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Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung…

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Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion) Satzung über die Benutzung des Geländes des Waldstadions Frankfurt am Main (Stadiono

Vorlagentyp: M
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Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 09.07.2001, M 136

Betreff: Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion) Satzung über die Benutzung des Geländes des Waldstadions Frankfurt am Main (Stadionordnung) Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 21.07.1988, § 5954 (M 162) I. Der Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion) wird beschlossen. II. Gleichzeitig wird die Aufhebung der Satzung über die Benutzung des Geländes des Waldstadions Frankfurt a.M. (Stadionordnung) beschlossen. III. Der Magistrat wird beauftragt, das Erforderliche - auch im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Frankfurt a.M. - zu veranlassen.

Begründung: A. Zielsetzung Die Gefahrenabwehrverordnung (GAVO) soll die bisherige Polizeiverordnung (PVO) Waldstadion vom 27.09.1988 und die Stadionsatzung (Benutzungsordnung) vom 03.01.1989 zusammenfassen, aktualisieren und ergänzen. Die PVO Waldstadion und die Stadionsatzung wurden überarbeitet, da die Polizei einige punktuelle Änderungen beider Vorschriften für zweckmäßig erachtet hatte. Weiterhin wurde eine Anpassung an die vom DFB im Rahmen des neuen Sicherheitskonzeptes Fußball vorgelegte Muster-Stadionordnung geprüft und vorgenommen. Mit der Übergabe des Stadions an die private Betreibergesellschaft Octagon zum 01.07.2002 wäre die bisherige Stadionordnung ohnehin aufzuheben, da es sich dann nicht mehr um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der §§ 19 und 20 der Hessischen Gemeinde Ordnung (HGO) handelt, so dass insofern keine Befugnis mehr nach § 5 Abs. 1 HGO für eine Satzungsregelung besteht. Es wurde daher geprüft, inwieweit die in der geltenden Satzung enthaltenen Regelungen bzw. die vorgesehenen Änderungen typische abstrakte Gefahrentatbestände zum Inhalt haben, die ohne rechtliche Bedenken in die GAVO Waldstadion übernommen werden können. Die entsprechenden Gefahrentatbestände wurden in die neue GAVO eingefügt, so dass gleichzeitig die Satzung aufzuheben ist. B. Alternativen Keine C. Lösung Mit der Vorlage dieser Rechtsverordnung macht die Stadt Frankfurt am Main von der Möglichkeit nach § 74 HSOG Gebrauch, für den Bereich des Stadtgebietes eine Regelung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main zu erlassen. . . Die vorgelegte GAVO beinhaltet Regelungen, die sich nach den in den zurückliegenden Jahren gemachten Erfahrungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Gebiet des Waldstadions als notwendig erwiesen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Verordnungsentwurfes verwiesen. Die Verordnung bedarf der Beschlussfassung durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung. D. Kosten Keine Begründung der Gefahrenabwehrverordnung Allgemeines Nach § 74 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Gemeinden für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. Gefahrenabwehrverordnungen enthalten Gebote und Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet und zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Regelungstatbestand solcher Verordnungen ist stets die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, jedoch genügt für den Erlass, anders als bei einer gefahrenabwehrbehördlichen Einzelanordnung, das Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Diese liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass wegen bestimmter Geschehnisse, Handlungen oder Zustände ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt. Mit dem vorliegenden Entwurf ist die bisherige Polizeiverordnung vom 27.09.1988 aufgrund der in den vergangenen 13 Jahren gesammelten Erfahrungen überarbeitet, aktualisiert und um die Regelungen aus der spätestens zum 01.07.2001 aufzuhebenden Stadionsatzung (Benutzungsordnung) ergänzt worden, die typische ab-strakte Gefahrentatbestände zum Inhalt haben. Sie wurde weiterhin um solche Regelungen erweitert, die sich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Waldstadions als notwendig erwiesen haben. Die wichtigsten Änderungen sind folgende: 1) Der Geltungsbereich wurde einerseits den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst, die sich durch Änderungen in der Straßenführung, bei Fußwegen, Schneisen und Parkplätzen ergeben haben. Andererseits wurden punktuell Begradigungen von Winkeln, Ecken und sehr schmalen Gebietsstreifen vorgenommen, deren Notwendigkeit weder nachvollziehbar ist noch zur Vereinfachung in der praktischen Anwendung beiträgt. 2) Die Verhaltensvorschriften in § 2 sollen gegenüber der bisherigen Regelung von den Besuchern auf alle Personen, die sich im Geltungsbereich aufhalten, ausgedehnt werden, da bisher z.B. Gewerbetreibende, fliegende Händler nicht erfasst waren und bestimmte Regelungen unterlaufen konnten. 3) Die Betretungs- und Besteigungsverbote sollen um die Flächen und Anlagen ergänzt werden, die sich aufgrund der Erfahrungen als dafür notwendig erwiesen haben. Ausgenommen soll auch der Personenkreis werden, der vom Betreiber/der Betreiberin dazu befugt ist. 4) Das Waffenverbot soll um Laser-Pointer erweitert werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der PVO noch nicht existierten, jetzt aber in zunehmendem Maße mitgeführt und angewandt werden. 5) Das Verbot des Mitführens und Verbreitens von rassistischem, fremdenfeindlichem oder rechtsradikalem Propagandamaterial soll den sich seit einigen Jahren ständig wachsenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus dem rechtsradikalen Spektrum entgegenwirken. 6) Das Verbot des Betretens in betrunkenem Zustand soll aus der Stadionsatzung übernommen werden und um den Einfluss von Betäubungsmitteln erweitert werden, um dem steigenden Missbrauch von Drogen bei Veranstaltungen vorzubeugen. 7) Das Verbot des Mitführens, Verkaufens und Konsumierens von Alkohol soll ebenfalls aus der Stadionsatzung übernommen werden. Gleichzeitig soll die Regelung eindeutiger gefasst werden, um Missverständnissen keinen Raum zu geben. 8) Die Verbote des Mitführens von Bechern, Dosen und ähnlichen Gegenständen sowie von bestimmten schädlichen Substanzen sollen dahingehend erweitert werden, dass diese Gegenstände und Substanzen auch nicht bereitgehalten oder anderen überlassen werden. Damit soll das leichtfertige Umgehen dieser Vorschriften verhindert werden. 9) Von den Verboten und Verhaltensvorschriften soll ein bestimmter Personenkreis ausgenommen werden, soweit dies notwendig ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung einer Veranstaltung zu gewährleisten: Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie die Bediensteten des Eigentümers/der Eigentümerin, des Betreibers/der Betreiberin und des Veranstalters/der Veranstalterin. 10) Die Pflichten des Veranstalters sollen insoweit aus der Stadionsatzung übernommen werden, als sie typische, abstrakte Gefahrentatbestände regeln. Sie sollen durch entsprechende Formulierungen diesem Sachverhalt angepasst werden, um den rechtlichen Gegebenheiten Genüge zu tun. Sie sollen außerdem um die Verpflichtung ergänzt werden, bei bestimmten gefahrenträchtigen Mannschaftssportveranstaltung die rivalisierenden Fangruppen weiträumig getrennt unterzubringen. Viele Erfahrungen bei Fußballspielen in sehr unterschiedlichen Stadien in ganz Europa haben die Notwendigkeit einer solchen Regelung eindeutig unter Beweis gestellt. 11) Die Zuständigkeitsregelung für Ausnahmegenehmigungen soll den begrifflichen Neuregelungen im HSOG angepasst werden (Örtliche Ordnungsbehörde statt Allgemeine Polizeibehörde). 12) Die Bußgeldtatbestände werden den geänderten und neuen Verbotstatbeständen angepasst. Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion) Aufgrund der §§ 71,74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 31.03.1994 (GVBl. I, S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2000 (GVBl. I, S. 577), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am die folgende Verordnung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für die nachstehend wie folgt beschriebenen und begrenzten, in dem anliegenden Plan schwarz umrandeten Gebiete:

  1. Straßenbahnhaltestelle "Stadion" einschließlich des Vorplatzes, begrenzt im Süden durch die Unterführung vom Vorplatz der Straßenbahnhaltestelle zum Stadion (einschließlich der Unterführung),- und den Bahndamm bis zum westlichen Fahrbahnrand der Mörfelder Landstraße an der Eisenbahnbrücke (einschließlich des Bereichs unter der Brücke), im Osten ab der Fahrbahnunterführung der Mörfelder Landstraße -,(Eisenbahnbrücke) entlang des westlichen Fahrbahnrandes der Mörfelder Landstraße bis in Höhe des Lichtmastes Nr. 412, im Norden entlang einer von Osten nach Westen führenden gedachten Linie zwischen Lichtmast Nr. 412 über die Bahnaufsichtskanzel bis zum Fußweg zwischen dem westlichen Begrenzungszaun der Straßenbahnhaltestelle "Stadion" und dem Zaun zum Waldgelände, im Westen durch den zwischen dem westlichen Begrenzungszaun und dem Zaun zum Waldgelände entlang führenden Fußweg (einschließlich) bis zur Unterführung vom Vorplatz der Straßenbahnhaltestelle zum Stadion, 2. ab dem südwestlichen Brückenpfeiler an der Fahrbahnunterführung der Mörfelder Landstraße entlang der Südseite der Böschung des Bahndammes bis zum Bahnübergang in der Flughafenstraße, ab dem Bahnübergang Flughafenstraße in westlicher Richtung, - entlang der Gleisanlagen, ab der Abzweigstelle der Bahnlinie in Richtung Norden entlang der Nordwestseite der gesamten Bahnanlage bis zu den Bahnunterführungen über die Dreieichschneise einschließlich der Bahnüberführungen, Dreieichschneise in südöstliche Richtung bis zur Kreuzung Vierherrensteinschneise und Flughafenstraße, einschließlich der Flächen unter den Bahnüberführungen, Verlängerung der Dreieichschneise bis Kreuzungsbereich Vierherrensteinschneise/ Brunnenweg, Brunnenweg in Richtung Osten bis Kreuzung Steingrundschneise, Steingrundschneise in Richtung Nordosten bis Kreuzung Sperberschneise, Sperberschneise in Richtung Südosten bis westliche Seite des Fahrbahnrandes B 43/44 Autobahnauffahrt Nordkreisel/BAB A 3, westliche Seite des Fahrbahnrandes der B 43/44 zwischen Sperberschneise und der Fahrbahnunterführung Mörfelder Landstraße, gedachte Linie vom westlichen Fahrbahnrand der Mörfelder Landstraße zum südwestlichen Brückenpfeiler der Fahrbahnunterführung,
  2. Flughafenstraße zwischen Eisenbahnbrücke und Bahnübergang vor dem Parkplatz Gleisdreieck, die befahrbare Fläche des Parkplatzes Gleisdreieck und dessen Zu- und Abfahrten von/zu der Flughafenstraße sowie die im Südwesten des Bahndreieckes gelegene Fläche, begrenzt durch die südwestliche Seite der befahrbaren Fläche des Parkplatzes Gleisdreieck und dessen Zufahrt, den nordwestlichen Fahrbahnrand der Flughafenstraße zwischen Zufahrt Parkplatz Gleisdreieck und Abzweigstelle der Bahnanlage in Richtung Norden (in Höhe der Otto-Fleck-Schneise) sowie den nordwestlich gelegenen Bahndamm zwischen Abzweigstelle der Bahnanlage und Parkplatz Gleisdreieck, 4. befahrbare Fläche des Parkplatzes Isenburger Schneise und dessen Zu- und Abfahrten der Isenburger Schneise sowie die Isenburger Schneise von der östlichen Zu- und Abfahrt bis Einmündung Otto-Fleck-Schneise, die Otto-Fleck-Schneise bis Einmündung Milan-Schneise einschließlich des "Fußweges zum Parkplatz Isenburger Schneise" entlang der Otto-Fleck-Schneise, 5. östliche Seite des Fahrbahnrandes B 44 Autobahnabfahrt Nordkreisel/BAB A 3 in Höhe Einmündung zur Otto-Fleck-Schneise (Zufahrt zum Waldparkplatz), Otto-Fleck-Schneise in Richtung Nordosten bis Einmündung der Milan-Schneise, Milan-Schneise in Richtung Nordwesten bis Einmündung in die Mörfelder Landstraße, östliche Seite des Fahrbahnrandes der Mörfelder Landstraße B 44 bis zur Einmündung Otto-Fleck-Schneise am Nordkreisel/B44 sowie der Aufgang von der Milan-Schneise zum Fußgängerüberweg auf der Eisenbahnbrücke, der Fußweg auf der Eisenbahnbrücke und dessen Abgang westlich der Mörfelder Landstraße. Zum Geltungsbereich gehören auch die Fußgängerbrücken in Höhe Waldparkplatz über die Mörfelder Landstraße mit den Auf- und Abgängen.
  3. Die genannten Straßen und Wege sind Teile des Geltungsbereiches, soweit sie diesen begrenzen. (2) Der Plan ist Bestandteil dieser Gefahrenabwehrverordnung. § 2 Verhalten anläßlich von Veranstaltungen (1) Personen, die sich anläßlich von Veranstaltungen in dem Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung aufhalten, haben sich so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. (2) Insbesondere ist es allen im Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung befindlichen Personen verboten, 1. die Spielflächen, die Umkleideräume, die technischen Bereiche sowie die Gittergassen oder besonders abgesperrten Flächen in den Zuschauerbereichen ohne Zustimmung der Polizei, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Betreibers/der Betreiberin oder des Veranstalters/der Veranstalterin zu betreten, 2. bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume ohne Zustimmung der Polizei, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Betreibers/der Betreiberin oder des Veranstalters/der Veranstalterin zu besteigen, zu übersteigen, zu bekleben, zu bemalen, zu beschriften, zu besprühen, zu beschmieren oder sonst zu verunstalten,
  4. Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind (wie Messer, Fahrradketten, Knüppel, Stöcke, Laser-Pointer u.a.), zu führen, mitzuführen, bereitzuhalten oder anderen zu überlassen, 4. rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial mit sich zu führen, zu verteilen oder zu verkaufen oder derartige Parolen zu äußern oder zu verbreiten, 5. sich in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes aufzuhalten, 6. alkoholische oder alkoholhaltige Getränke mitzubringen sowie außerhalb der von dem Eigentümer/der Eigentümerin oder von dem Betreiber/von der Betreiberin besonders genehmigten Ausschankstellen abzugeben, zu verkaufen, mit sich zu führen oder zu konsumieren; die Belieferung der Ausschankstellen stellt kein Mitbringen oder Mitsichführen im Sinne dieser Verordnung dar,
  5. Becher, Dosen, Flaschen, Krüge und ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichem Material mitzuführen, bereitzuhalten oder anderen zu überlassen, 8. ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen mitzuführen, bereitzuhalten oder anderen zu überlassen, 9. pyrotechnische Gegenstände einschließlich Wunderkerzen mitzuführen, zu verwenden oder anderen zu überlassen, 10. offenes Feuer zu entzünden, 11. brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände sowie Flüssigkeiten auf Personen, Tiere oder Sachen (wie Besucherplätze oder Spielflächen) zu werfen oder zu gießen, 12. sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten, Hocker u.ä.) mitzuführen,
  6. Fahnen- oder Transparentstangen mitzuführen, die länger als zwei Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
  7. Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3, 4, 6, 7, 9, 12 und 13 sowie Substanzen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 zu lagern, 15. auf Zugängen zu dem und in dem Waldstadion sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen zu liegen, zu sitzen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen. (3) Von den Verboten des Absatzes 2 können Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind beim Betreten des Geltungsbereiches mitzuführen und auf Verlangen der Polizei, dem Eigentümer / der Eigentümerin, dem Betreiber/der Betreiberin, dem Veranstalter / der Veranstalterin oder dem Ordnungsdienst vorzuzeigen. (4) Die Verbote des Absatzes 2 gelten nicht für die Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, die Feuerwehr und die Rettungsdienste im dienstlich notwendigen Einsatz sowie für die Bediensteten des Eigentümers / der Eigentümerin, des Betreibers / der Betreiberin und des Veranstalters / der Veranstalterin einschließlich deren Beauftragten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Veranstaltung notwendig ist. § 3 Pflichten des Veranstalters/der Veranstalterin (1) Der Veranstalter/Die Veranstalterin hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Kontroll- und Ordnungsdienst zu stellen. Die Mitglieder des Kontroll- und Ordnungsdienstes sind als solche zu kennzeichnen durch eine deutlich sichtbare Bezeichnung "Ordner", die auf einer einheitlichen, farblich herausgehobenen Oberbekleidung enthalten sein muss. Die Mitglieder des Kontroll- und Ordnungsdienstes sind verpflichtet, diese Oberbekleidung und Kennzeichnung während der Gesamtdauer der Veranstaltung bis zur vollständigen Räumung des Stadions zu tragen. (2) Der Veranstalter/Die Veranstalterin ist verpflichtet, durch den Kontroll- und Ordnungsdienst Personen zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern, 1. die sich in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes befinden oder 2. die verbotene Gegenstände oder Substanzen nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 dieser Verordnung mit sich führen, (3) Der Veranstalter/Die Veranstalterin ist verpflichtet, bei Mannschaftssportveranstaltungen, bei denen mit körperlichen Auseinandersetzungen unter gegnerischen Anhängern der teilnehmenden Mannschaften zu rechnen ist, diese Anhänger in weiträumig von einander getrennten Gruppen entsprechend ihrer erkennbaren Mannschaftspräferenz unterzubringen. § 4 Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 77 Abs. 1 HSOG, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Spielflächen, die Umkleideräume, die technischen Bereiche sowie die Gittergassen oder besonders abgesperrten Flächen in den Zuschauerbereichen ohne Zustimmung der Polizei, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Betreibers/der Betreiberin oder des Veranstalters/der Veranstalterin betritt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume ohne Zustimmung der Polizei, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Betreibers/der Betreiberin oder des Veranstalters/der Veranstalterin besteigt, übersteigt, beklebt, bemalt, beschriftet, besprüht, beschmiert oder sonst verunstaltet, 3. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind (wie Messer, Fahrradketten, Knüppel, Stöcke, Laser-Pointer u.a.) führt, mitführt, bereithält oder anderen überlässt, 4. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial mit sich führt, verteilt oder verkauft oder derartige Parolen äußert oder verbreitet, 5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 sich in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbaren Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes aufhält, 6. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 alkoholische oder alkoholhaltige Getränke mitbringt sowie außerhalb der von dem Eigentümer/der Eigentümerin oder von dem Betreiber/der Betreiberin besonders genehmigten Ausschankstellen abgibt, verkauft, mit sich führt oder konsumiert, 7. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Becher, Dosen, Flaschen, Krüge und ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichem Material mitführt, bereithält oder anderen überlässt, 8. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen mitführt, bereithält oder anderen überlässt, 9. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 9 pyrotechnische Gegenstände einschließlich Wunderkerzen mitführt, verwendet oder anderen überlässt, 10. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 10 offenes Feuer entzündet, 11. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 11 brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände sowie Flüssigkeiten auf Personen, Tiere oder Sachen (wie Besucherplätze oder Spielflächen) wirft oder gießt, 12. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 12 sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten, Hocker u.ä.) mitführt, 13. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 13 Fahnen- oder Transparentstangen mitführt, die länger als zwei Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, 14. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 14 Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3, 4, 6, 7, 9, 12 und 13 sowie Substanzen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 lagert, 15. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 15 auf Zugängen zu dem und in dem Waldstadion sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen liegt, sitzt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht, 16. einer Auflage nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 17. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 als Veranstalter/Veranstalterin für die Durchführung der Veranstaltung keinen Kontroll- und Ordnungsdienst stellt, 18. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 als Veranstalter/Veranstalterin die Mitglieder des Kontroll- und Ordnungsdienstes nicht als solche kennzeichnet durch eine deutlich sichtbare Bezeichnung "Ordner", die auf einer einheitlichen, farblich herausgehobenen Oberbekleidung enthalten sein muss, 19. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 als Mitglied des Kontroll- und Ordnungsdienstes die einheitliche, farblich herausgehobene Oberbekleidung mit der darauf deutlich sichtbaren Bezeichnung "Ordner" nicht während der Gesamtdauer der Veranstaltung bis zur vollständigen Räumung trägt, 20. entgegen § 3 Abs. 2 als Veranstalter/Veranstalterin nicht durch den Kontroll- und Ordnungsdienst Personen zurückweisen lässt und am Betreten des Stadions hindern lässt, die 21. sich in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes befinden oder 22. verbotene Gegenstände oder Substanzen nach § 2 Abs. 2 Ziffer 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 dieser Verordnung mit sich führen, 23. entgegen § 3 Abs. 3 als Veranstalter/Veranstalterin bei Mannschaftssportveranstaltungen, bei denen mit körperlichen Auseinandersetzungen unter gegnerischen Anhängern der teilnehmenden Mannschaften zu rechnen ist, diese Anhänger nicht in weiträumig von einander getrennten Gruppen entsprechend ihrer erkennbaren Mannschaftspräferenz unterbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Deutsche Mark geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) findet Anwendung. § 6 Anwendung sonstiger Vorschriften Diese Gefahrenabwehrverordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, wie z.B. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechts, des Waffen- und Sprengstoffrechts. § 7 Inkrafttreten (1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main vom 27.9.1988 (Amtsblatt 1988, S. 655) außer Kraft. Frankfurt am Main, den Der Magistrat Satzung über die Benutzung des Geländes des Waldstadions Frankfurt a.M. (Stadionordnung) Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1989 (GVBl. I, S. 2) hat die Stadtverordnetenversammlung am beschlossen: § 1 Aufhebung Die Satzung über die Benutzung des Geländes des Waldstadions Frankfurt a.M. (Stadionordnung) vom 3.1.1989 (Amtsblatt 1989, S. 3) wird aufgehoben. § 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Frankfurt a.M., den Der Magistrat

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 9. Juli 2001 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 5 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 30.08.2001 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf5 Beratungen
Ausschusses für Recht und Sicherheit
Sitzung 3 · 14.08.2001
TO I, TOP 6
Angenommen
Der Vorlage M 136 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFAGPDSE.l
Ablehnung:
REPÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P.; FAG (= Annahme mit der Maßgabe, dass § 2, Abs. 5 wie folgt geändert wird: "die sich in einem Zustand der Trunkenheit befinden, der Gefahr für die Sicherheit und die körperliche Unversehrtheit Dritter heraufbeschwören kann") Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) PDS und E.L. (= Annahme) BFF (= Enthaltung)

OBR 5
Sitzung 3 · 17.08.2001
TO I, TOP 35
Angenommen
Der Vorlage M 136 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Sportausschusses
Sitzung 3 · 23.08.2001
TO I, TOP 7
Angenommen
Der Vorlage M 136 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFAGPDS
Ablehnung:
REP
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: CDU, SPD und GRÜNE Sonstige Voten/Protokollerklärung: F.D.P., FAG und PDS (= Annahme) REP (= Ablehnung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 3 · 28.08.2001
TO II, TOP 14
Angenommen
Der Vorlage M 136 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFAG
Ablehnung:
REP
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P.; FAG (= Annahme mit der Maßgabe, dass § 2 Abs. 5 wie folgt geändert wird: "die sich in einem Zustand der Trunkenheit befinden, der Gefahr für die Sicherheit und die körperliche Unversehrtheit Dritter heraufbeschwören kann") Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 4 · 30.08.2001
TO II, TOP 65
Angenommen
Der Vorlage M 136 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrünePDSE.l
Ablehnung:
REPÖkoLinX-ARLFAG
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P., PDS und E.L gegen REP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung).; FAG (= Annahme mit der Maßgabe, dass § 2, Abs. 5 wie folgt geändert wird: "die sich in einem Zustand der Trunkenheit befinden, der Gefahr für die Sicherheit und die körperliche Unversehrtheit Dritter heraufbeschwören kann") und BFF (= Enthaltung)

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