Erlass einer neuen Gefahrenabwehrverordnung am Stadion (Im Herzen von Europa)
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Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt die Erlass einer neuen Gefahrenabwehrverordnung für das Stadion "Im Herzen von Europa" vor, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung an Veranstaltungstagen zu gewährleisten. Die neue Verordnung soll den zeitlichen Geltungsbereich anpassen und Regelungen für den Zutritt von Personen mit alkohol- und drogenbedingten Ausfallerscheinungen enthalten. Das erwartete Ergebnis ist eine verbesserte Sicherheit im Stadionumfeld.
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Thema Sicherheit verfolgenBeschlussvorschlag
Der als Anlage beigefügte Entwurf einer Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung am Stadion (Im Herzen von Europa) wird als Gefahrenabwehrverordnung beschlossen.
Begründung
A. Ausgangssituation
Die derzeit gültige Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion wurde im Jahr 2001 erlassen und hat die zuvor gültige Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in und am Waldstadion abgelöst.
Durch Privatisierungen der Stadien sind Gefahrenabwehrverordnungen in einem Stadion nicht mehr erforderlich. Die Stadionbetreiber haben im Rahmen des Hausrechts die Möglichkeit, vielen der Gefahren angemessen zu begegnen, ferner haben sie auch die Möglichkeit, viel weitreichendere Bestimmungen zu erlassen. Diese werden dann in privatrechtliche Stadionordnungen gefasst.
Derzeit gilt für das Deutsche Bank Park Stadion eine entsprechende Stadionverordnung aus dem Jahr 2020. Diese regelt nicht nur den Innenraum des Stadions, sondern auch das gesamte Areal des Deutsche Bank Parks.
Darüber hinaus sind die Gleisanlagen der S-Bahnhaltestelle Stadion sowie der Straßenbahnhaltestelle Stadion in die derzeitige Verordnung einbezogen. Gleiches gilt für das Stadionbad und die Liegenschaften südlich der Straße Im Herzen von Europa mit den Niederlassungen des Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) und des Landessportbundes. Die Deutsche Bahn AG (DB) als auch die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH ist (VGF) als Betreiber der Haltestellen haben im Rahmen der Beförderungsbestimmungen entsprechende Regelungen erlassen. Auch die BäderBetriebe Frankfurt GmbH haben für das Stadionbad eine Haus- und Badeordnung erlassen.
Aufgrund der Ablösung des Versammlungsgesetzes durch das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz wurde die Möglichkeit der Anwendung des § 17a Versammlungsgesetz für sonstige Veranstaltungen aufgehoben. Daher gibt es im Umfeld des Stadions keine Handhabe mehr, Vermummungen und einer möglichen Passivbewaffnung wirksam zu begegnen.
B. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst den in der Anlage gekennzeichneten Bereich. Der Bereich des Stadions, das Stadionbad, die Bahnanlagen sowie die privaten Grundstücke sind nunmehr ausgenommen. Alle anderen Flächen sind auch vom Geltungsbereich der derzeit noch gültigen Gefahrenabwehrverordnung "Waldstadion" umfasst.
C. Zeitlicher Geltungsbereich
Die derzeit gültige Verordnung "Waldstadion" gilt an 365 Tagen im Jahr. Dieser zeitliche Geltungsumfang ist aus heutiger Sicht unverhältnismäßig und bedarf daher der Anpassung. Deshalb soll die neue Verordnung nur an den Veranstaltungstagen beginnend vier Stunden vor Stadionöffnung und bis zwei Stunden nach Schließung des Stadions bzw. der Nebenanlagen gelten.
D. Zutrittsbeschränkungen
Hier wurde die Regelung aufgenommen, Personen, die offenkundig unter alkohol- und drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden, vom Zutritt des Geltungsbereichs der Verordnung auszuschließen. Eine solche Regelung ist erforderlich, um diesen Personen den weiteren Weg ins Stadion zu verwehren und Eskalationen im Stadionumfeld wirksam begegnen zu können.
E. Verhalten im Geltungsbereich
Die Regelungen zum Verhalten im Geltungsbereich existieren bereits in der derzeit gültigen Gefahrenabwehrverordnung "Waldstadion". Sie haben sich bewährt und sollen daher unverändert übernommen werden.
F. Verbote
Die aufgelisteten verbotenen Gegenstände finden sich größtenteils in der derzeit gültigen Gefahrenabwehrverordnung wieder.
Im Hinblick auf die heutigen Verhältnisse soll eine Anpassung der Gefahrenabwehrverordnung aus Gründen der Erforderlichkeit betreffend die Aufnahme des Verbotes des Mitführens und Benutzens von Flugdrohnen und Laser-Pointern erfolgen. Auch soll das generelle Alkoholverbot der derzeit gültigen Gefahrenabwehrverordnung dahingehend angepasst werden, dass Getränke mit wenig Alkoholgehalt (wie insbesondere Bier und Wein) nunmehr mitgeführt werden dürfen. Alkoholika mit einem Alkoholgehalt von über 15 % vol. sollen weiterhin nicht mitgeführt und konsumiert werden dürfen.
Die Verbotsregelungen hinsichtlich der aufgelisteten Gegenstände, Mitgeschöpfe, Sachen und Stoffe sind erforderlich, um ein Gelangen in das nähere Stadionumfeld zu verhindern.
G. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für den Erlass der hiesigen Gefahrenabwehrverordnung sind die §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Danach können die Gemeinden für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen, welche von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen sind.
H. Kosten
Es handelt sich um eine Anpassung der bestehenden Gefahrenabwehrverordnung, die weder einen Investitionsbedarf noch Folgeinvestitionen auslöst.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 2. Oktober 2023 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 5 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 02.11.2023 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, LINKE., Volt und FRAKTION; CDU (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD und Volt gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a) GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG zu b) GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 167 = Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a) GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG zu b) GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen LINKE., ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung)