Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main…
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Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion)
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Vortrag des Magistrats vom 17.03.2006, M 59
Betreff:
Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion)
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 30.08.2001, § 604 (M 136)
- Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion) wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Erforderliche – auch im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Frankfurt am Main – zu veranlassen. Begründung: A Zielsetzung Die Änderungsverordnung soll die bisher geltende Gefahrenabwehrverordnung Waldstadionvom 30.08.2001 aktualisieren und ergänzen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine Anpassung an die vom Organisations-Komitee der FIFA WM 2006 erlassene Hausordnung für die FIFA Fußballweltmeisterschaft
- B Alternativen Keine C Lösung Mit der Vorlage dieser Rechtsverordnung macht die Stadt Frankfurt am Main von der Möglichkeit nach § 74 HSOG Gebrauch, für den Bereich der Commerzbank-Arena eine Regelung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erlassen. Die vorgelegte Änderungsverordnung aktualisiert und ergänzt die bestehende Gefahrenabwehrverordnung um Regelungen, die dazu führen, dass diese Verordnung in den wesentlichen Punkten an die Hausordnung der FIFA angepasst wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Verordnungsentwurfs verwiesen. Die Verordnung bedarf der Beschlussfassung durch den Magistrat und durch die Stadtverordnetenversammlung. D Kopien keine Begründung der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion Nach § 74 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Gemeinden für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. Gefahrenabwehrverordnungen enthalten Gebote und Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet und zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Regelungstatbestand solcher Verordnungen ist stets die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, jedoch genügt für den Erlass, anders als bei einer gefahrenabwehrbehördlichen Einzelanordnung, das Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Diese liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass wegen bestimmter Geschehnisse, Handlungen oder Zustände ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die bisherige Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion der Stadt Frankfurt am Main vom 30.08.2001 überarbeitet, aktualisiert und um Regelungen erweitert werden, die sich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in und an der Commerzbank-Arena als notwendig erweisen. Die wesentlichen Änderungen sind folgende: 1) Der Name der Verordnung wurde geändert, da das Waldstadion umbenannt wurde. 2) Die geringfügigen Änderungen des Geltungsbereichs und des anliegenden Planes entsprechen den sich durch Umbauten ergebenen Änderungen vor Ort. 3) Die Ergänzungen/Änderungen im § 2 (Verhalten anlässlich von Veranstaltungen) sind auf Grund der Erfahrungen der Polizei in den vergangenen Jahren erforderlich, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Veranstaltungen zu gewährleisten. Sie entsprechen darüber hinaus den Regelungen der Hausordnung, die das Organisations-Komitee der FIFA für die FIFA-Weltmeisterschaft 2006 für die WM-Stadien erlassen hat. Im Einzelnen: Zu Punkt 6.1 (§ 2 Abs. 2 neu) Abs. 2 S. 1 (Platz- und Blockzwang) dient der Verhinderung von Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen (verfeindeten) Fangruppierungen (insbesondere bei aktivierter Sektorentrennung). Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind gem. Satz 2 nur befestigte Wege und Flächen sowie ausgewiesene Zugänge zu benutzen. Hierdurch soll die Trennung von Fangruppierungen sowie die Beordnung der Blöcke und Plätze gewährleistet werden. Abs. 2 S. 2 gestattet, auf die Überfüllung einzelner Blöcke zu reagieren und ermöglicht die Zuweisung eines der Fangruppierung entsprechenden Platzes oder Blockes (z.B. bei irrtümlich erstandenen Eintrittskarten für den gegnerischen Fanblock). Präventiv soll somit das Aufeinandertreffen verschiedener Fangruppierungen verhindert werden. Zu Punkt 6.3 (§ 2 Abs. 3 Nr. 2) Anzeigetafeln sind nicht mehr existent. Bei der Ergänzung der Absperrungen handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die bereits aufgezählten Umwehrungen, wie z.B. Einfriedungen, Mauern und Zäune, werden dadurch vervollständigt. Die bereits im Stadion vorhandene Sektorentrennung stellt eine Absperrung in diesem Sinne dar. Zu Punkt 6.4 (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 neu) Erfahrungen haben gezeigt, dass neben baulichen Anlagen auch die Wege zur und um die Commerzbank-Arena eine Angriffsfläche für Sachbeschädigungen darstellen. Sie fallen wie Gebäudeteile in den Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung und stellen somit einen ebenso zu schützenden Bereich dar. Die Ergänzung komplettiert die Aufzählung. Zu Punkt 6.8 (§ 2 Abs. 3 Nr. 17 neu) Durch die Blockade von Not-, Flucht- und Rettungswegen können Gefahren für das menschliche Leben entstehen. Die notwendige Ergänzung dieser Ziffer soll präventiv diesen Gefahren entgegenwirken. Zu Punkt 6.8 (§ 2 Abs. 3 Nr. 18 neu) Wie im Stehplatzbereich könnte es durch die auf den Sitzplätzen stehenden Zuschauer zu (Massen-)Bewegungen kommen, die sich aus der Euphorie der Fans ergeben. Die installierten Sitzflächen lassen solche Bewegungen nicht zu und stellen dafür eine Gefahrenquelle dar. Außerdem ist das Material der Sitze nicht dafür ausgelegt, als Stehplatz zu dienen. Aufgrund der extremen Beanspruchung können die Sitzflächen abbrechen, wodurch es zu Verletzungen des Einzelnen (Sturz) wie auch mehrerer Personen ('Kettenreaktion’ durch einen Sturz in die vorderen Sitzreihen) kommen kann. Erfahrungen haben weiterhin gezeigt, dass abgebrochene Sitzflächen als Wurfgeschosse verwendet werden. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren wurden die Nr. 17 – 21 eingefügt. Die Nr. 18 bis 21 dienen weiterhin der Verhinderung von Sachbeschädigungen. Die Vorschriften entsprechen u.a. den Regelungen der Straßenverkehrsordnung, der Polizeiverordnung der Stadt Frankfurt sowie den Regelungen des Umwelt- und Tierschutzes. Zu Punkt 8 (§ 3 Abs. 4 neu) Abs. 4 ermöglicht den Einsatz zivilen Personals des Kontroll- und Ordnungsdienstes. Der Einsatz ziviler Kräfte soll das widerrechtliche Übersteigen von Zäunen und die Übergabe von Eintrittskarten an Unberechtigte (durch die Außenzäune) verhindern. Einer Überfüllung der Commerzbank-Arena bzw. der Blöcke soll dadurch vorgebeugt werden. 4) Die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen wurden den Änderungen im Text der Verordnung entsprechend angepasst. 5) Diese Bestimmungen wurden wie folgt ergänzt: Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht und Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können nach § 77 Abs. 2 Satz 2 HSOG eingezogen werden. Diese Möglichkeit der Einziehung ist neu in das HSOG aufgenommen worden. Die Regelung schließt eine Lücke. Die Einziehung von Gegenständen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ist nur zulässig, soweit das Gesetz es ausdrücklich zulässt (§ 22 Abs. 1 OWiG). Bislang ließ das HSOG die Einziehung nicht zu. Auch soll die Einziehung unter den erweiterten Voraussetzungen (§ 23 OWiG) ermöglicht werden. Hierfür ist ebenfalls eine ausdrückliche Verweisung auf § 23 OWiG in der Einziehungsvorschrift erforderlich. Um diese Regelung durchsetzen zu können, ist es daher notwendig, in der Gefahrenabwehrverordnung darauf hinzuweisen. Anlage: Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion) Aufgrund der §§ 71, 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I, S. 14ff), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am die folgende Verordnung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Artikel 1 Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion) vom 30.08.2001 (Amtsblatt 2001, S. 1039) wird wie folgt geändert:
- Die Gefahrenabwehrverordnung erhält folgenden Namen: Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in und an der Commerzbank-Arena (ehemals Waldstadion) Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Commerzbank-Arena) 2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Die Worte "über die Bahnaufsichtskanzel“ werden gestrichen. 3. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Die Worte "bis zum Bahnübergang in der Flughafenstraße, ab dem Bahnübergang“ werden ersetzt durch die Worte "bis Flughafenstraße, einschließlich Bahnunterführung, ab“. 4. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: Die Worte "Bahnübergang vor dem Parkplatz Gleisdreieck“ werden ersetzt durch die Worte "südwestlicher Abzweigstelle der Bahnanlage“. 5. § 1 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: Im
- Absatz werden nach dem Wort "auch“ die Worte "die Brücke zwischen Otto-Fleck-Schneise und Waldparkplatz sowie“ eingefügt. 6. § 2 wird wie folgt geändert: 6.1 Es wird folgender Abs. 2 neu eingefügt: (2) Diese Personen sind verpflichtet, den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz oder Block oder den ihnen zugewiesenen Platz oder Block einzunehmen und nur die befestigten Wege und Flächen sowie ausgewiesenen Zugänge zu benutzen. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum Schutze von Leben und Gesundheit sind die Polizei oder der Sicherheits- und Ordnungsdienst berechtigt, den Personen, die sich anlässlich von Veranstaltungen im Geltungsbereich der Verordnung aufhalten, andere Plätze als auf der Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – zuzuweisen. 6.2 Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert: 6.3 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort "Anzeigetafeln“ wird gestrichen und hinter "Mauern“ das Wort "Absperrungen“ eingefügt. 6.4 Hinter Abs. 3 Nr. 2 wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
- Wege zu bekleben, zu bemalen, zu beschriften, zu besprühen, zu beschmieren oder sonst zu verunstalten, 6.5 Die bisherigen Nr. 3 – 13 werden Nr. 4 – 14, 6.6 Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 15 und wie folgt neu gefasst: Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 4, 5, 7, 8, 10 und 13 sowie Substanzen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 9 zu lagern, 6.7 Nr. 15 wird Nr. 16 und wie folgt geändert: Die Worte "zu dem und in dem Waldstadion“ werden durch die Worte "zur und in der Commerzbank-Arena“ ersetzt, 6.8 Nach Nr. 16 werden folgende neue Nr. 17 – 21 eingefügt: 17. die Not-, Flucht – und Rettungswege sowie die Zu- und Abfahrten zu blockieren, 18. auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen, 19. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten, 20. das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – wie Abfälle, Verpackungen, leere Behältnisse usw. – zu verunreinigen,
- Tiere mitzubringen 6.9 Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 6.10 In Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu) wird die Zahl 2 durch die Zahl 3 ersetzt. 7. § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 2. die verbotene Gegenstände oder Substanzen nach § 2 Abs. 3 Ziff. 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13 und 14 mit sich führen.
- Hinter § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: (4) Von den Geboten des Absatzes 1 S. 2 und 3 können Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind beim Betreten des Geltungsbereiches mitzuführen und auf Verlangen der Polizei, dem Eigentümer/der Eigentümerin, dem Betreiber/der Betreiberin der Commerzbank-Arena, dem Veranstalter/der Veranstalterin oder dem Ordnungsdienst vorzuzeigen. 9. § 4 wird wie folgt geändert: Aus "Abs. 3“ wird "Abs. 4“ und nach Abs. 4 wird "und § 3 Abs. 4“ eingefügt. 10. § 5 wird wie folgt neu gefasst: § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 77 Abs. 1 HSOG, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen oder zugewiesenen Platz/Block einnimmt und/oder nicht die befestigten Wege und Plätze sowie die ausgewiesenen Zugänge benutzt. 2. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Spielflächen, die Umkleideräume, die technischen Bereiche sowie die Gittergassen oder besonders abgesperrten Flächen in den Zuschauerbereichen ohne Zustimmung der Polizei, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Betreibers/der Betreiberin der Commerzbank-Arena oder des Veranstalters/der Veranstalterin betritt, 3. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Dächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Absperrungen, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume ohne Zustimmung der Polizei, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Betreibers/der Betreiberin der Commerzbank-Arena oder des Veranstalters/der Veranstalterin besteigt, übersteigt, beklebt, bemalt, beschriftet, besprüht, beschmiert oder sonst verunstaltet, 4. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 Wege beklebt, bemalt, beschriftet, besprüht, beschmiert oder sonst verunstaltet, 5. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 4 Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind (wie Messer, Fahrradketten, Knüppel, Stöcke, Laser-Pointer u. a.) führt, mitführt, bereithält oder anderen überlässt, 6. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 5 rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial mit sich führt, verteilt oder verkauft oder derartige Parolen äußert oder verbreitet, 7. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 6 sich in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes aufhält, 8. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 7 alkoholische oder alkoholhaltige Getränke mitbringt sowie außerhalb der von dem Eigentümer/der Eigentümerin oder von dem Betreiber/der Betreiberin der Commerzbank-Arena besonders genehmigten Ausschankstellen abgibt, verkauft, mit sich führt oder konsumiert, 9. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 8 Becher, Dosen, Flaschen, Krüge oder ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichem Material mitführt, bereithält oder anderen überlässt, 10. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 9 ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen mitführt, bereithält oder anderen überlässt, 11. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 10 pyrotechnische Gegenstände einschließlich Wunderkerzen mitführt, verwendet oder anderen überlässt, 12. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 11 offenes Feuer entzündet, 13. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 12 brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände sowie Flüssigkeiten auf Personen, Tiere oder Sachen (wie Besucherplätze oder Spielflächen) wirft oder gießt, 14. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 13 sperrige Gegenstände (wie Leitern, Kisten, Hocker u. ä.) mitführt, 15. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 14 Fahnen- oder Transparentstangen mitführt, die länger als zwei Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, 16. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 15 Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 4, 5, 7, 8, 10 und 13 sowie Substanzen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 9 lagert, 17. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 16 auf Zugängen zur und in der Commerzbank-Arena sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen liegt, sitzt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht, 18. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 17 die Not-, Flucht- und Rettungswege oder die Zu- und Abfahrten blockiert, 19. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 18 auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen steht, 20. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 19 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet, 21. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 20 das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – wie Abfälle, Verpackungen, leere Behältnisse usw. – verunreinigt, 22. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 21 Tiere mitbringt, 23. einer Auflage nach § 2 Abs. 4 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 24. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 als Veranstalter/Veranstalterin für die Durchführung der Veranstaltung keinen Kontroll- und Ordnungsdienst stellt, 25. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 als Veranstalter/Veranstalterin die Mitglieder des Kontroll- und Ordnungsdienstes nicht als solche durch eine deutlich sichtbare Bezeichnung "Ordner“ auf einer einheitlichen, farblich herausgehobenen Oberbekleidung kennzeichnet, 26. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 als Mitglied des Kontroll- und Ordnungsdienstes die einheitliche, farblich herausgehobene Oberbekleidung mit der darauf deutlich sichtbaren Bezeichnung "Ordner“ nicht während der Gesamtdauer der Veranstaltung bis zur vollständigen Räumung trägt, 27. entgegen § 3 Abs. 2 als Veranstalter/Veranstalterin nicht durch den Kontroll- und Ordnungsdienst Personen zurückweisen lässt und am Betreten der Commerzbank-Arena hindern lässt, die 1. sich in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes befinden oder 2. verbotene Gegenstände oder Substanzen nach § 2 Abs. 3 Ziffer 4, 5, 7, 8, 9,10, 13 und 14 dieser Verordnung mit sich führen, 28. entgegen § 3 Abs. 3 als Veranstalter/Veranstalterin bei Mannschaftssportveranstaltungen, bei denen mit körperlichen Auseinandersetzungen unter gegnerischen Anhängern der teilnehmenden Mannschaften zu rechnen ist, diese Anhänger nicht in weiträumig von einander getrennten Gruppen entsprechend ihrer erkennbaren Mannschaftspräferenz unterbringt, 29. als Veranstalter/Veranstalterin eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 nicht mitführt und/oder auf Verlangen der Polizei, dem Eigentümer/der Eigentümerin oder dem Betreiber/der Betreiberin der Commerzbank-Arena nicht vorzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 S. 1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Ferner können
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, nach § 77 Abs. 2 S. 2 HSOG eingezogen werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I. S. 602) findet Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Frankfurt am Main, Stadt Frankfurt am Main Der Magistrat Anlage 1 (ca. 1440 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 05.05.2006, OF 8/5
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. März 2006Sie sind hierMM 59Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Waldstadion Frankfurt am Main (Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion)Magistratsvortrag
- 5. Mai 2006OFOF 8/5Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung WaldstadionOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf22 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. SPD, GRÜNE, FAG, FDP und LINKE.WASG gegen CDU (= Annahme) zu 2. CDU, FAG, FDP und LINKE.WASG gegen 3 SPD und GRÜNE (= Annahme) bei Enthaltung 1 SPD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.