehenden Sanierungsmaßnahmen gestärkt werden. Empfehlungen an die Stadtverordnetenversammlung Die Betriebskommission der Hafen- und Marktbetriebe hat sich in ihrer Sitzung am 26.06.2026 mit dem Jahresabschluss, dem Lagebericht und dem Vorschlag für die Verwendung des Jahresgewinns befasst und Stellung genommen (§ 7 Abs. 3 Ziffer 5 EigBGes): Der Jahresabschluss zum 31.12.2025 und der Lagebericht 2025 werden nach erfolgter Prüfung gebilligt. Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, den Jahresabschluss festzustellen und die Verwendung des Jahresgewinns - wie von der Betriebsleitung vorgeschlagen - zu beschließen. zu II. Bestellung des Abschlussprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2026 Der gemäß § 22 EigBGes und § 16 Betriebssatzung aufzustellende Jahresabschluss und Lagebericht sind nach § 27 Abs. 2 EigBGes durch den von der Stadtverordnetenversammlung zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen. Prüfungsumfang Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Buchführung, auf die nach § 24 Abs. 3 EigBGes vorgeschriebene Erfolgsübersicht und auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (§ 53 HGrG). Dabei ist zu untersuchen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wurde. Neben dem in Gesetz und Betriebssatzung benannten Prüfungsumfang umfasst die Abschlussprüfung gemäß PCGK weitere Prüfungsinhalte. Die für den Eigenbetrieb maßgeblichen Inhalte werden beauftragt. Die Leistungen des Abschlussprüfers umfassen auch die Teilnahme an der Sitzung der Betriebskommission, in der der Jahresabschluss zur Beschlussfassung vorgelegt wird, und die Berichterstattung über die wesentlichen Prüfungsergebnisse einschließlich Kommentierung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Empfehlung der Betriebskommission Die Betriebskommission des Eigenbetriebes schlägt der Stadtverordnetenversammlung den durch sie zu bestimmenden Abschlussprüfer vor (§ 7 Abs. 3 Ziffer 7 und § 5 Ziffer 13 EigBGes). Mit Beschluss vom 26.06.2026 hat die Betriebskommission der Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main die Prüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, Robert-Bosch-Straße 5, 63303 Dreieich, als Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2026 vorgeschlagen. Die Betriebskommission sah keine Veranlassung, eine Empfehlung über besondere Prüfungsschwerpunkte an die Stadtverordnetenversammlung auszusprechen.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

  1. a)
    ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben
    Folgende Form ist vorgeschrieben:
  2. b)
    ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen
    Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze):
  3. c)
    Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil:
    ☒ verwaltungsinterner Vorgang
    ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend
    ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden
    ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung
    ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund
    ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden
    Erläuterung (optional):
    Information der Öffentlichkeit: Siehe Ziffer C. I: Abschnitt "Bekanntmachung"
    Feststellung des Jahresabschlusses / Behandlung des Jahresergebnisses / Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers: Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main.
    Jahresabschluss und Lagebericht werden für ein Jahr im Internet (Website: https://www.hfm-frankfurt.de/) veröffentlicht.
  4. d)
    ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 23. Oktober 2026 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor.

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